Kindergeld
und kindbezogene staatliche Leistungen bei Grenzgängern
von Rechtsanwältin Almuth Zempel
I. Einleitung
Für in Deutschland lebende Kinder wird unter Umständen
nicht nur Kindergeld nach deutschem Recht, sondern auch Kindergeld
oder sonstige kindbezogene Leistungen nach dem Recht eines anderen
europäischen Staates gezahlt. In Zeiten wachsender Mobilität
arbeiten viele deutsche Eltern im benachbarten Ausland. Das gilt
insbesondere für die grenznahen Regionen zu Ländern,
in denen mehr und besser bezahlte Arbeit zu finden ist. Neben
den Kindern von Berufspendlern sind auch solche Kinder betroffen,
bei denen ein Elternteil im Ausland ansässig ist. Dennoch
finden sich wenige höchstrichterliche Entscheidungen dazu,
wie eine kindbezogene Leistung eines anderen europäischen
Staates auf den Unterhaltsanspruch eines Kindes zu verrechnen
ist. Interessant wird dies naturgemäß nur in solchen
Fällen, in denen die ausländischen staatlichen Leistungen
das deutsche Kindergeld übersteigen. Dies ist unter anderem
im Großherzogtum Luxemburg der Fall.
II. Kindergeldbezug im staatlichen Vergleich
1. Deutschland
Die Kindergeldzahlung in Deutschland ist nunmehr als verfassungsrechtlich
gebotene Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes
und damit zur Sicherung des Existenzminimums eines Kindes in Verbindung
mit dem Kinderfreibetrag geregelt. Es ist im Ergebnis eine vorschüssig
gezahlte Einkommensteuererstattung der Eltern in der Höhe,
in der es zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes
gewährt wird. Das Finanzamt prüft bei der Einkommensteuererklärung
der Eltern von Amts wegen, ob die Gewährung des Kinderfreibetrages
für die Eltern günstiger ist oder die Zahlung von Kindergeld.
Die gesetzliche Regelung ist abhängig von der Verpflichtung
zur Zahlung von Einkommensteuer. Für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige
Personen ist die Kindergeldzahlung in § 62 EstG geregelt.
Danach erhalten Personen mit einer unbeschränkten Steuerverpflichtung
und einem Wohnsitz oder einem gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland Kindergeld. Ein Ausländer, der nicht freizügigkeitsberechtigt
ist, erhält Kindergeld nur, wenn er eine Niederlassungserlaubnis
oder eine der in § 62 Abs. 3 EStG gesondert geregelte Art
der Aufenthaltserlaubnis besitzt. Als Kinder werden die in §
63 EStG genannten Kinder berücksichtigt. Kindergeld erhält
ein Elternteil für Kinder im Sinne des § 32 EStG, der
Ehegatte für die in seinem Haushalt aufgenommenen Kinder
des Ehegatten sowie Großeltern für die in den Haushalt
aufgenommenen Enkelkinder. Kinder, die weder einen Wohnsitz noch
einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedsland
der Europäischen Union oder in einem Staat, auf welchen das
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung
findet, erhalten kein Kindergeld, es sei denn, sie leben im Haushalt
eines unbeschränkt Steuerpflichtigen ohne Wohnsitz im Inland.
§ 62 Abs. 1 Nr. 2. Das Kindergeld wird nur an einen Elternteil
gezahlt. Bei getrennt lebenden Eltern erhält das Kindergeld
derjenige, in dessen Haushalt das Kind lebt, § 64 EStG. Bei
Kindern, die nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen
worden sind, erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind
die höchste Unterhaltsrente zahlt. Das gilt auch bei volljährigen
Kindern.
§ 65 EStG regelt die Kollision des staatlichen Kindergeldes
mit anderen Leistungen für Kinder. Kindergeld wird nicht
gezahlt, wenn an oder für ein Kind eine ausländische
Leistung gewährt wird, die dem staatlichen Kindergeld vergleichbar
ist. Voraussetzung ist nicht, dass diese Leistung tatsächlich
gezahlt wird, es reicht aus, wenn hierauf ein Anspruch besteht.
