Beratungshilfe in steuerrechtlichen
Angelegenheiten
Von Rechtsanwältin Almuth Zempel
Für Bürger mit geringem Einkommen sieht das Gesetz
über die Rechtsberatung und Vertretung für Bürger
mit geringem Einkommen vom 18.6.1980, das Beratungshilfegesetz,
die Möglichkeit vor, Hilfe für die Wahrnehmung ihrer
Rechte in außergerichtlichen Angelegenheiten zu erhalten.
Die Beratungshilfe ist dementsprechend das Pendant für die
außergerichtliche Tätigkeit zur Prozesskostenhilfe
im gerichtlichen Verfahren. § 2 Abs. 2 BerHG regelt, in welchen
Sachgebieten Beratungshilfe zu gewähren ist. Dazu gehören
Zivilsachen, Angelegenheiten des Verwaltungsrechts, des Verfassungsrechts
und begrenzt auf eine Beratung, Angelegenheiten im Strafrecht
und im Ordnungswidrigkeitenrecht. Beratungshilfe kann ferner in
Angelegenheiten des Arbeitsrechts und des Sozialrechts gewährt
werden. Ist es im Gesamtzusammenhang notwendig, auf andere Rechtsgebiete
einzugehen, wird auch insoweit Beratungshilfe gewährt.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 14.10.2008
- 1 BvR 2310/06 - FamRZ 08, 2179, entschieden, dass es mit Art.
3 I GG nicht zu vereinbaren ist, dass das Steuerrecht nicht zu
den beratungshilfefähigen Angelegenheiten zählt
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall ging es um die
Gewährung von Kindergeld. Die Bewilligung von Kindergeld
nach dem EStG obliegt den bei der Bundesagentur für Arbeit
eingerichteten Familienkassen, die hier aber als Finanzbehörde
tätig werden. Das Verfahren richtet sich nach der AO, dementsprechend
führt der Rechtsweg in den Angelegenheiten des steuerrechtlichen
Kindergeldes gemäß § 33 Abs. 1 Nummer eins FGO
zu den Finanzgerichten.
Die Angelegenheiten, für die das Finanzgericht zuständig
ist, sind aber im abschließenden Katalog des § 2 Beratungshilfegesetz
nicht enthalten, so dass für solche Angelegenheiten Beratungshilfe
bislang nicht gewährt werden konnte.
Das Verfassungsgericht hat ausgeführt, dass der Ausschluss
steuerrechtlichen Angelegenheiten aus dem Anwendungsbereich der
Beratungshilfe mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar
ist. Dementsprechend verletzt die Versagung von Beratungshilfe
die Personen, die in steuerrechtlichen Angelegenheiten Beratungshilfe
beantragen, in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Das Beratungshilfegesetz soll den Anspruch des Bürgers auf
grundsätzlich gleiche Chancen von Bemittelten und Unbemittelten
bei der Wahrnehmung und Verfolgung ihrer Rechte im außer-
gerichtlichen Bereich schützen. Dabei handelt es sich um
einen verfassungsrechtlichen Grundsatz, der auch dem Rechtsgedanken
der Prozesskostenhilfe zu Grunde liegt.
Das Bundesverfassungsgericht hat schon früh aus dem Sozial-
staatsprinzip (Art. 20 I GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz
(Art. 3 I GG) die Forderung nach einer jedenfalls weit gehenden
Angleichung der Situation von bemittelten und unbemittelten Personen
im Bereich des Rechtsschutzes abgeleitet. Auch der Rechtsstaatsgrundsatz
(Art. 20 III) verlangt, dass der Staat Gerichte einrichtet und
den Zugang zu ihnen jedermann in grundsätzlich gleicher Weise
eröffnet, da der Staat die Bürger zur Durchsetzung ihrer
Rechte wiederum vor die Gerichte verweist (BVerfGE 9 124; 35,
348).
Daraus ist in ständiger Rechtsprechung der Grundsatz entwickelt
worden, dass Unbemittelten die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung
im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnis-
mäßig erschwert werden darf. Der Unbemittelte muss
grund-
sätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen
können, wie ein Begüterter. Das bedeutet nicht, dass
eine arme Partei immer die gleichen Möglichkeiten haben muss,
wie eine reiche Partei. Vielmehr verlangt die Verfassung lediglich,
dass eine arme Partei einem solchen Bemittelten gleichgestellt
werden muss, der seine Aussichten im Verfahren vernünftig
abwägt und dabei auch an sein Kostenrisiko denkt (BVerfGE
81, 347).
Bislang sind diese Grundsätze allein bei der Gewährung
gerichtlichen Rechtsschutzes angewendet worden und dementsprechend
bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe angewandt und fortentwickelt
worden. Das Verfassungsgericht führt in der zitierten Entscheidung
aus, dass die Frage, ob aus dem Verfassungsprinzipien, die den
Grundsatz der Rechts-
schutzgleichheit tragen, eine Pflicht zur Angleichung der Stellung
Unbemittelten an die Bemittelter auch für den außergerichtlichen
Rechtsschutz hergeleitet werden kann, bislang immer offen gelassen
worden sei.
