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Die unterhaltsrechtliche Behandlung von
Kinderbetreuungskosten

von Rechtsanwältin Monika Clausius

Mit seiner Entscheidung vom 26.11.2008 hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung bezüglich der unterhaltsrechtlichen Bewertung von Kinderbetreuungskosten grundlegend geändert.
Wesentlicher Streitpunkt ist die Frage, ob diese Betreuungskosten einen unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf darstellen, oder sie bereits in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle erfasst sind. Von einem Mehrbedarf spricht man bei Kosten, die über einen längeren Zeitraum anfallen und das Übliche derart übersteigen, dass sie mit den Regelsätzen nicht zu erfassen sind. Gleichzeitig müssen diese Kosten kalkulierbar sein, so dass sie bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden können. Liegt ein Mehrbedarf vor, so haften die Eltern auf diesen Mehrbedarf anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Unerheblich ist dabei, ob sie parallel hierzu bereits Barunterhalt für das Kind erbringen oder es persönlich betreuen.
Abgrenzungsprobleme ergaben sich in der früheren Rechtsprechung auch zu der Frage, ob die Kosten für einen Hort oder eine Kindertagesstätte möglicherweise berufsbedingt notwendige Aufwendungen des betreuenden Elternteils sind, so dass sie bei der Ermittlung des Einkommens dieses Elternteiles zu erfassen wären.
Noch in der Entscheidung vom 05.03.2008 ging der BGH davon aus, dass der Beitrag für einen halbtägigen Kindergartenbesuch keinen Mehrbedarf des Kindes begründe. Er vertrat vielmehr die Auffassung, dass die insoweit entstehenden Kosten durch die Sätze der Düsseldorfer Tabelle abschließend gedeckt seien.
In vollständiger Abkehr von dieser früheren Rechtsprechung hat der BGH durch Urteil vom 26.11.2008 entschieden. Er vertritt nunmehr die Auffassung, dass unabhängig davon, ob ein halbtägiger oder ganztägiger Kindergartenbesuch zur Diskussion stehe, der Unterhaltsbedarf eines Kindes dessen gesamten Lebensbedarf einschließe und hierzu auch die Kosten der Erziehung gehörten.
Dieser veränderten Rechtsprechung des BGH wird daher bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eines minderjährigen Kindes nunmehr Rechnung zu tragen sein.