§ 64 EStG. Das Kindergeld beträgt seit dem 1.1.2009
für das erste bis dritte Kind jeweils 164 €, für
das vierte und jedes weitere Kind jeweils 195 €.
Für nicht unbeschränkt steuerpflichtige Personen ist
die Kindergeldbezugsberechtigung und die Zahlung des Kindergeldes
unverändert gesondert geregelt im BKGG. Dort ist die Kindergeldzahlung
an Entwicklungshelfer, Angestellte zwischenstaatlicher Einrichtungen
und die Personen geregelt, die in einem Versicherungspflichtverhältnis
zur Bundesagentur für Arbeit stehen. Außerdem ergibt
sich daraus die Kindergeldbezugsberechtigung von Vollwaisen und
anderen Kindern, die im Inland ihren Wohnsitz haben, aber nicht
bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen sind.
2. Luxembourg
In Luxemburg ist das Kindergeld nicht dem Steuerrecht zugeordnet,
sondern wird als staatliche Leistung im Rahmen der Familienbeihilfen
gewährt. Ausgezahlt wird das Kindergeld von der Caisse Nationale
des Prestationes Familiales du Grand-Duche de Luxembourg. Zu den
Familienbeihilfen zählen das Kindergeld, dazu gewährte
Alterszulagen und Sonderzulagen, eine einmal jährlich gewährte
Beihilfe zum Schulanfang, das Elternurlaubsgeld und die Mutterschaftszulage.
In diese Betrachtung werden lediglich das Kindergeld nebst den
dazu bezahlten Alterszulagen sowie eine einmal jährlich bezahlte
Beihilfe zum Schulanfang einbezogen. Konstruiert ist das Kindergeld
als ein Anspruch des Kindes, welcher lediglich bis zur Volljährigkeit
an die Eltern ausgezahlt wird. Bezugsberechtigt sind Personen,
die im Inland ihren Wohnsitz haben. Wenn das Kind im Ausland lebt,
besteht eine Bezugsberechtigung, wenn ein Elternteil den Luxemburger
Rechtsvorschriften sowie entweder der Verordnung EWG 1408/71 oder
einem bilateralen Abkommen zwischen Luxemburg und den Wohnsitzstaat
unterliegt. Wenn die Eltern getrennt leben, wird das Kindergeld
an den Elternteil gezahlt, in dessen Haushalt das Kind lebt. Ein
in Luxemburg sozialversicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer,
auch wenn er im Ausland wohnt, hat Anspruch auf Kindergeld. Für
das erste Kind werden monatlich 185,60 € gezahlt, bei zwei
Kindern 440,72 €, bei drei Kindern 802, 74 €, bei vier
Kindern pro Kind 344, 39 € gezahlt. Das Kindergeld wird anhand
einer Indexierung laufend angepasst.
Aufgrund der Anrechnungsvorschriften des Kindergeldes wird das
Kindergeld in Deutschland und Luxemburg nicht kumulativ gezahlt.
Es muss zunächst festgestellt werden, welches Land für
die Auszahlung des Kindergeldes zuständig ist. Wenn beide
Elternteile in Luxemburg arbeiten, ist Luxemburg ausschließlich
für die Auszahlung des Kindergeldes zu ständig. Gleiches
gilt, wenn wenn der in Deutschland lebende Elternteil nicht erwerbstätig
ist. Wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil in Luxemburg
arbeitet oder lebt, und die Kinder in Deutschland bei einem erwerbstätigen
Elternteil leben, ist Deutschland für die Auszahlung des
Kindergeldes zuständig. Wenn ein Arbeitnehmer in Luxemburg
die Auszahlung des Kindergeldes beantragt, wobei der Antrag schriftlich
gestellt werden muss, muss gleichzeitig eine Bescheinigung vorgelegt
werden, daß in Deutschland kein Kindergeld bezogen wird.
