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Prozesskostenhilfe für die Scheidung von Scheinehen
von Rechtsanwältin Almuth Zempel
1. Der Begriff der Mutwilligkeit
Eine Partei, die aus wirtschaftlichen Gründen nicht in
der Lage ist, die Kosten für einen Rechtsstreit aufzubringen,
kann Prozesskostenhilfe beantragen.
Das Saarländische Oberlandesgericht hatte einen Fall zu entscheiden,
in welchem PKH für die Scheidung einer Scheinehe beantragt
wurde. Gemäß § 114 ZPO ist Voraussetzung der Bewilligung
von Prozesskostenhilfe unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig erscheint.
Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige,
nicht hilfebedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher
Weise verfolgen würde. Das gilt sowohl für das Ob der
Rechtsverfolgung, als auch für ihr Wie. Es darf dem Hilfebedürftigen
aber nicht verwehrt werden, den sichersten Weg oder weitestgehenden
Rechtsschutz zu wählen. Nach anderer Definition handelt nicht
mutwillig, wer eine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige
Maßnahme beabsichtigt.
2. Mutwilligkeit bei Scheinehen
In der Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob für
die Aufhebung oder Scheidung einer Scheinehe PKH bewilligt werden
kann. In der Literatur wird zum Teil vertreten, die Mutwilligkeit
sei immer gegeben, wobei im allgemeinen davon ausgegangen wird,
dass die Eingehung einer Ehe gegen Zahlung eines Entgelts vorgenommen
wurde, um dem anderen Partner eine Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen.
Die Versagung der PKH erfolgt dann aus grundsätzlichen Erwägungen,
nämlich dass die Rechtsordnung die Eingehung einer solchen
Ehe missbillige und deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen
sei. Andere Entscheidungen versagen die PKH, wenn die Parteien bereits
bei der Eingehung der Ehe beabsichtigt haben, keine eheliche Lebensgemeinschaft
aufzunehmen und sich alsbald wieder scheiden zu lassen, in Kenntnis
der Tatsache, dass sie dafür PKH benötigen. Andererseits
wird aber darauf abgestellt ob eine Partei Geld für die Eheschließung
erhalten hat oder nicht.
Der Streit spiegelt sich auch in der Rechtsprechung wieder. Teilweise
wird PKH in jedem Fall mit der der Begründung der Missbilligung
durch die Rechtsordnung verneint, so bei den Oberlandesgerichten
Rostock, Koblenz, Naumburg. Teilweise wird zwar die Missbilligung
deutlich ausgesprochen, aber PKH bewilligt, wenn die arme Partei
ansonsten die Aufhebung nicht erreichen kann, dann aber bei bereits
gestelltem Scheidungsantrag der Gegenseite ohne Beiordnung eines
Rechtsanwalts. Teilweise wird aber PKH nur dann versagt, wenn die
Partei für die Eheschließung ein Entgelt erhalten hat
und dieses dann für die Ehescheidung zurücklegen muss.
3. Die Meinung des BGH
Diese Meinung ist auch in einer Entscheidung des BGH vertreten
worden (BGH FamRZ 2005, 1477). Der BGH hat seine Entscheidung damit
begründet, dass die Rechtsordnung auch die zu ehewidrigen Zwecken
geschlossene Ehe als wirksam betrachtet. Dementsprechend muss sich
ein Ehepartner auch aus der Ehe wieder lösen können und
muss sich dabei der Mittel der Rechtsordnung bedienen.
In dem der Entscheidung des BGH zu Grunde liegenden Fall bedurfte
es aber nicht der Entscheidung, ob mutwilliges Verhalten anzunehmen
sei. Dem BGH hat weitergehend entschieden, dass eine Partei, die
rechtsmissbräuchlich eine Ehe eingegangen ist und hierfür
ein Entgelt erhalten hat, verpflichtet ist, mit diesem Entgelt die
Prozesskosten bezahlen und außerdem verpflichtet ist, aus
diesem Entgelt Rücklagen für die Scheidungskosten zu bilden.
Hat sie das Entgelt ausgegeben, so wird sie so behandelt, als sei
noch genügend Geld zur Begleichung der Scheidungskosten vorhanden.
Die Partei muss also insoweit vortragen, dass es ihr nicht möglich
gewesen sei, aus dem erhaltenen Entgelt Rücklagen für
die Scheidung zu bilden.
4. Die Entscheidung des OLG Saarbrücken
Dieser Meinung ist das saarländische Oberlandesgericht
in seiner Entscheidung gefolgt. Im konkreten Fall ging es nicht
um eine Ehe, die zum Zweck der Beschaffung eines ausländerrechtlichen
Status für einen Ehepartner geschlossen wurde. Vielmehr hatten
die Parteien vorgetragen, sie hätten zu einem besonderen Datum,
nämlich zum 7.7.2007 geheiratet, allein um des Spaßes
wegen. Keiner von beiden hätte zu diesem Zeitpunkt die Absicht
gehabt, eine eheliche Lebensgemeinschaft aufzunehmen. Ein Entgelt
wurde dementsprechend für die die Eheschließung auch
nicht entrichtet. Darauf hat das saarländische Oberlandesgericht
aber auch nicht abgestellt, sondern hat seine Entscheidung mit der
Erwägung des BGH begründet, dass die Rechtsordnung auch
bei einer Eheschließung, die zu ehewidrigen Zwecken erfolgt
ist, eine wirksame Eheschließung annimmt und dementsprechend
den Parteien auch die Möglichkeit geben muss, sich aus der
Ehe wieder zu lösen, wozu nur die Eheaufhebung oder die Scheidung
gegeben sind.
Das saarländische Oberlandesgericht hat sich in seiner Entscheidung
gründlich mit der Rechtsprechung und Literatur auseinandergesetzt
und kommt zu einem zutreffenden Ergebnis. Unabhängig davon,
dass der BGH seine Meinung dazu, in welchen Fällen Prozesskostenhilfe
für die Aufhebung oder Scheidung einer Scheinehe zu gewähren,
in seiner Entscheidung bereits kundgetan hat, ist dieser Auffassung
auch zu folgen. Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte, die Prozesskostenhilfe
bei der Aufhebung oder Scheidung einer Scheinehe aus grundsätzlichen
Erwägungen, nämlich der Missbilligung der Rechtsordnung,
versagen, sind nicht zutreffend. Insoweit ist nämlich die Aufführung
des BGH zutreffend, dass auch bei Eingehung einer Ehe aus von der
Rechtsordnung nicht gebilligten Gründen, sei es zur Verschaffung
eines Aufenthaltstitels für den Ehepartner, sei es aus Spaß,
zu einer wirksamen Ehe führt. Aus dieser können sich die
Ehepartner nur durch Aufhebung oder Scheidung lösen, dementsprechend
ist ein gerichtliches Verfahren erforderlich. Damit ist bereits
der Inhalt des Begriffs der Mutwilligkeit nicht erfüllt, mutwillig
ist nicht die Scheidung, sondern mutwillig war die Eingehung der
Ehe. Damit liegt aber bereits begrifflich ein Grund für die
Versagung von PKH nicht vor. Denn bei der Prüfung der Mutwilligkeit
wird nicht geprüft, ob die Partei ein objektiv erforderlich
gewordenes Verfahren selbst verschuldet hat. Ebenso folgerichtig
ist dabei die Auffassung des BGH, dass eine Partei, die für
die Eingehung der Ehe ein Entgelt erhalten hat, das Entgelt für
die Scheidungskosten einzusetzen hat, unabhängig davon, ob
sie es noch hat oder nicht.
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