Die fiktive Zurechnung von Endvermögen
von Rechtsanwältin Monika Clausius
Zur Ermittlung des während der Ehe erworbenen Zugewinnes
wird gem. § 1373 BGB auf die Differenz zwischen den Vermögens-
beständen am Tag der Eheschließung und dem Tag der
Zustellung des Ehescheidungsantrages abgehoben. Es gilt daher
nach dem Gesetz eine strenge Stichtagsregelung, wobei der Stichtag
für das Endvermögen unabhängig ist von einer gegebenenfalls
langen Trennungsdauer. Soweit die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand
leben, gilt für sie nach § 1364 BGB grundsätzlich
volle Dispositionsfreiheit im Rahmen ihrer Vermögensverwaltung.
Nur im Umfang der §§ 1365 ff BGB unterliegen sie Einschränkungen
unterliegt. Durch die dort vorgesehenen Verfügungs-
beschränkungen soll sowohl die wirtschaftliche Existenzgrundlage
der Familie als auch der Anspruch eines Ehegatten auf Zugewinnausgleich
bei Beendigung des Güterstandes gesichert werden.
Eine weitere Einschränkung der Dispositionsfreiheit folgt
aus
§ 1375 Abs. 2 BGB. Im Zeitrahmen der letzten 10 Jahre vor
Beendigung des Güterstandes werden illoyale Vermögens-
minderungen erfasst und dem Endvermögen fiktiv hinzugerechnet.
Die hierbei in Betracht kommenden illoyalen Handlungen sind im
Gesetz abschließend aufgezählt und sind einer Anwendbarkeit
auf sonstige Lebenssachverhalte nicht zugänglich. Als solche
illoyalen Handlungen werden Vermögensminderungen erfasst,
soweit sie auf unentgeltlichen Zuwendungen beruhen, die keiner
sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht
entsprechen. Erfasst werden weiterhin Vermögensver-
schwendungen sowie -minderungen in Benachteiligungsabsicht.
Bei den unentgeltlichen Zuwendungen kommt in der Praxis vor allem
bei Schenkungen und Ausstattungen gegenüber den Kindern besondere
Bedeutung bei. Kriterium für die Illoyalität der Schenkung
ist neben der im Einzelfall zu prüfenden wirtschaftlichen
Situation des Schenkenden selbst auch die Frage, inwieweit diese
Schenkung zu einer messbaren Verschlechterung des Ausgleichsanspruches
des jeweils anderen Ehegatten führt.
Von einer Verschwendung im Sinn des § 1375 Abs. 2 Nr. 2 BGB
kann nicht bereits dann ausgegangen werden, wenn der Ausgleichspflichtige
gegebenenfalls über seine Verhältnisse lebt, sondern
erst dann, wenn zwischen den Einkommens- und Vermögensverhältnissen
und den Ausgaben keine angemessene Relation mehr besteht und darüber
hinaus die Ausgaben auch als sinnlos zu bewerten sind. In der
Rechtsprechung erfolgt eine zusätzliche Begrenzung daraus,
dass besonderen emotionalen Konfliktlagen Rechnung zu tragen ist.
Letztlich erfasst werden absichtliche Vermögensbenach-
teiligungen. Leitendes, wenn auch nicht zwingend alleiniges Motiv
muß hierbei die Benachteiligung des jeweils anderen Ehegatten
sein wobei an die Darlegung der Benachteiligungsabsicht keine
hohen Anforderungen zu stellen sind.
Im Interesse des Ausgleichsberechtigten zur Realisierung seiner
Ansprüche, aber auch der Prüfung fiktiv zu erfassender
Vermögenswerte sieht das Gesetz neben dem grundsätzlichen
Auskunftsanspruch gemäß § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB
in Satz 2 einen Wertermittlungsanspruch vor, sowie einen Anspruch
auf eidesstattliche Versicherung gem. § 260 Abs. 2 BGB. Dieser
ist dann gegeben, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
die Auskunft über den Bestand des Endvermögens nicht
mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde, bei deren Einhaltung
jedoch die inhaltlichen Mängel der Auskunft hätten vermieden
werden können.
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