Bezieht der in Deutschland lebende Elternteil deutsches Kindergeld,
wird in Luxemburg lediglich die Differenz zwischen dem deutschen
und dem luxemburgischen Kindergeld ausgezahlt. Das betrifft derzeit
in Luxemburg über 35.000 Kinder. (Quelle: euroLuxembourg
v. 27.10.2008).
III. Die Anrechnung von Kindergeld
Die Kindergeldverrechnung beim Kindesunterhalt ist in § 1612
b BGB geregelt. Unabhängig davon, aus welchem Staat Kindergeld
bezogen wird, ist bezugsberechtigt im Verhältnis zum Staat
immer nur ein Elternteil. § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 bestimmt,
dass bei minderjährigen Kindern die Hälfte des Kindergeldes
vom Tabellenbetrag des Kindesunterhaltes aus der Düsseldorfer
Tabelle abgezogen wird. Auf diese Art und Weise wird erreicht,
dass beiden Elternteilen, unabhängig davon, ob sie Barunterhalt
oder Betreuungsunterhalt leisten, die Hälfte des Kindergeldes
zugute kommt. Seit der Unterhaltsrechtsreform zum 1.1.2008 ist
sowohl für minderjährige als auch für volljährige
Kinder einheitlich bestimmt, dass das Kindergeld den Bedarf und
die Bedürftigkeit des Kindes mindert. Bei volljährigen
Kindern haften die Eltern, da sie jetzt beide barunterhaltspflichtig
sind, für den Unterhaltsbedarf des Kindes anteilig nach ihren
Einkommensverhältnissen. Der Bedarf ermittelt sich dabei
nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile. Das
Kindergeld wird voll bedarfsdeckend abgezogen gemäß
§ 1612 b Abs. 1 Nr. 2 und dann die auf jeden Elternteil entfallenden
Haftungsquote ermittelt. Erbringt lediglich ein Elternteil den
Barunterhalt, weil der andere nicht leistungsfähig ist, dann
wird das volle Kindergeld vom Unterhaltsbedarf des Kindes abgezogen.
Dabei errechnet sich der Bedarf des Kindes allein nach dem Einkommen
des barunterhaltspflichtigen Elternteiles.
§ 1612 c BGB bestimmt die entsprechende Anwendung von §
1612 b auf andere regelmäßig wiederkehrende kindbezogene
Leistungen. Darunter fallen auch kindergeldähnliche Leistungen,
die aus dem Ausland gewährt werden, sowie kindergeldähnliche
Leistungen einer zwischen- oder oberstaatlichen Einrichtung. Die
Vorschrift bezieht sich nur auf solche Leistungen, die anstelle
des Kindergeldes gewährt werden und den Bezug von Kindergeld
ausschließen. Diese Leistungen werden wie Kindergeld angerechnet.
IV. Anrechnung der das deutsche Kindergeld übersteigenden
ausländischen Zahlungen
Die Anrechung von Kindergeld, welches für im Inland lebende
Kinder aus dem Ausland gezahlt wird, und welches das deutsche
Kindergeld übersteigt, ist höchstrichterlich nicht geklärt.
Die Problematik betrifft im Ergebnis am ehesten Fälle, in
denen ein Elternteil in Luxemburg lebt oder arbeitet, da in anderen
angrenzenden Staaten (Niederlande, Belgien, Frankreich, Schweiz)
das Kindergeld niedriger ist. (Nur Liechtenstein hat noch ein
höheres Kindergeld).
