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Der „Karrieresprung“ im Unterhaltsrecht

Einleitung
Im Rahmen der unterhaltsrechtlichen Interessenwahrnehmung sind zunehmend unter dem Stichwort „Karrieresprung“ überproportionale Einkommensveränderungen zu thematisieren. Wann von einem Karrieresprung ausgegangen werden kann, ist jeweils einzelfallbezogen zu prüfen, wobei eine Orientierung an den in den letzten 20 Jahren zu diesem Thema ergangenen ober- und höchstrichterlicher Entscheidungen erfolgen kann.

Gesetzliche Regelungen
Unabhängig davon, ob der Trennungsunterhalt oder der nacheheliche Unterhalt zu prüfen ist, sind für beide Zeitphasen die ehelichen Lebensverhältnisse zentraler Anknüpfungspunkt.
Gem. § 1361 I, S.1 BGB kann während des Getrenntlebens ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen.
Ebenso bestimmt sich nach Rechtskraft der Ehescheidung gem. § 1578 I, S.1 BGB das Maß des Unterhaltes nach den ehelichen Lebensverhältnissen

Ausgestaltung in der Rechtsprechung
Bereits in seinen Entscheidungen der frühen 80-er Jahre hat der BGH klargestellt, dass in Anlehnung an die nach den §§ 58, 59 EheG geltende Regelung, auch nach dem damals neuen Eherecht, die ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung maßgebend sind.
Zur Bemessung des eheangemessenen Bedarfes, als Grundlage der zu ermittelnden Unterhaltshöhe, soll auf jene Verhältnisse zurückgegriffen werden, die für den Lebenszuschnitt „in der Ehe“ bestimmend waren. Die Ehe besteht bis zur Scheidung fort , so dass die eheliche Lebensgemeinschaft auch jederzeit wieder aufgenommen werden kann. In diesem Sinn sind die Ehegatten bis zur Ehescheidung noch unterhaltsrechtlich miteinander verbunden und hier konkret auf der Basis ihrer „ehelichen Lebensverhältnisse“. Zur Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse ist maßgeblich darauf abzustellen, was die Eheleute während ihres Zusammenlebens in der Ehe durch beiderseitige Leistung gemeinsam begründet haben.

Einkommensverbesserungen, die nach der Ehescheidung eintreten, sind bei der Bemessung des nachehelichen Unterhaltes zu berücksichtigen, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt, „die aus Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, und diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits mit geprägt hat“.
Als Ausdruck der nachehelichen Solidarität ist der Unterhaltsgläubiger an Einkommensverbesserungen zu beteiligen ist, die ihrem Grunde nach schon in der Ehe angelegt sind und sich zum Zeitpunkt der Ehescheidung bereits mit hoher Wahrscheinlichkeit abzeichneten. Insbesondere kann dadurch auch der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Ehegatten ihre Lebensverhältnisse den voraussehbaren Einkommensverbesserungen anpassen. Die begründete Aussicht, dass sich die Lebensumstände in kalkulierbarer Weise künftig günstiger gestalten, prägt bereits die ehelichen Lebensverhältnisse und kommt etwa in bestimmten Formen der Altersvorsorge, der Entscheidung zum Erwerb einer Immobilie oder der angestrebten schulischen und beruflichen Ausbildung gemeinsamer Kinder zum Ausdruck.
Demgegenüber sind dann jedoch Einkommensverbesserungen, die zum Zeitpunkt der Scheidung noch im Ungewissen lagen außer Betracht zu lassen . Entscheidend ist, ob Einkommensverbesserungen zum Zeitpunkt der Ehescheidung bereits derart wahrscheinlich waren, dass die Ehegatten ihren Lebenszuschnitt vernünftigerweise schon darauf einstellen konnten.
Erst mit der Scheidung tritt eine Zäsur hinsichtlich der beiderseitigen Teilhabe an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten zueinander ein. Selbst soweit danach die Ehegatten besonders lange voneinander getrennt lebten, ist gleichwohl zu berücksichtigen, dass sie bis zum Zeitpunkt der Ehescheidung im unterhaltsrechtlichen Sinn miteinander verbunden sind und auch jederzeit die ehelichen Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen werden könnte.
Von diesem Grundgedanken abweichend, wonach an die Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Ehescheidung angeknüpft werden muß, ist die rechtliche Beurteilung zu vollziehen in jenen Fällen, in denen „das Einkommen eines oder beider Ehegatten während des Getrenntlebens bis zur Scheidung eine unerwartete, vom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklung genommen hat, die etwa auch für die Bestimmung des Trennungsunterhaltes nach § 1361 BGB außer Betracht hätte bleiben müssen“. Entscheidend hierbei ist, ob im Zeitpunkt der Trennung die der Einkommensveränderung ggf. zugrunde liegende berufliche Veränderung bzw. die Einkommensveränderung selbst geplant , vorauszusehen oder bereits Maßnahmen zur beruflichen Veränderung eingeleitet waren. In diesem Fall beeinflussen die aus einer später aufgenommenen veränderten Tätigkeit erzielten Einkünfte bzw. die Einkommensveränderung selbst die ehelichen Lebensverhältnisse ...

Der vollständige Aufsatz zum Thema „Karrieresprung“, einschließlich einer systematischen Darstellung der Kasuistik der letzten 20 Jahre, kann kostenfrei nachgelesen werden im Archiv der Fachzeitschrift „Forum Familienrecht“. Zu diesem Archiv gelangt man über die Internetseite www.forum-familienrecht.de. Der Aufsatz ist dort im Archiv erfasst unter dem Jahrgang 2006 / Heft 6/7.
Weitere Aufsätze der Verfasserin zum Thema „Karrieresprung“ können ebenfalls im Archiv der Zeitschrift nachgelesen werden und hier zum Jahrgang 2007 / Heft 4 sowie Jahrgang 2008 / Heft 3.