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Neuregelung der elterliche Sorge bei
nichtehelich geborenen Kindern

von Rechtsanwältin Monika Clausius

Mit Beschluss vom 21.07.2010 hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung zur elterlichen Sorge nichtehelich geborener Kinder für verfassungswidrig erklärt, da die geltende Gesetzeslage unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eingreift und ihn in seinem Elternrecht nach Art. 6 GG verletzt.
Die bisherige Regelung sah vor, dass bei Geburt eines nichtehelichen Kindes die Mutter die alleinige elterliche Sorge hat und nur wenn die Kindeseltern eine entsprechende Sorgeerklärung abgeben, hierdurch die gemeinsame elterliche Sorge begründet werden kann. Verweigerte die Kindesmutter eine solche Erklärung, so bestand für den Kindesvater keine Möglichkeit, durch gerichtliche Entscheidung diese Zustimmungsverweigerung überprüfen zu lassen.
Bereits durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 03.12.2009 war festgestellt worden, dass durch die gegenwärtig geltende Gesetzeslage Väter nichtehelich geborener Kinder beim Zugang zur (gemeinsamen)elterlichen Sorge diskriminiert werden, d.h. der Ausschluss einer gerichtlichen Prüfung der Alleinsorge der Kindesmutter gegen die Art. 8 und 14 der Europäischen Konvention für Menschenrechte verstößt.
Den in dieser Entscheidung geäußerten rechtlichen Bedenken, aber auch in Fortführung der Erwägungen einer bereits aus dem Jahr 2003 stammenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, hat dieses nunmehr in seinem Beschluss vom 21.07.2010 Rechnung getragen. Der Gesetzgeber ist danach aufgefordert, die bislang geltende Gesetzeslage zu überarbeiten.
Bis zum Inkrafttreten der neuen rechtlichen Regelungen – die im Bundesministerium der Justiz bereits in Bearbeitung sind - wurden die Familiengerichte angewiesen, auf Antrag eines Elternteiles, die elterliche Sorge insgesamt oder hinsichtlich eines Teilbereiches (z. B die Gesundheitsfürsorge oder die Vermögenssorge eines Kindes betreffend) den Kindeseltern zur gemeinsamen Ausübung zu übertragen bzw. auf Antrag gegebenenfalls auch einem Elternteil allein die Sorge insgesamt oder in Teilbereichen zur Ausübung zu übertragen. Prüfungsmaßstab wird in jedem Fall allerdings das Kindeswohl sein, d.h. die begehrte gerichtliche Entscheidung muss dem Kindeswohl am besten entsprechen.