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Der „Karrieresprung“ im Unterhaltsrecht
Einleitung
Im Rahmen der unterhaltsrechtlichen Interessenwahrnehmung sind
zunehmend unter dem Stichwort „Karrieresprung“ überproportionale
Einkommensveränderungen zu thematisieren. Wann von einem Karrieresprung
ausgegangen werden kann, ist jeweils einzelfallbezogen zu prüfen,
wobei eine Orientierung an den in den letzten 20 Jahren zu diesem
Thema ergangenen ober- und höchstrichterlicher Entscheidungen
erfolgen kann.
Gesetzliche Regelungen
Unabhängig davon, ob der Trennungsunterhalt oder der nacheheliche
Unterhalt zu prüfen ist, sind für beide Zeitphasen die
ehelichen Lebensverhältnisse zentraler Anknüpfungspunkt.
Gem. § 1361 I, S.1 BGB kann während des Getrenntlebens
ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen
und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten
angemessenen Unterhalt verlangen.
Ebenso bestimmt sich nach Rechtskraft der Ehescheidung gem. §
1578 I, S.1 BGB das Maß des Unterhaltes nach den ehelichen
Lebensverhältnissen
Ausgestaltung in der Rechtsprechung
Bereits in seinen Entscheidungen der frühen 80-er Jahre
hat der BGH klargestellt, dass in Anlehnung an die nach den §§
58, 59 EheG geltende Regelung, auch nach dem damals neuen Eherecht,
die ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung
maßgebend sind.
Zur Bemessung des eheangemessenen Bedarfes, als Grundlage der zu
ermittelnden Unterhaltshöhe, soll auf jene Verhältnisse
zurückgegriffen werden, die für den Lebenszuschnitt „in
der Ehe“ bestimmend waren. Die Ehe besteht bis zur Scheidung
fort , so dass die eheliche Lebensgemeinschaft auch jederzeit wieder
aufgenommen werden kann. In diesem Sinn sind die Ehegatten bis zur
Ehescheidung noch unterhaltsrechtlich miteinander verbunden und
hier konkret auf der Basis ihrer „ehelichen Lebensverhältnisse“.
Zur Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse ist maßgeblich
darauf abzustellen, was die Eheleute während ihres Zusammenlebens
in der Ehe durch beiderseitige Leistung gemeinsam begründet
haben.
Einkommensverbesserungen, die nach der Ehescheidung eintreten, sind
bei der Bemessung des nachehelichen Unterhaltes zu berücksichtigen,
wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt, „die aus Sicht
zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten
war, und diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits
mit geprägt hat“.
Als Ausdruck der nachehelichen Solidarität ist der Unterhaltsgläubiger
an Einkommensverbesserungen zu beteiligen ist, die ihrem Grunde
nach schon in der Ehe angelegt sind und sich zum Zeitpunkt der Ehescheidung
bereits mit hoher Wahrscheinlichkeit abzeichneten. Insbesondere
kann dadurch auch der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die
Ehegatten ihre Lebensverhältnisse den voraussehbaren Einkommensverbesserungen
anpassen. Die begründete Aussicht, dass sich die Lebensumstände
in kalkulierbarer Weise künftig günstiger gestalten, prägt
bereits die ehelichen Lebensverhältnisse und kommt etwa in
bestimmten Formen der Altersvorsorge, der Entscheidung zum Erwerb
einer Immobilie oder der angestrebten schulischen und beruflichen
Ausbildung gemeinsamer Kinder zum Ausdruck.
Demgegenüber sind dann jedoch Einkommensverbesserungen, die
zum Zeitpunkt der Scheidung noch im Ungewissen lagen außer
Betracht zu lassen . Entscheidend ist, ob Einkommensverbesserungen
zum Zeitpunkt der Ehescheidung bereits derart wahrscheinlich waren,
dass die Ehegatten ihren Lebenszuschnitt vernünftigerweise
schon darauf einstellen konnten.
Erst mit der Scheidung tritt eine Zäsur hinsichtlich der beiderseitigen
Teilhabe an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten
zueinander ein. Selbst soweit danach die Ehegatten besonders lange
voneinander getrennt lebten, ist gleichwohl zu berücksichtigen,
dass sie bis zum Zeitpunkt der Ehescheidung im unterhaltsrechtlichen
Sinn miteinander verbunden sind und auch jederzeit die ehelichen
Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen werden könnte.
Von diesem Grundgedanken abweichend, wonach an die Einkommensverhältnisse
zum Zeitpunkt der Ehescheidung angeknüpft werden muß,
ist die rechtliche Beurteilung zu vollziehen in jenen Fällen,
in denen „das Einkommen eines oder beider Ehegatten während
des Getrenntlebens bis zur Scheidung eine unerwartete, vom Normalverlauf
erheblich abweichende Entwicklung genommen hat, die etwa auch für
die Bestimmung des Trennungsunterhaltes nach § 1361 BGB außer
Betracht hätte bleiben müssen“. Entscheidend
hierbei ist, ob im Zeitpunkt der Trennung die der Einkommensveränderung
ggf. zugrunde liegende berufliche Veränderung bzw. die Einkommensveränderung
selbst geplant , vorauszusehen oder bereits Maßnahmen zur
beruflichen Veränderung eingeleitet waren. In diesem Fall beeinflussen
die aus einer später aufgenommenen veränderten Tätigkeit
erzielten Einkünfte bzw. die Einkommensveränderung selbst
die ehelichen Lebensverhältnisse ...
Der vollständige Aufsatz zum Thema „Karrieresprung“,
einschließlich einer systematischen Darstellung der Kasuistik
der letzten 20 Jahre, kann kostenfrei nachgelesen werden im Archiv
der Fachzeitschrift „Forum Familienrecht“. Zu diesem
Archiv gelangt man über die Internetseite www.forum-familienrecht.de.
Der Aufsatz ist dort im Archiv erfasst unter dem Jahrgang 2006 /
Heft 6/7.
Weitere Aufsätze der Verfasserin zum Thema „Karrieresprung“
können ebenfalls im Archiv der Zeitschrift nachgelesen werden
und hier zum Jahrgang 2007 / Heft 4 sowie Jahrgang 2008 / Heft 3.
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