Die unterhaltsrechtliche Behandlung von
Kinderbetreuungskosten
von Rechtsanwältin Monika Clausius
Mit seiner Entscheidung vom 26.11.2008 hat der BGH seine bisherige
Rechtsprechung bezüglich der unterhaltsrechtlichen Bewertung
von Kinderbetreuungskosten grundlegend geändert.
Wesentlicher Streitpunkt ist die Frage, ob diese Betreuungskosten
einen unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf darstellen, oder sie bereits
in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle erfasst sind.
Von einem Mehrbedarf spricht man bei Kosten, die über einen
längeren Zeitraum anfallen und das Übliche derart übersteigen,
dass sie mit den Regelsätzen nicht zu erfassen sind. Gleichzeitig
müssen diese Kosten kalkulierbar sein, so dass sie bei der
Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden
können. Liegt ein Mehrbedarf vor, so haften die Eltern auf
diesen Mehrbedarf anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Unerheblich ist dabei, ob sie parallel hierzu bereits Barunterhalt
für das Kind erbringen oder es persönlich betreuen.
Abgrenzungsprobleme ergaben sich in der früheren Rechtsprechung
auch zu der Frage, ob die Kosten für einen Hort oder eine
Kindertagesstätte möglicherweise berufsbedingt notwendige
Aufwendungen des betreuenden Elternteils sind, so dass sie bei
der Ermittlung des Einkommens dieses Elternteiles zu erfassen
wären.
Noch in der Entscheidung vom 05.03.2008 ging der BGH davon aus,
dass der Beitrag für einen halbtägigen Kindergartenbesuch
keinen Mehrbedarf des Kindes begründe. Er vertrat vielmehr
die Auffassung, dass die insoweit entstehenden Kosten durch die
Sätze der Düsseldorfer Tabelle abschließend gedeckt
seien.
In vollständiger Abkehr von dieser früheren Rechtsprechung
hat der BGH durch Urteil vom 26.11.2008 entschieden. Er vertritt
nunmehr die Auffassung, dass unabhängig davon, ob ein halbtägiger
oder ganztägiger Kindergartenbesuch zur Diskussion stehe,
der Unterhaltsbedarf eines Kindes dessen gesamten Lebensbedarf
einschließe und hierzu auch die Kosten der Erziehung gehörten.
Dieser veränderten Rechtsprechung des BGH wird daher bei
der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eines minderjährigen
Kindes nunmehr Rechnung zu tragen sein.
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