Versorgungsausgleich
Bei jeder Scheidung muß das Familiengericht "von Amts
wegen", also zwingend, den Versorgungsausgleich durchführen,
ohne dass hierzu ein ausdrücklicher Antrag erforderlich ist.
Es geht dabei um den Ausgleich von Rentenansprüchen mit
dem Ziel, beiden Ehegatten – bezogen auf die Ehezeit –
die gleichen Ansprüche zukommen zu lassen. In der Regel wird
dadurch die Altersversorgung des Ehegatten, der während der
Ehe das bessere Einkommen hatte, zugunsten des anderen Ehegatten
gekürzt.
Betroffen hiervon sind die Ansprüche aus der gesetzlichen
Rentenversicherung, die beamtenrechtliche Versorgung, Betriebsrenten,
öffentliche Zusatzversorgungen und auch private Rentenversicherungen.
In seltenen Ausnahmefällen kann erreicht werden, dass der
Versorgungsausgleich nicht durchgeführt wird.
Es kann die Durchführung des Versorgungsausgleiches auch
ehevertraglich ausgeschlossen werden, wobei bestimmte Fristen
zu beachten sind.
|