1. Anrechnung bei minderjährigen Kindern
In Betracht kommen drei Lösungen - das Kindergeld wird nicht,
hälftig oder voll angerechnet.
a). Keine Anrechnung. Zu § 1612 b a.F. war nach der
Zuordnung des Kindergeldes zum Steuerrecht vertreten worden, die
Anwendung von § 1612 b setzte voraus, dass beide Elternteile
grundsätzlich kindergeldbezugsberechtigt seien, da ansonsten
die wörtliche Anwendung von § 1612 b a.F. daran scheitere,
dass keine vorrangige Kindergeldbezugsberechtigung
vorhanden sei, sondern eben nur eine, die des in Deutschland lebenden
Elternteiles. Der BGH hat die Anwendung von § 1612 b BGB
nicht auf die Fälle begrenzt, in denen sich eine Kindergeldbezugsberechtigung
aus dem nationalen Steuerrecht ergibt, sondern hat die Vorschrift
unter der Beachtung des Gemeinschaftsrechtes ausgelegt. In dieser
Entscheidung zu § 1612b a.F. ist ausgeführt, dass die
für die Anrechnung erforderliche Kindergeldberechtigung beider
Elternteile nicht allein aus den Vorschriften des nationalen Rechts
hergeleitet werden müsse. Zwar ist die Anrechnungsvorschrift
auf die Kindergeldbezugsberechtigung nach den Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes und des Bundeskindergeldgesetzes zugeschnitten.
Dennoch ist die Kindergeldbezugsberechtigung insoweit auch aus
dem Gemeinschaftsrecht herzuleiten. Für das Kindergeldrecht
ist das europäische Sozialrecht maßgebend und damit
die Verordnungen 1408/71 und 574/72. Das Kindergeldrecht ist nach
Art. 5 VO 1408/71 in der Bundesrepublik Deutschland zur Familienleistung
erklärt worden. Art. 73 VO 1408/71 regelt die Kollision verschiedener
Kindergeldbezugsberechtigungen aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten
untereinander. Diese Familienleistungen sollen nicht mehrfach
von verschiedenen Mitgliedstaaten gezahlt werden. Diese Maßgabe
ist unter anderem in § 65 EstG umgesetzt.
Durch die Neufassung des § 1612 b ist diese Diskussion hinfällig,
die Anrechnung des Kindergeldes setzt nicht mehr voraus, dass
beide Elternteile kindergeldbezugsberechtigt sein müssen.
b). Hälftige Anrechnung. Der sich aus dem Wortlaut
von § 1612 b aF ergebende Streit ist im Ergebnis durch die
Neufassung des § 1612 b durch das Unterhaltsrechtsreformgesetz
erledigt. § 1612 Abs. 1 Nr. 1 bestimmt nunmehr, dass das
Kindergeld hälftig anzurechnen ist, wenn ein Elternteil seine
Unterhaltsverpflichtungen durch die Betreuung des Kindes erfüllt.
Somit wird nicht mehr auf die vorrangige Kindergeldbezugsberechtigung
als Ausgleichungsgrund des Kindergeldes abgestellt, sondern es
ist bei minderjährigen Kindern das hälftige, auf das
Kind entfallene Kindergeld auszugleichen.
c). Vollanrechnung des das deutsche Kindergeld übersteigenden
Teiles.
Das OLG Koblenz hat in zwei Entscheidungen vertreten, das Luxemburger
Kindergeld sei bei der Ermittlung des Kindesunterhalts nach hälftiger
Verrechnung des deutschen Teils darüber hinaus voll anzurechnen.
Eine der Entscheidungen ist dabei zum alten Recht ergangen, eine
zum neuen Recht. Eine nähere Begründung gibt das OLG
Koblenz für seine Meinung allerdings nicht. Es beschränkt
sich darauf, es als unbillig zu bezeichnen, dass der Mutter, die
das höhere Luxemburger Kindergeld bezieht, ein höherer
Betrag belassen werden soll, als derjenigen, die lediglich das
deutsche Kindergeld bezieht. Eine weitere Begründung sei
insbesondere, das auch das Luxemburger Kindergeld den Bedarf des
Kindes decken soll. Desweiteren ergäbe sich eine Begründung
insoweit aus § 1612 c.
d) Auslegung des § 1612 b.
Nach dem Wortlaut des § 1612 b Abs. 1 ist bei minderjährigen
Kindern das hälftige auf das Kind entfallene Kindergeld auszugleichen.
