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Die Strukturreform des Versorgungsausgleiches

von Rechtsanwältin Monika Clausius

Zum 01.09.2009 ist das neue Versorgungsausgleichsgesetz in Kraft getreten.
Die bislang zur Regelung des Versorgungsausgleiches geltenden Vorschriften in den §§ 1587 ff BGB, dem VAHRG sowie dem VAÜG wurden ersetzt durch die §§ 1 – 54 VersAusglG, wobei allerdings Übergangsvorschriften besondere Regelungen enthalten zu Versorgungsausgleichsverfahren, die bereits vor dem 01.09.2009 eingeleitet wurden und bislang noch nicht entschieden sind.
Auch nach der Strukturreform des Versorgungsausgleiches ist grundlegende Zielrichtung des Ausgleichssystems, beiden Ehegatten für das Alter oder die Invalidität, die während der Ehezeit begründeten Versorgungsanrechte wirtschaftlich jeweils hälftig zuzuordnen. Der Ehegatte, der während der Ehezeit in geringerem Umfang Anrechte für seine Altersvorsorge erwerben konnte, etwa wegen der ihm übertragenen Haushaltsführung und Kindererziehung, soll bereits vor Eintritt des Rentenalters eine eigenständige Altersabsicherung erhalten.
Während nach der bislang geltenden Gesetzeslage ein sog. Einmalausgleich stattfand, in der Regel durch Wertausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Saldierung der von einem Ehegatten insgesamt erworbenen Anrechte, gilt nunmehr eine Halbteilung der von einem Ehegatten in einem konkreten Versorgungssystem erworbenen Anrechte. Es wird die sog. interne Teilung in dem jeweiligen Versorgungssystem durchgeführt, d.h. etwa ein Ausgleich der in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte parallel zu einem Ausgleich der in einer betrieblichen Vorsorgeeinrichtung begründeten Anrechte. Allerdings sind hiervon Abweichungen möglich, etwa aufgrund besonderer Vereinbarungen. Im Rahmen dieser sog. externen Teilung zahlt dann der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten einen konkret zu ermittelnden Kapitalbetrag an den vom ausgleichsberechtigten Ehegatten benannten Versorgungsträger. Durch diese Neuregelung können insbesondere auch Anrechte aus einer betrieblichen oder privaten Altersversorgung bereits im Zeitpunkt der Ehescheidung abschließend auseinander gesetzt werden, so dass eine zeitlich spätere erneute gerichtliche Auseinandersetzung, wie sie bislang etwa in des Fällen des sog. schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches galt, weitestgehend vermieden werden kann.
Eine wesentliche Neuerung gegenüber der bisherigen Rechtslage ist in § 3 VersAusglG geregelt. Bei einer kurzen Ehezeit von bis zu 3 Jahren findet danach ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn er von einem Ehegatten ausdrücklich beantragt wird. Ebenso gilt nach § 18 VersAusglG, dass in Fällen der Geringfügigkeit der auszugleichenden Differenz ein Versorgungsausgleich unterbleiben kann.
Mit der Strukturreform hat der Gesetzgeber aber auch die Möglichkeiten von Vereinbarungen der Ehegatten zum Versorgungsausgleich deutlich gestärkt. Dies bedeutet, dass in einer angestrebten Gesamtregelung der Scheidungsfolgen auch eine Altersvorsorge, d.h. ihr jeweiliger wirtschaftlicher Gegenwert, nunmehr wesentlich stärker als bislang eingebunden werden kann. Wird zwischen den Ehegatten eine solche Vereinbarung getroffen, der keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse entgegen stehen, so ist das Familiengericht an diese Vereinbarung gebunden.