Neuregelung der elterliche Sorge bei
nichtehelich geborenen Kindern
von Rechtsanwältin Monika Clausius
Mit Beschluss vom 21.07.2010 hat das Bundesverfassungsgericht
die Regelung zur elterlichen Sorge nichtehelich geborener Kinder
für verfassungswidrig erklärt, da die geltende Gesetzeslage
unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters
eingreift und ihn in seinem Elternrecht nach Art. 6 GG verletzt.
Die bisherige Regelung sah vor, dass bei Geburt eines nichtehelichen
Kindes die Mutter die alleinige elterliche Sorge hat und nur wenn
die Kindeseltern eine entsprechende Sorgeerklärung abgeben,
hierdurch die gemeinsame elterliche Sorge begründet werden
kann. Verweigerte die Kindesmutter eine solche Erklärung,
so bestand für den Kindesvater keine Möglichkeit, durch
gerichtliche Entscheidung diese Zustimmungsverweigerung überprüfen
zu lassen.
Bereits durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte vom 03.12.2009 war festgestellt worden, dass durch
die gegenwärtig geltende Gesetzeslage Väter nichtehelich
geborener Kinder beim Zugang zur (gemeinsamen)elterlichen Sorge
diskriminiert werden, d.h. der Ausschluss einer gerichtlichen
Prüfung der Alleinsorge der Kindesmutter gegen die Art. 8
und 14 der Europäischen Konvention für Menschenrechte
verstößt.
Den in dieser Entscheidung geäußerten rechtlichen Bedenken,
aber auch in Fortführung der Erwägungen einer bereits
aus dem Jahr 2003 stammenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts,
hat dieses nunmehr in seinem Beschluss vom 21.07.2010 Rechnung
getragen. Der Gesetzgeber ist danach aufgefordert, die bislang
geltende Gesetzeslage zu überarbeiten.
Bis zum Inkrafttreten der neuen rechtlichen Regelungen
die im Bundesministerium der Justiz bereits in Bearbeitung sind
- wurden die Familiengerichte angewiesen, auf Antrag eines Elternteiles,
die elterliche Sorge insgesamt oder hinsichtlich eines Teilbereiches
(z. B die Gesundheitsfürsorge oder die Vermögenssorge
eines Kindes betreffend) den Kindeseltern zur gemeinsamen Ausübung
zu übertragen bzw. auf Antrag gegebenenfalls auch einem Elternteil
allein die Sorge insgesamt oder in Teilbereichen zur Ausübung
zu übertragen. Prüfungsmaßstab wird in jedem Fall
allerdings das Kindeswohl sein, d.h. die begehrte gerichtliche
Entscheidung muss dem Kindeswohl am besten entsprechen.
|