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Die Abänderung von Unterhaltstiteln
Von Rechtsanwältin Almuth Zempel
Einleitung
Die Abänderung von Unterhaltstiteln ist tägliches Brot
der im Familienrecht tätigen Juristen und nahezu jeder wird
schon über die Fallstricke des Abänderungsverfahrens gestolpert
sein. Wenn sich die Verhältnisse ändern, die einer Unterhaltsfestsetzung
zugrunde liegen, erfolgt keine Neuberechnung des Unterhaltes mit
neuen Grundlagen, sondern nur eine Anpassung der Regelung an die
geänderten Verhältnisse.
§ 323 ZPO regelt die Abänderung von Urteilen, die die
Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden
Leistungen zum Gegenstand haben. Zum Verständnis der Vorschrift
ist es notwendig, sich zu vergegenwärtigen, dass im Grundsatz
durch den Eintritt der formellen und materiellen Rechtskraft eine
Entscheidung unabänderliche Bindungswirkung zwischen den Parteien
und zwischen den Parteien und dem Gericht entfaltet.
§ 323 ZPO bildet eine Sonderregelung, die unter Durchbrechung
der Rechtskraft für Verurteilungen zu zukünftig fällig
werdenden Leistungen eine Abänderung ermöglicht. Sinn
ist es, dass bei Verurteilungen in die Zukunft hinein der Erstrichter
immer eine Prognoseentscheidung zu fällen hat, die der Erstentscheidung
zugrunde liegenden Umstände naturgemäß sich aber
ändern können, und somit die Notwendigkeit einer Anpassung
an geänderte Verhältnisse entsteht. In diesem Spannungsfeld
zwischen Rechtskraft und notwendigen Durchbrechungen der Rechtskraft
bewegt sich § 323 ZPO.
Abänderungsklage gegen Urteile
Tritt im Falle der Verurteilung zu zukünftig fällig
werdenden wiederkehrenden Leistungen eine wesentliche Veränderung
derjenigen Verhältnisse ein, die für die Verurteilung
zur Entrichtung der Leistungen, für die Bestimmung der Höhe
der Leistungen oder der Dauer ihrer Entrichtung maßgeblich
waren, so ist jeder Teil berechtigt, im Wege der Klage eine entsprechende
Abänderung des Urteils zu verlangen.
Verurteilungen im Sinne des § 323 ZPO sind Endurteile und zwar
sowohl kontradiktorische Entscheidungen als auch das Anerkenntnis-
und das Versäumnisurteil.
Über die Verweisung im § 323 Abs. 2 ZPO sind auch die
Vollstreckungstitel des § 794 Abs. 1, Nr. 1, 2a und 5 abänderbar.
(Gerichtliche Vergleiche, Beschlüsse, die im vereinfachten
Verfahren ergangen sind, notarielle und gerichtliche Urkunden, auch
vollstreckbare Urkunden des Jugendamtes) Die Abweichungen der Abänderung
von gerichtlichen Vergleichen gegenüber der Abänderung
von Urteilen ist hier nicht Gegenstand.
Eine Abänderungsklage kann nur auf Gründe gestützt
werden, die nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung
im Erstprozess entstanden sind und nicht mehr durch Einspruch geltend
gemacht werden können. Die Formulierung, nicht mehr durch Einspruch
geltend gemacht werden können mag missverständlich darauf
hindeuten, dass eine rechtskräftige Verurteilung erforderlich
ist, das ist nicht so. Die Klagemöglichkeit nach § 323
ZPO kann daher mit einer Rechtsmitteleinlegung konkurrieren, wenn
sie auf Gründe gestützt wird, die erst nach dem Schluss
der letzten mündlichen Verhandlung im Erstprozess entstanden
sind.1
Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen gehört, dass der Kläger
eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände
nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung behauptet. Daher
sind bereits zur Zulässigkeit sowohl die maßgeblichen
Tatsachen des abzuändernden Urteils vorzutragen, als auch die
Tatsachen, die sich geändert haben, somit den Grund für
die Klage bilden.
Präklusion
In der Begründetheitsprüfung der Abänderungsklage
ist der Kläger mit allen Tatsachen ausgeschlossen, die im Zeitpunkt
der letzten mündlichen Verhandlung bereits entstanden waren.
(§ 323 Abs. 2 ZPO). Die Abänderungsklage ist keine „Superrevisionsklage"
sondern ermöglicht nur die Anpassung an geänderte Verhältnisse,
nicht die Neubeurteilung und damit Neuberechnung des Anspruchs.
Maßgeblich ist das Vorhandensein der Tatsachen, nicht die
Kenntnis von den Umständen. Mit Tatsachen, die bereits eingetreten
waren, aber nicht vorgetragen worden sind, ist der Kläger im
Abänderungsverfahren präkludiert. ( Bsp.: Die Klägerin
hat hinsichtlich ihres Einkommens berufsbedingte Aufwendungen für
die Fahrt zur Arbeit, macht sie im Erstprozess nicht geltend. Im
Abänderungsverfahren auf höheren oder niedrigeren Unterhalt
kann sie Fahrtkosten nicht mehr einführen)
Änderungen der Rechtsprechung sowie gesetzliche Änderungen
können im Abänderungsverfahren berücksichtigt werden.