Diese Frage ist nun bejaht worden. Der allgemeine Gleichheitssatz
in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und dem Rechtsstaatsprinzip
verlangt es, das der Gesetzgeber auch im außergerichtlichen
Bereich die erforderlichen Vorkehrungen trifft, damit der Rechtssuchende
mit der Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte nicht von vornherein
an mangelnden Einkünften oder ungenügendem Vermögen
scheitert.
Als Begründung führt das Gericht aus, dass angesichts
der rechtlichen Durchdringung nahezu aller Lebensbereiche und
der hohen Komplexität und wechselseitigen Verknüpfung
der einschlägigen Regelungen der Bürger auf fachkundigen
Rechtsrat angewiesen sei, um im Vorfeld gerichtlicher Wahrnehmung
entscheiden zu können, ob und mit welchen Erfolgsaussichten
er seine Rechte gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzen kann.
Darauf folgt wie bei der Prozesskostenhilfe aber nicht die Verpflichtung,
eine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten
herbeizuführen. Vielmehr hat der Gesetzgeber hierbei Gestaltungsspielraum.
Insbesondere darf der Rechtssuchende zunächst auf zumutbare
andere Möglichkeiten für eine fachkundige Hilfe bei
der Rechtswahrnehmung verwiesen werden. Bei der Ausgestaltung
der Vorschriften hat der Gesetzgeber insbesondere den allgemeinen
Gleichheitssatz zu beachten.
Damit ist die Regelung des § 2 Beratungshilfegesetz nicht
vereinbar, wonach Beratungshilfe nur in den dort ausdrücklich
nach Rechtsgebieten aufgezählten Angelegenheiten gewährt
wird. Denn dadurch wird eine Ungleichbehandlung von Rechtssuchenden
in beratungshilfefähigen Angelegenheiten gegenüber solchen
in nicht von der Aufzählung erfassten Angelegenheiten herbei-
geführt. Die Grenzen des Gleichheitssatzes sind dann überschritten,
wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten
anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede
von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche
Behandlung rechtfertigen können. Das ist nun insbesondere
bei der Differenzierung zwischen dem Sozialrecht und der Frage
der Gewährung von Kindergeld gegeben. Denn für die Gewährung
von Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz sind die Finanzgerichte
zuständig, nach derzeitiger Rechtslage also ein Ausschluss
bei der Beratungshilfe. Für die Gewährung von Kindergeld
nach dem Bundeskindergeldgesetz ist wiederum der Sozialrechtsweg
gegeben, dementsprechend ist die Bewilligung von Beratungshilfe
möglich. Da auch die sonstigen außer-
gerichtlichen Möglichkeiten zur Beratung der unbemittelten
Parteien keine wesentlichen Unterschiede aufweisen, ist eine Rechtfertigung
für die unterschiedliche Behandlung nicht gegeben.
Das Verfassungsgericht folgt auch nicht der Meinung, der Ausschluss
des Steuerrechts bei der Beratungshilfe sei es deshalb zu rechtfertigen,
weil Rechtsberatung auf dem Gebiet des Steuer- und Abgabenrecht
zu günstigen Bedingungen erhalten zu können, sei für
Bürger mit geringem Einkommen kein vordringliches Problem.
Gerade die Frage des Kindergeldes zeigt nämlich, dass es
sehr wohl ein vordringliches Problem ist, nachdem bei geringen
Einkommen gerade das Kindergeld eine wesentliche Stütze des
Familienunterhaltes darstellt.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Norm allerdings nicht für
nichtig erklärt. Der Gesetzgeber hat verschiedene Möglichkeiten,
die Entscheidung umzusetzen. Für die Übergangszeit legt
das Bundesverfassungsgericht fest, das grundsätzlich auch
in Angelegenheiten des Steuerrechts Beratungshilfe zu gewähren
ist, sofern hierfür die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen
gegeben sind.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist insoweit von
grundsätzlicher Bedeutung, als erstmals deutlich der verfassungs-
rechtliche Grundsatz, dass unabhängig vom Einkommen allen
Bürgern der gleiche Zugang zu Rechtsberatung und den Gerichten
gegeben sein muss, auch für die außergerichtliche Wahrnehmung
von Rechten postuliert worden ist. Der Spielraum, der dem Gesetzgeber
bei der Ausgestaltung des Beratungshilfegesetzes gegeben wird,
ist noch relativ groß, es ist nicht verlangt, dass das Steuerrecht
dem Katalog des § 2 Beratungshilfegesetz einfach hinzugefügt
wird. Dementsprechend kann der Gesetzgeber die Ungleichbehandlung
im Ergebnis auch dadurch beseitigen, dass z.B. das Sozialrecht
nur noch eingeschränkt der Beratungshilfe fähig ist.
Allerdings wird sich zu Recht jede gesetzliche Regelung daran
messen lassen müssen, dass auch dem unbemittelten Bürgern
für die vernünftige außergerichtliche Wahrnehmung
seiner Rechte Hilfe zur Seite gestellt wird.
Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist für alle steuerrechtlichen
Angelegenheiten Beratunghilfe zu gewähren. Das bedeutet zunächst
nicht nur für die Staatskasse eine Mehrbelastung, sondern
hat auch Auswirkungen für die Rechtsanwälte, die im
Steuerrecht tätig sind. Diese müssen die Partei, die
sie für bedürftig halten, auf die Möglichkeiten
der Gewährung von Beratungshilfe hinweisen, das verlangt
das Standesrecht.
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