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Neues Unterhaltsrecht zum 1.1.2008

Die lange erwartete Unterhaltsrechtsreform ist zum 1.1.2008 in Kraft getreten. Es gibt eine neue Düsseldorfer Tabelle (siehe unten) zur Bemessung des Unterhalts der Kinder, die wir gesondert einstellen.
Kernpunkt der Neuerung ist, dass nunmehr der Kindesunterhalts-
anspruch der minderjährigen unverheirateten Kinder allen anderen Unterhaltsansprüchen vorgeht. Im zweiten Rang stehen die Ansprüche der kinderbetreuenden Partner, wobei es jetzt egal ist, ob verheiratet oder nicht. Der Unterhalt wegen Kinderbetreuung ist jetzt in der Regel begrenzt auf drei Jahre, nach dieser Zeit erfolgt eine Gesamtprüfung, ob weiter ein Anspruch besteht. Maßgeblich sind dabei die Kinderbetreuungsmöglichkeiten, die Betreuungsbedürftigkeit der Kinder, die Dauer der Ehe und sonstige Gesichtpunkte. Hierzu wird zu erwarten sein, dass sich in den nächsten Jahren eine umfangreiche Kasuistik entwickeln wird. Im dritten Rang folgen sonstige Unterhaltsansprüche.
Befristungen des Ehegattenunterhaltes sind jetzt, auch schon aufgrund der jüngsten BGH Rechtsprechung leichter möglich.
Auch die Berechnung hat sich geändert, die komplizierte Kindergeldanrechnung entfällt, vom Tabellenunterhalt wird jetzt grundsätzlich immer die Hälfte des Kindergeldes abgezogen. Anders als zuvor, wird bei der Berechnung des Ehegatten-
unterhaltes nunmehr der Zahlbetrag des Kindesunterhaltes eingestellt.


Düsseldorfer Tabelle
Stand: 01.01.2008

 
Nettoein-
kommen des Barunter-
haltspflichtigen
Altersstufen in Jahren
%
Bedarfs-
kontrollbetrag
0-5
6-11
12-17
ab 18
Alle Beträge in Euro
1.
bis 1500
279
322
365
408
100
770/900
2.
1501-1900
293
339
384
429
105
1000
3.
1901-2300
307
355
402
449
110
1100
4.
2301-2700
321
371
420
470
115
1200
5.
2701-3100
335
387
438
490
120
1300
6.
3101-3500
358
413
468
523
128
1400
7.
3501-3900
380
438
497
555
136
1500
8.
3901-4300
402
464
526
588
144
1600
9.
4301-4700
425
490
555
621
152
1700
10.
4701-5100
447
516
584
653
160
1800
  ab 5101 nach den Umständen des Falles