Unterhalt
Das BGB kennt kein einheitliches Unterhaltsrecht, vielmehr sind
die Unterhaltsansprüche aufgeteilt nach der Art der Beziehung
zwischen den Parteien, sowie in einer Art zeitlicher Einteilung
nach verschiedenen Stadien. ( Familienunterhalt, nach Trennung,
nach Scheidung.)
Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen
| |
1. Familienunterhalt ( §§
1360 - 1360 b BGB ) |
Unterhalt des nicht getrenntlebenden Ehegatten sowie der im Haushalt
lebenden Kinder.
In der Praxis spielt dieser Anspruch eine geringe Rolle.
| |
2. Verwandtenunterhalt ( §§
1601 BGB) |
Geregelt sind die Unterhaltsansprüche in auf- und absteigender
Linie, der Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes, neugeregelt
im KindRG. Von Bedeutung ist außerdem der Unterhaltsanspruch
der nichtehelichen Mutter im § 1600 l der seit dem 1.7.1998
erheblich erweitert wurde.
| |
3. Unterhalt für die Dauer
des Getrenntlebens
( § 1361 BGB ) |
Der Ehegattenunterhaltsanspruch für die Dauer des Getrenntlebens.
Er beginnt als Barunterhaltsanspruch mit der völligen Trennung
(nicht notwendig räumlich) und endet mit Rechtskraft der
Scheidung.
| |
4. Geschiedenenunterhalt ( §§
1569 - 1586 b BGB ) |
Ehegattenunterhalt für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung.
Erbrechtliche Unterhaltsansprüche
Hierzu gehören § 1969 BGB ( Dreißigster ), §
1371 IV, sowie §§ 1963, 2141 BGB
( Unterhaltsanspruch der Mutter des zu erwartenden Erben )
Tabellen und Leitlinien
Zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Höhe der Unterhaltsansprüche
sind verschieden Tabellen entwickelt worden. Die wichtigste ist
die Düsseldorfer Tabelle, die für den Kindesunterhalt
unter Einbeziehung der gesetzlich geregelten Regelbeträge
für die nichtehelichen Kinder die Höhe der Kindesunterhaltsansprüche
ausweist.
Zusätzlich enthält die Tabelle Vorgaben für die
Berechnung des Ehegattenunterhalts. Für die neuen Bundesländer
wird die Düsseldorfer Tabelle durch eine Vortabelle, die
Berliner Tabelle ergänzt. Selbstbehalte, Erwerbstätigenbonus
sowie Pauschsätze für berufsbedingte Aufwendungen sind
allerdings in den einzelnen OLG Bezirken unterschiedlich. Die
Leitlinien der Oberlandesgerichte sind daher immer als Ergänzung
heranzuziehen.
|