Dies ist entschieden für den Fall, in dem bei unveränderten
tatsächlichen Verhältnissen und unverändertem Wortlaut
der Norm vom Bundesverfassungsgericht aus verfassungsrechtlichen
Gründen ein anderes Verständnis der Norm für geboten
erklärt wurde2. Ebenso
ist nach jetziger Auffassung des BGH auch bei Änderungen der
höchstrichterlichen Rechtsprechung eine andere Berücksichtigung
von Tatsachen gegeben. Das ist der Fall bei Änderungen der
Berechnungsart. (Erstprozeß noch Anrechnungsmethode)3
Gleiches gilt z. B. aktuell für die Berücksichtigung zusätzlicher
Aufwendungen für die Altersvorsorge bei abhängig Beschäftigten.
Ebenfalls berücksichtigt werden können Änderungen
aufgrund der Änderung von Tabellen, Selbstbehalten oder Kilometerpauschsätzen.
Ansonsten besteht nur dann keine Bindungswirkung, wenn überhaupt
keine Grundlagen der früheren Entscheidung feststellbar sind.
Das wird bei kontradiktorischen Urteilen selten der Fall sein.
Präklusion bei nichtstreitigen Urteilen
Diese Bindungswirkung besteht aber auch bei Urteilen, die keinen
Tatsachenfeststellungen enthalten, also bei Anerkenntnis- und Versäumnisurteilen.
Der BGH hat in der Entscheidung vom 4.7.2007, NJW 2007, 2921 ausgeführt,
dass auch die materielle Rechtskraft eines Anerkenntnisurteils zur
Bindungswirkung führt und deshalb weder eine freie, von der
bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhaltes
erlaubt, noch eine abweichende Beurteilung derjenigen Verhältnisse,
die bereits im vorangegangenen Rechtsstreit eine Bewertung erfahren
haben.4
Auch beim Anerkenntnisurteil sind die tatsächlichen Verhältnisse
maßgeblich, nicht das, was der Schuldner subjektiv für
Beweggründe hat, den Anspruch anzuerkennen. Sind bei einem
Anerkenntnisurteil nachvollziehbare Tatsachen und Faktoren für
die Berechnung nicht mehr zu ermitteln, so dass bei Zugrundelegung
der ermittelten Tatsachen der geltend gemachte Unterhaltsanspruch
bzw. dessen Berechnung nicht mehr nachvollziehbar ist, ist Neuberechnung
möglich.
Begründet wird diese Auffassung unter anderem mit der letztlich
zutreffenden Erwägung, dass der Schuldner, der sogar durch
aktives prozessuales Handeln zu einer richterlichen Entscheidung
ohne Tatsachenfeststellungen beträgt, nicht besser stehen soll,
als der, der diese durch Säumnis bewirkt.
Auch Versäumnisurteile unterliegen der Präklusionswirkung
des
§ 323 Abs. 2 ZPO, maßgeblicher Zeitpunkt für den
Eintritt der Änderung der Verhältnisse ist hier der Erlass
des Versäumnisurteils. Anders als beim Anerkenntnisurteil kommt
es hier für den Vergleich der Verhältnisse nicht auf die
tatsächlichen Verhältnisse, sondern auf die für den
Erlass des Versäumnisurteils fingierten Verhältnisse an.5
Vergleiche sind ebenfalls abänderbar, obwohl diese nicht in
materieller Rechtskraft erwachsen, sind sie ebenfalls grundsätzlich
nicht frei abänderbar. Hier ist maßgeblich allein das
materielle Recht, wobei die Abänderung sich dann nach den Grundsätzen
des Wegfalls der Geschäftsgrundlage richtet.
Wesentliche Änderung
Änderungen können eintreten bei der Höhe des Anspruchs,
beim Grund oder bei der Dauer des Anspruchs. Sie sind nur insoweit
maßgeblich, als es sich um wesentliche Änderungen handelt.
Durchgehend gilt hierfür eine Grenze von 10 %. Urteile sind
nur für die Zeit ab der Erhebung der Klage abänderbar.
Dies gilt durchgehend allerdings nur für den Unterhaltsschuldner.
Der Unterhaltsgläubiger kann schon ab Verzug bzw. Auskunftsverlangen
beim Kindes- und Getrenntlebensunterhalt Abänderung verlangen.
Dass bei kontradiktorischen Urteilen, die eine Tatsachenfest-
stellung enthalten, eine Abänderung des Urteils nur möglich
ist bei Änderung der maßgeblichen Tatsachen, ist eine
folgerichtige und nachvollziehbare Konsequenz der formellen und
materiellen Rechtskraft. Ein Urteil kann grundsätzlich aufgrund
§ 308 ZPO nicht abgeändert werden, das Gericht ist an
seine Entscheidung gebunden. Nur soweit aufgrund der Besonderheiten
der Verurteilung zu zukünftig wiederkehrenden eine Änderung
notwendig ist, soll sie auch möglich sein, aber auch nur so
weit gehen, das die Grundentscheidung des Ersturteils erhalten bleibt.
