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Die Strukturreform des Versorgungsausgleiches
von Rechtsanwältin Monika Clausius
Zum 01.09.2009 ist das neue Versorgungsausgleichsgesetz in Kraft
getreten.
Die bislang zur Regelung des Versorgungsausgleiches geltenden Vorschriften
in den §§ 1587 ff BGB, dem VAHRG sowie dem VAÜG wurden
ersetzt durch die §§ 1 – 54 VersAusglG, wobei allerdings
Übergangsvorschriften besondere Regelungen enthalten zu Versorgungsausgleichsverfahren,
die bereits vor dem 01.09.2009 eingeleitet wurden und bislang noch
nicht entschieden sind.
Auch nach der Strukturreform des Versorgungsausgleiches ist grundlegende
Zielrichtung des Ausgleichssystems, beiden Ehegatten für
das Alter oder die Invalidität, die während der Ehezeit
begründeten Versorgungsanrechte wirtschaftlich jeweils hälftig
zuzuordnen. Der Ehegatte, der während der Ehezeit in geringerem
Umfang Anrechte für seine Altersvorsorge erwerben konnte,
etwa wegen der ihm übertragenen Haushaltsführung und
Kindererziehung, soll bereits vor Eintritt des Rentenalters eine
eigenständige Altersabsicherung erhalten.
Während nach der bislang geltenden Gesetzeslage ein sog.
Einmalausgleich stattfand, in der Regel durch Wertausgleich in
der gesetzlichen Rentenversicherung nach Saldierung der von einem
Ehegatten insgesamt erworbenen Anrechte, gilt nunmehr eine Halbteilung
der von einem Ehegatten in einem konkreten Versorgungssystem erworbenen
Anrechte. Es wird die sog. interne Teilung in dem jeweiligen Versorgungssystem
durchgeführt, d.h. etwa ein Ausgleich der in der gesetzlichen
Rentenversicherung erworbenen Anrechte parallel zu einem Ausgleich
der in einer betrieblichen Vorsorgeeinrichtung begründeten
Anrechte. Allerdings sind hiervon Abweichungen möglich, etwa
aufgrund besonderer Vereinbarungen. Im Rahmen dieser sog. externen
Teilung zahlt dann der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen
Ehegatten einen konkret zu ermittelnden Kapitalbetrag an den vom
ausgleichsberechtigten Ehegatten benannten Versorgungsträger.
Durch diese Neuregelung können insbesondere auch Anrechte
aus einer betrieblichen oder privaten Altersversorgung bereits
im Zeitpunkt der Ehescheidung abschließend auseinander gesetzt
werden, so dass eine zeitlich spätere erneute gerichtliche
Auseinandersetzung, wie sie bislang etwa in des Fällen des
sog. schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches galt, weitestgehend
vermieden werden kann.
Eine wesentliche Neuerung gegenüber der bisherigen Rechtslage
ist in § 3 VersAusglG geregelt. Bei einer kurzen Ehezeit
von bis zu 3 Jahren findet danach ein Versorgungsausgleich nur
statt, wenn er von einem Ehegatten ausdrücklich beantragt
wird. Ebenso gilt nach § 18 VersAusglG, dass in Fällen
der Geringfügigkeit der auszugleichenden Differenz ein Versorgungsausgleich
unterbleiben kann.
Mit der Strukturreform hat der Gesetzgeber aber auch die Möglichkeiten
von Vereinbarungen der Ehegatten zum Versorgungsausgleich deutlich
gestärkt. Dies bedeutet, dass in einer angestrebten Gesamtregelung
der Scheidungsfolgen auch eine Altersvorsorge, d.h. ihr jeweiliger
wirtschaftlicher Gegenwert, nunmehr wesentlich stärker als
bislang eingebunden werden kann. Wird zwischen den Ehegatten eine
solche Vereinbarung getroffen, der keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse
entgegen stehen, so ist das Familiengericht an diese Vereinbarung
gebunden.
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