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Versorgungsausgleich

Bei jeder Scheidung muß das Familiengericht "von Amts wegen", also zwingend, den Versorgungsausgleich durchführen, ohne dass hierzu ein ausdrücklicher Antrag erforderlich ist.

Es geht dabei um den Ausgleich von Rentenansprüchen mit dem Ziel, beiden Ehegatten – bezogen auf die Ehezeit – die gleichen Ansprüche zukommen zu lassen. In der Regel wird dadurch die Altersversorgung des Ehegatten, der während der Ehe das bessere Einkommen hatte, zugunsten des anderen Ehegatten gekürzt.

Betroffen hiervon sind die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die beamtenrechtliche Versorgung, Betriebsrenten, öffentliche Zusatzversorgungen und auch private Rentenversicherungen.

In seltenen Ausnahmefällen kann erreicht werden, dass der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt wird.

Es kann die Durchführung des Versorgungsausgleiches auch ehevertraglich ausgeschlossen werden, wobei bestimmte Fristen zu beachten sind.