Auch dieser Begriff ist auszulegen zur Beantwortung der Frage,
ob danach nur das nach deutschem Recht gezahlte Kindergeld zu
berücksichtigen ist, oder ob Kindergeldzahlungen nach ausländischem
Recht, insbesondere nach dem Recht eines anderen Staates der europäischen
Union, ebenfalls gemäß § 1612 b zu verrechnen
sind.
Der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 1612 b lässt
sich eine eindeutige Stellungnahme dazu, ob nur das deutsche oder
auch ein ausländisches Kindergeld zu berücksichtigen
ist, nicht entnehmen, weder in positiver noch in negativer Hinsicht.
Allerdings ist Begründung des Gesetzes zu § 1612 b neben
der grundsätzlichen Vereinfachung der Kindergeldverrechnung
insbesondere, dass zukünftig das individuelle, auf das jeweilige
Kind entfallene Kindergeld als zweckgebundene, existenzsichernde
Leistung für das Kind zu verwenden ist und in diesem Umfang
dessen individuellen Unterhaltsbedarf mindert. Dabei soll bei
minderjährigen Kindern die eine Hälfte des Kindesgeldes
dessen Barunterhaltspflicht mindern, die andere Hälfte den
Elternteil, der Betreuungsunterhalt erbringt, bei der Erbringung
der Betreuungsleistungen unterstützen.
Nicht nur der barunterhaltspflichtige Elternteil erbringt Unterhaltsleistungen,
der betreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht
gegenüber dem minderjährigen Kind durch dessen Betreuung
und Erziehung. Er wird in der Art und Weise entlastet, dass nur
die Hälfte des Kindergeldes auf den Barunterhalt verrechnet
wird.
Die Grundsätze, die der BGH zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts
in der Auslegung des nationalen Rechts in der zitierten Entscheidung
zu § 1612 b a.F. aufgestellt hat, sind bei der Bestimmung
des auf das Kind entfallenen Kindergeldes ebenfalls
zu berücksichtigen. Aus diesen Grundsätzen ergibt sich,
dass für die Anwendung der Anrechnungsvorschrift die Herkunft
des anzurechnenden Kindergeldes keine Rolle spielt.
Darüberhinaus spricht auch gerade der Wortlaut des §
1612 b für eine hälftige Berücksichtigung des Kindergeldes.
Abgestellt wird auf das jeweilige, auf das Kind entfallende Kindergeld.
Zwar mag damit im Ergebnis der Zählkindvorteil nach deutschem
Recht gemeint sein, dass kann aber nicht der ausschließliche
Anwendungsbereich sein. Dies ergibt sich daraus, dass der Zählkindvorteil
wiederum in § 1612 b Abs. 2 ausdrücklich extra geregelt
ist.
Der Begründung des OLG Koblenz, es sei nicht gerechtfertigt,
einem in Deutschland lebenden betreuenden Elternteil mehr Kindergeld
zuzugestehen, nur weil eine oder eine ergänzende Kindergeldbezugsberechtigung
in Luxemburg besteht, ist insoweit nicht zu folgen. Die vom Ergebnis
bestimmte Argumentation scheitert schon bei der Übertragung
auf Fälle, in denen der betreuende Elternteil in Luxemburg
arbeitet, beide Elternteile in Luxemburg arbeiten oder aber, noch
deutlicher vom Ergebnis her, wenn der neue Ehegatte des betreuenden
Elternteils in Luxemburg arbeitet, und deshalb das Differenzkindergeld
bezogen wird. Es gibt auch kein Rechtfertigung dafür, dem
barunterhaltspflichtigen Elternteil, der in Luxemburg arbeitet
oder wohnt, mehr als die Hälfte des Kindergeldes zu belassen.
