Änderung der Prozeßkostenhilfebewilligung nach
Abschluss des Verfahrens
von Rechtsanwältin Almuth Zempel
Änderung der Prozeßkostenhilfebewilligung nach Abschluss
des Verfahrens.
Der BGH hat in mehreren Entscheidungen die Streitfrage geklärt,
ob der Beschluss gemäß § 120 Abs. 4 ZPO über
eine Änderung der Zahlungen auf eine bewilligte PKH nach
Abschluss des Verfahrens an die Partei selbst, oder an in den
vormaligen Prozessbevollmächtigten im Verfahren zugestellt
werden muss. Der BGH hat entschieden, dass die Zustellung an den
Prozessbevollmächtigten des Verfahrens erfolgen muss, wenn
dieser bereits im Verfahren über die PKH Bewilligung mandantiert
war.
Nach § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht innerhalb eines Zeitraums
von vier Jahren ab rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger
Beendigung des Verfahrens die Entscheidung über die im Rahmen
der bewilligten Prozesskostenhilfe zu leistenden Zahlungen ändern,
wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden
persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich
geändert haben. Damit das Gericht eine solche Entscheidung
treffen kann, hat sich die Partei darüber zu erklären,
ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.
Die Verweigerung einer solchen Erklärung ist dadurch sanktioniert,
dass das Gericht nach § 124 Nr. 2 Alt 2 ZPO die Bewilligung
der Prozesskostenhilfe aufheben kann, wenn die Partei eine Erklärung
nach § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO nicht abgibt.
Es war streitig, ob die Aufforderung zur Erklärung über
die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse
und der Beschluss, durch den nach rechtskräftigem Abschluss
des Hauptsacheverfahrens die für dieses Verfahren bewilligte
Prozesskostenhilfe wird, der Partei persönlich oder gemäß
§ 172 Abs. 1 ZPO an deren (früheren) Prozessbevollmächtigten
zugestellt werden müssen.
Diesen Streit hat der BGH entschieden. Auch nach Beendigung des
Hauptsacheverfahrens müssen die Zustellungen jedenfalls dann
an den Prozessbevollmächtigten erfolgen, wenn dieser die
Partei bereits im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten
hatte. Zur Begründung wird darauf abgestellt, dass zu einem
anhängigen Prozesskostenhilfeverfahren auch das sich gegebenenfalls
erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens anschließende
Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren gehöre.
Demgemäß erstrecke sich die von der Partei für
das Prozesskostenhilfeverfahren erteilte Prozessvollmacht auch
auf das sich anschließende Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren.
Das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren gehört
zum Rechtszug im Sinne des § 172 Abs. 1 ZPO. Das hat der
BGH aus dem Zweck der Vorschrift interpretiert, der es sei, im
Interesse der Prozessökonomie und der Privatautonomie sicher
zu stellen, dass der von der Partei bestellte Prozessbevollmächtigte,
in dessen Verantwortung die Prozessführung liegt, über
den gesamten Prozessstoff informiert wird und sich somit in dessen
Hand alle Fäden des Prozesses vereinigen. Zutreffend wird
darauf abgestellt, dass die Partei sich ohnehin an ihren Anwalt
wenden müsse, weil sie außer Stande sei, die Angemessenheit
oder Notwendigkeit der weiteren Schritte beurteilen zu können.
Als weitere Begründung wurde angeführt, dass die Prozesskostenhilfe
eng mit dem Hauptsacheverfahren zusammen hängt. Ihre Bewilligung
setzt gemäß § 114 ZPO die Erfolgsaussicht der
beabsichtigten Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung voraus
und schafft für die bedürftige Partei erst die wirtschaftlichen
Voraussetzungen dafür, einen Prozess in der Hauptsache zu
führen bzw. sich darin zu verteidigen. Insbesondere das Argument
der Gegenansicht, es handele sich bei dem Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren
um eine Verwaltungsangelegenheit, greift nicht. Zuständig
für die Änderung bzw. Aufhebung bleibt auch nach rechtskräftiger
Beendigung des Hauptsacheverfahrens das Gericht.
Weitere Voraussetzung für die Verpflichtung zur Zustellung
an den Anwalt ist aber, das der Prozessbevollmächtigte unverändert
bestellt ist. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Prozessbevollmächtigte
für diesen Prozess bereits die Prozesskostenhilfe beantragt
hatte und seine Bestellung bis zu Ende des Verfahrens angedauert
hat.
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