Allgemein

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beim Zusammentreffen von Unterhaltsansprüchen eines geschiedenen und eines neuen Ehegatten

Im Jahr 2007 hatte der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung unter dem Stichwort der „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse“ verändert, wobei diese Rechtsprechung jedoch durch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts für verfassungswidrig erklärt wurde, so dass der BGH – wenn auch mit einigen Veränderungen – zu seiner früheren Rechtsprechung zurückkehrte.
Bei der Bestimmung des an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierten Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten wird an das Einkommen angeknüpft, das zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung zur Verfügung stand unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Unterhaltsverpflichtungen des Unterhaltsschuldners. Berücksichtigt werden zudem Umstände, die zwar erst nach der Scheidung eintreten, aber bereits in der Ehe angelegt oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren bzw. auch bei Fortbestand der Ehe deren Verhältnisse geprägt hätten. Hierzu rechnet der BGH etwa Einkommensverminderungen aus einer erst nach der Ehescheidung eintretenden unverschuldeten Arbeitslosigkeit ebenso wie Einkommensverbesserungen, soweit sie nicht unerwartet und überdurchschnittlich hoch sind, so dass sie unter dem Stichwort des sog. Karrieresprungs zu erfassen sind.

Von dieser Stufe der sog. Bedarfsermittlung grenzt der BGH die nächste Prüfungsstufe ab, d.h. die Frage, ob der Unterhaltsschuldner unter Verwendung der ihm zur Verfügung stehenden Einkünfte auch in der Lage ist, sowohl den eheprägenden Bedarf des geschiedenen Ehegatten als auch den hinzugetretenen Unterhaltsanspruch eines neuen Ehegatten bzw. die Ansprüche der Kinder aus einer neuen Ehe zu erfüllen. Man spricht insoweit von der Ebene der Leistungsfähigkeit. Hierzu hat der BGH ausgeführt, dass auf dieser Ebene auch Umstände zu berücksichtigen sind, die nicht bereits bei der Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen erfasst wurden, wie etwa die neu entstandenen Unterhaltspflichten.

Ist der Unterhaltsschuldner daher nicht in der Lage, alle Unterhaltspflichten zu erfüllen unter gleichzeitiger Berücksichtigung des ihm zu belassenden Selbstbehalts, d.h. würde sein eigener Lebensunterhalt gefährdet, so soll sich das auch auf den Unterhaltsanspruch aller Unterhaltsberechtigten auswirken. In jedem Fall vorrangig zu erfüllen sind allerdings die Unterhaltspflichten für minderjährige Kinder und sog. privilegiert volljährige Kinder (d.h. Jugendliche, die sich noch in einer allgemeinen Schulausbildung befinden, nicht älter als 21 Jahre sind und noch im Haushalt eines Elternteiles leben. Hinter ihre Ansprüche tritt sowohl der Unterhalt des geschiedenen als auch der eines neuen Ehegatten zurück.

Verbleibt nach der Erfüllung des Kindesunterhaltes beim Unterhaltsschuldner noch ein einsatzfähiges Einkommen, das seinen Selbstbehalt übersteigt, so ist im Rahmen einer weiteren Billigkeitsprüfung der für den geschiedenen und den neuen Ehegatten geschuldete Unterhalt zu ermitteln. Im Interesse der Unterhaltsberechtigten ist an dieser Stelle dann aber auch ein erst nach der Ehescheidung deutlich angestiegenes Einkommen aus einem Karrieresprung einzubeziehen bzw. auch die finanziellen Vorteile des Unterhaltsschuldners aus seiner neuen Ehe, wie etwa der Splittingvorteil oder ein Verheiratetenzuschlag.