Das Kindergeld ist nicht Einkommen des in Luxemburg arbeitenden
Elternteiles, sondern dient dem Kind, wobei die Zahlung der Differenzkindergeldes
aus Luxemburg deutlich macht, dass es nach dem Luxemburger Recht
nicht darauf ankommt, in welchem Land das Kind lebt.
Insbesondere spricht auch nicht dagegen, dass auch nach dem Luxemburger
Recht das Kindergeld zur Deckung des Bedarfs des Kindes bestimmt
ist. Der Bedarf eines minderjährigen Kindes wird bestimmt
durch die Barunterhaltszahlungen des barunterhaltspflichtigen
Elternteiles und die Betreuungsleistungen des betreuenden Elternteiles.
Eine Bedarfsdeckung wird also bei minderjährigen Kindern
nicht dadurch erreicht, dass das volle Kindergeld vom durch die
Düsseldorfer Tabelle bestimmten Bedarf abgezogen wird, sondern
gerade nur die Hälfte.
Schlussendlich sei noch darauf verwiesen, dass auch § 1612
c keine Rechtfertigung für eine volle Anrechnung des das
deutsche Kindergeld übersteigenden Kindergeldes aus anderen
Ländern auf den Barunterhalt begründet. Die Vorschrift
bezieht sich ausdrücklich nur auf solche Leistungen, die
Kindergeld ersetzende Funktion haben. Die Frage der Anrechnung
eines ausländischen Kindergeldes fällt in den Anwendungsbereich
des § 1612 b, nicht in den des § 1612 c. Im übrigen
bestimmt die Verweisung, dass bei kindergeldersetzenden Leistungen
die gleichen Grundsätze gelten, wie beim Kindergeld.
2. Anrechnung bei volljährigen Kindern
Bei volljährigen Kindern ist die Anrechnung des Kindergeldes
so geregelt, dass das Kindergeld vom ermittelten Bedarf des volljährigen
Kindes abgezogen wird. Danach wird die Haftungsquote beider Elternteile,
die nunmehr beide barunterhaltspflichtig sind, ermittelt. Die
Anwendung der oben genannten Grundsätze, dass auch die Kindergeldzahlung
aus einem anderen Staat, die das deutsche Kindergeld übersteigt,
nach den gleichen Grundsätzen wie die Anrechnung des deutschen
Kindergeldes zu erfolgen hat, führt dazu, dass bei Volljährigkeit
ebenfalls das volle auf das Kind entfallende Kindergeld vom Bedarf
abzuziehen ist. Danach wird die Haftungsquote ermittelt. Dies
führt dann zu einer stärkeren Entlastung des besserverdienenden
Elternteiles gegenüber dem schlechter verdienenden Elternteil.
Das ist aber durch die Neuregelung des Gesetzes ausdrücklich
gewollt.
3. Anrechnung von Einmalzahlungen
Die vorgenannten Grundsätze gelten nur für das Kindergeld,
einschließlich der Alterszulage sowie der Zulagen, die aufgrund
einer Behinderung des Kindes geleistet werden. Diese Zahlungen
werden monatlich gewährt und entsprechen damit dem deutschen
Kindergeld. Zusätzlich wird in Luxemburg eine dem deutschen
Recht unbekannte Schulanfangszulage zu Beginn eines jeden Schuljahres
an schulpflichtige Kinder ausgezahlt. Fraglich ist, ob auch diese
Sonderzulage gemäß § 1612 b zu verrechnen ist,
dies könnte bereits nach dem Wortlaut des § 1612 b i.
