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Unterhalt

Das BGB kennt kein einheitliches Unterhaltsrecht, vielmehr sind die Unterhaltsansprüche aufgeteilt nach der Art der Beziehung zwischen den Parteien, sowie in einer Art zeitlicher Einteilung nach verschiedenen Stadien. ( Familienunterhalt, nach Trennung, nach Scheidung.)

Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen
  1. Familienunterhalt ( §§ 1360 - 1360 b BGB )
Unterhalt des nicht getrenntlebenden Ehegatten sowie der im Haushalt lebenden Kinder.
In der Praxis spielt dieser Anspruch eine geringe Rolle.
  2. Verwandtenunterhalt ( §§ 1601 BGB)
Geregelt sind die Unterhaltsansprüche in auf- und absteigender Linie, der Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes, neugeregelt im KindRG. Von Bedeutung ist außerdem der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter im § 1600 l der seit dem 1.7.1998 erheblich erweitert wurde.
  3. Unterhalt für die Dauer des Getrenntlebens
    ( § 1361 BGB )
Der Ehegattenunterhaltsanspruch für die Dauer des Getrenntlebens. Er beginnt als Barunterhaltsanspruch mit der völligen Trennung (nicht notwendig räumlich) und endet mit Rechtskraft der Scheidung.
  4. Geschiedenenunterhalt ( §§ 1569 - 1586 b BGB )
Ehegattenunterhalt für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung.
  5. Sonderfälle
Erbrechtliche Unterhaltsansprüche
Hierzu gehören § 1969 BGB ( Dreißigster ), § 1371 IV, sowie §§ 1963, 2141 BGB
( Unterhaltsanspruch der Mutter des zu erwartenden Erben )

Tabellen und Leitlinien

Zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Höhe der Unterhaltsansprüche sind verschieden Tabellen entwickelt worden. Die wichtigste ist die Düsseldorfer Tabelle, die für den Kindesunterhalt unter Einbeziehung der gesetzlich geregelten Regelbeträge für die nichtehelichen Kinder die Höhe der Kindesunterhaltsansprüche ausweist.
Zusätzlich enthält die Tabelle Vorgaben für die Berechnung des Ehegattenunterhalts. Für die neuen Bundesländer wird die Düsseldorfer Tabelle durch eine Vortabelle, die Berliner Tabelle ergänzt. Selbstbehalte, Erwerbstätigenbonus sowie Pauschsätze für berufsbedingte Aufwendungen sind allerdings in den einzelnen OLG Bezirken unterschiedlich. Die Leitlinien der Oberlandesgerichte sind daher immer als Ergänzung heranzuziehen.