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Die fiktive Zurechnung von Endvermögen

von Rechtsanwältin Monika Clausius

Zur Ermittlung des während der Ehe erworbenen Zugewinnes wird gem. § 1373 BGB auf die Differenz zwischen den Vermögens-
beständen am Tag der Eheschließung und dem Tag der Zustellung des Ehescheidungsantrages abgehoben. Es gilt daher nach dem Gesetz eine strenge Stichtagsregelung, wobei der Stichtag für das Endvermögen unabhängig ist von einer gegebenenfalls langen Trennungsdauer. Soweit die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand leben, gilt für sie nach § 1364 BGB grundsätzlich volle Dispositionsfreiheit im Rahmen ihrer Vermögensverwaltung. Nur im Umfang der §§ 1365 ff BGB unterliegen sie Einschränkungen unterliegt. Durch die dort vorgesehenen Verfügungs-
beschränkungen soll sowohl die wirtschaftliche Existenzgrundlage der Familie als auch der Anspruch eines Ehegatten auf Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstandes gesichert werden.
Eine weitere Einschränkung der Dispositionsfreiheit folgt aus
§ 1375 Abs. 2 BGB. Im Zeitrahmen der letzten 10 Jahre vor Beendigung des Güterstandes werden illoyale Vermögens-
minderungen erfasst und dem Endvermögen fiktiv hinzugerechnet. Die hierbei in Betracht kommenden illoyalen Handlungen sind im Gesetz abschließend aufgezählt und sind einer Anwendbarkeit auf sonstige Lebenssachverhalte nicht zugänglich. Als solche illoyalen Handlungen werden Vermögensminderungen erfasst, soweit sie auf unentgeltlichen Zuwendungen beruhen, die keiner sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen. Erfasst werden weiterhin Vermögensver-
schwendungen sowie -minderungen in Benachteiligungsabsicht.

Bei den unentgeltlichen Zuwendungen kommt in der Praxis vor allem bei Schenkungen und Ausstattungen gegenüber den Kindern besondere Bedeutung bei. Kriterium für die Illoyalität der Schenkung ist neben der im Einzelfall zu prüfenden wirtschaftlichen Situation des Schenkenden selbst auch die Frage, inwieweit diese Schenkung zu einer messbaren Verschlechterung des Ausgleichsanspruches des jeweils anderen Ehegatten führt.
Von einer Verschwendung im Sinn des § 1375 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann nicht bereits dann ausgegangen werden, wenn der Ausgleichspflichtige gegebenenfalls über seine Verhältnisse lebt, sondern erst dann, wenn zwischen den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und den Ausgaben keine angemessene Relation mehr besteht und darüber hinaus die Ausgaben auch als sinnlos zu bewerten sind. In der Rechtsprechung erfolgt eine zusätzliche Begrenzung daraus, dass besonderen emotionalen Konfliktlagen Rechnung zu tragen ist.
Letztlich erfasst werden absichtliche Vermögensbenach-
teiligungen. Leitendes, wenn auch nicht zwingend alleiniges Motiv muß hierbei die Benachteiligung des jeweils anderen Ehegatten sein wobei an die Darlegung der Benachteiligungsabsicht keine hohen Anforderungen zu stellen sind.

Im Interesse des Ausgleichsberechtigten zur Realisierung seiner Ansprüche, aber auch der Prüfung fiktiv zu erfassender Vermögenswerte sieht das Gesetz neben dem grundsätzlichen Auskunftsanspruch gemäß § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB in Satz 2 einen Wertermittlungsanspruch vor, sowie einen Anspruch auf eidesstattliche Versicherung gem. § 260 Abs. 2 BGB. Dieser ist dann gegeben, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Auskunft über den Bestand des Endvermögens nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde, bei deren Einhaltung jedoch die inhaltlichen Mängel der Auskunft hätten vermieden werden können.