V. mit § 1612 c fraglich sein. Verrechnet werden nur wiederkehrende
Leistungen. Damit dürfte eine zwar wiederkehrende, aber nur
einmal im Jahr wiederkehrende Leistung nicht gemeint sein. Eine
Verrechnung scheint daher nur unter Berücksichtigung des
Verwendungszwecks der Schulanfangslage sinnvoll möglich zu
sein. Die Zulage soll den Mehrbedarf abdecken, der zu Beginn eines
Schuljahres durch die Anschaffung von Büchern, Schulmaterial
sowie Kleidung für die Schule erhöht gegeben ist. Der
laufende Kindesunterhaltsanspruchs des minderjährigen Kindes
deckt regelmäßig auch die Kosten ab, die zu Beginn
eines Schuljahres durch die Anschaffung von Büchern etc.
anfallen. Die Frage, ob die Anschaffung von Schulbüchern
als Sonderbedarf gemäß § 1613 Abs. 2 anzusehen
ist und dementsprechend vom barunterhaltspflichtigen Elternteil
zusätzlich zum laufenden Bedarf zu decken ist, wird regelmäßig
wieder thematisiert und streitig entschieden. Sonderbedarf ist
ein Anspruch dann, wenn er unregelmäßig auftritt, außergewöhnlich
hoch ist und nicht vorhersehbar war. Die Vorhersehbarkeit bezieht
sich darauf, ob der betreuende Elternteil diesen Bedarf voraussehen
konnte und dementsprechend Rücklagen aus dem laufenden Unterhalt
für den Sonderbedarf bilden konnte. Unter Berücksichtigung
dieser Definition sind die Zahlungen für Schulbücher
und für Schulmaterial zu Anfang eines jeden Schuljahres kein
Sonderbedarf und müssen daher aus dem laufenden Unterhalt
bedient werden. Das spricht dafür, die Schulanfangszulage
als nur gesondert ausgezahlten Teil des gesamten Kindergeldes
zu sehen und in soweit die Zulage auf das Jahr umgerechnet ebenfalls
beim Kindesunterhalt zu verrechnen gemäß § 1612
b. Etwas anderes gilt dann, wenn die Eltern hinsichtlich der Übernahme
von Ausbildungskosten eine anderweitige Vereinbarung getroffen
haben dahingehend, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil
sich an den Kosten für die Schulbücher beteiligt oder
sie vollständig übernimmt. Bei einer vollständigen
Übernahme der Kosten in freiwilliger Form oder aufgrund einer
erfolgreichen Inanspruchnahme auf Mehrbedarf oder Sonderbedarf
durch den betreuenden Elternteil ist es gerechtfertigt, die Schulanfangszulage
bei dem barunterhaltspflichtigen Elternteil zu belassen. Sofern
er, was meistens der Fall sein dürfte, seinerseits nicht
kindergeldbezugsberechtigt ist, muss die Schulanfangszulage beim
Mehrbedarf in voller Höhe abgezogen werden.
Der Kinderbonus wird seit der Abschaffung des Kinderfreibetrages
in Höhe von 922,50 Euro jährlich gezahlt an in Luxembourg
Steuerpflichtige. Die Auszahlungsform ändert nichts daran,
dass es sich um eine Steuerermäßigung handelt, nicht
um eine Kindergeldzahlung. Das OLG Koblenz hat zu Recht entschieden,
das eine bedarfsdeckende Anrechnung auf den Kinderunterhalt nicht
erfolgen kann, sondern der Kinderbonus das Einkommen des Unterhaltspflichtigen
erhöht. Der Kinderbonus wird aber ausgezahlt an den Elternteil,
der die Kinder betreut. Ist dies der nicht in Luxembourg steuerpflichtige
Elternteil, dann kann der baruterhaltspflichtige Elternteil diese
Zahlung, die ja sein Einkommen darstellt, als bedarfsdeckende
Zahlung abziehen und zwar in voller Höhe.
In voller Höhe bedarfsdeckend behandelt das OLG Koblenz in
diesen beiden Entscheidungen weiter das Differenzkindergeld, die
Alterszulage und die auf den Monat umgelegte Schulanfangsszulage.
VI. Fazit
Kindergeldzahlungen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union, die ergänzend oder anstelle des inländischen
Kindergeldes gezahlt werden, werden beim Kindesunterhaltsanspruch
verrechnet nach § 1612 b wie ein deutsches Kindergeld. Das
gilt auch für die das deutsche Kindergeld übersteigenden
Zahlungen.
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