Allgemein

Kündigung einer Vollkaskoversicherung auch mit Wirkung für den anderen Ehegatten möglich

Nach § 1357 BGB ist im Rahmen der sog. „Schlüsselgewalt“ jeder Ehegatte – unabhängig von dem für die Ehe geltenden Güterstand – berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie auch mit Wirkung für den anderen Ehegatten einzugehen. Dies bedeutet, dass der Vertragspartner eines insoweit zustande gekommenen Vertrages grundsätzlich auch den anderen Ehegatten auf Zahlung aus diesem Vertrag in Anspruch nehmen kann.

Voraussetzung für die wirksame Mitverpflichtung auch des anderen Ehegatten ist, dass es sich bei dem konkreten Vertrag um ein alltägliches Geschäft der Bedarfsdeckung für die Familie handelt. Ausgeklammert werden damit etwa grundlegende die Lebensbedingungen der Familie berührende Geschäfte, wie z.B. der Erwerb eines Hauses oder die Anmietung einer Wohnung. Daneben muss sich das Geschäft im Rahmen des üblichen wirtschaftlichen Konsumzuschnitts der Familie bewegen und die Schlüsselgewalt des handelnden Ehegatten darf nicht ausgeschlossen sein, was u.a. in jedem Fall ab der Trennung der Ehegatten gilt.

In einem aktuellen Urteil hat nun der BGH entschieden, dass von der Schlüsselgewalt auch die Kündigung einer Vollkaskoversicherung für ein Familienfahrzeug erfasst sein kann, selbst wenn der kündigende Ehegatte nicht der Versicherungsnehmer der Vollkaskoversicherung ist (BGH, Urteil v. 28.02.2018 – XII ZR 94/17).