Das rechtfertigt auch die Schwierigkeiten, die aufgrund der Präklusionswirkung
entstehen, wenn festgestellt werden muss, was denn nun tatsächliche
Grundlage des Urteils war.
Im kontradiktorischen Urteil steht zunächst der Tatbestand
als definitiver Anhaltspunkt zur Verfügung, darüber hinaus
aber noch der wechselseitige Sachvortrag der Parteien.
Bei Anerkenntnis-und Versäumnisurteil sind keine Tatsachenfeststellungen
vorhanden und nur einseitiger Sachvortrag.
Zu Recht weist der BGH darauf hin, dass bei einem Anerkenntnisurteil
nicht ohne weiteres die Tatsachen dem klägerischen Vorbringen
zu entnehmen sind, denn die Erwägungen, die den Unterhaltsschuldner
zum Anerkenntnis bewogen haben, können davon abweichen. Die
Frage, was maßgeblich sein soll, die tatsächlichen Verhältnisse,
oder die subjektiven Vorstellungen des Unterhaltsschuldners beantwortet
der BGH zugunsten der tatsächlichen Verhältnisse. Diesem
Ergebnis liegen letztendlich eher nachvollziehbare Wertungsentscheidungen
hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit der Prozessparteien zugrunde,
als prozessrechtliche Erwägungen. Mit dem Anerkenntnis verbunden
ist nicht, worauf der BGH zu Recht hinweist, das der Schuldner die
klägerische Beurteilung der vorgetragenen Tatsachen auch teilt.
Würde man dennoch seine Vorstellungen zugrunde legen hätte
dies zur Folge, das maßgeblich für die Abänderung
subjektive, nicht offen zu Tage getretene Umstände sein können,
was für den Unterhaltsgläubiger nicht zu beurteilen ist.
Demnach ist es folgerichtig denjenigen, der es in der Hand, hat
zu entscheiden, ob er anerkennt oder seine Beurteilung von Tatsachen
im streitigen Verfahren zur Entscheidung des Gerichts stellt, mit
dem Risiko zu belasten.
Schon im Erstprozess muss darauf geachtet werden, welche Auswirkungen
prozessuales Vorgehen und Vortrag auch für die Abänderung
haben. Zunächst zeigt es das Erfordernis auf, bereits im Erstprozess
alle entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen, auch wenn sie
nicht mehr nötig erscheinen oder sie aus bestimmten Gründen
nicht vorgetragen werden, damit man nicht für „alle Zeiten“
mit einer Tatsache ausgeschlossen ist.
Problematisch ist die Entscheidung beim Unterhaltsschuldner, ob
es sinnvoll ist, ein Versäumnisurteil oder Anerkenntnisurteil
ergehen zu lassen. Sind mit einer unzutreffenden Begründung
zu geringe Unterhaltsbeträge eingeklagt und enthält die
Klage sowohl richtige als auch für den Mandanten positive und
negative falsche Tatsachen und sonstige Grundlagen, so muss unter
Berücksichtigung des „sichersten Wegs“ entschieden
werden, wie vorzugehen ist. Hat der Unterhaltsgläubiger z.B.
das Einkommen des Schuldners falsch zu niedrig ermittelt, gleichzeitig
aber tatsächliche Belastungen des Schuldners nicht berücksichtigt,
so ist die Freude über das niedrige Anerkenntnis im Abänderungsverfahren
getrübt, wenn der Schuldner mit den immer noch vorhandenen
Belastungen ausgeschlossen ist.
Besteht die Wahl bei Abschluss eines Vergleichs, muss darauf geachtet
werden, dass entweder die Grundlagen des Vergleichs unschwer erkennbar
sind, oder aber ausdrücklich der Vergleich ausdrücklich
ganz oder in Teilen frei abänderbar ist.
Für die Abänderungsklage sind die Ursprungstatsachen und
Feststellungen des Erstprozesses sorgfältig zu ermitteln und
vorzutragen, das gehört bereits zur Zulässigkeit der Klage.
Beim nachehelichen Unterhalt ist auch für die Abänderung
zu beachten, das das Auskunftsverlangen für die Inverzugsetzung
nicht genügt. Stufenmahnung oder bezifferte Mahnung sind notwendig.
Der vollständige Aufsatz ist
erschienen in der JURIS-Online Fortbildung, Familienrecht, 2007.
1 Zöller-Vollkommer,
§ 323 RN 13
2 BGH v. 12.07.1990, FamRZ
1990, 1091
3 BGH v. 05.02.2003, FamRZ
2003, 848
4 BGH aao, mwN
5 Zöller, § 323
RN 31
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