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Das Umgangsrecht von Großeltern

In einer aktuellen Entscheidung hat sich der BGH mit der Frage von Umgangskontakten zwischen Großeltern und ihren Enkeln befasst. Hintergrund der Entscheidung war die Weigerung der Eltern, bislang durchgeführte Kontakte auch weiterhin zu gestatten. Die Weigerung der Eltern erfolte im Zusammenhang mit einem Schreiben der Großeltern an das Jugendamt , in dem sie den Eltern eine „seelische Mißhandlung“ der Kinder vorwarfen.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 12.07.2017 (Az XII ZB 350/16) den durch die Vorinstanzen entschiedenenen Ausschluss der Umgangskontakte bestätigt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Umgang zwischen Großeltern und Kindern regelmäßig nicht dem Kindeswohl dient, wenn die Eltern und Großeltern massiv zerstritten sind und hieraus das Risiko folgt, dass die Kinder durch die Ausübung von Umgangskontakten in diese Auseinandersetzungen einbezogen und damit in Loyalitätskonflikte  geraten können.

Die Ablehnung von Umgangskontakten hat der BGH daneben mit der Einschätzung begründet, dass die Großeltern den verfassungsrechtlich garantierten Erziehungsvorrang der Eltern missachteten, indem sie deren Erziehungskompetenz gegenüber dem Jugendamt in Abrede stellten. Diese Missachtung des elterlichen  Erziehungsvorranges lasse ebenfalls den Umgang als nicht kindeswohldienlich erscheinen.