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Mit Zwang zum Umgang?
Von Rechtsanwältin Almuth Zempel
Einleitung
Das Bundesverfassungsgericht musste sich auf die Verfassungsbeschwerde
eines nichtehelichen Vaters mit der Frage beschäftigen, ob
es mit der Verfassung vereinbar ist, einen durch gerichtlichen Beschluss
zum Umgang mit seinem Kind verpflichteten Elternteil durch Zwangsmittel
zum Umgang anzuhalten. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden,
dass § 33 FGG verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass
eine zwangsweise Durchsetzung der Unterhaltspflicht eines den Umgang
mit seinem Kind verweigernden Elternteil zu unterbleiben hat, es
sei denn, es liegen im konkreten Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte
vor, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang
dem Kindeswohl dienen wird.
Rechtliche Grundlagen
Durch das Kindschaftsreformgesetz, in Kraft getreten am 1.
Juli 1998, ist in §1684 Abs. 1 BGB geregelt worden, dass den
Eltern nicht nur ein Recht zum Umgang mit dem Kind zusteht, sondern
sie auch dazu verpflichtet sind. Gleichzeitig ist dem Kind ein eigenes
Recht auf Umgang zugestanden worden.
Neben den im Abs. 1 geregelten Rechte und Pflichten bestimmt §
1684 Abs. 2, dass das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechtes
entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten,
näher regeln kann. In den seit Inkrafttreten ergangenen obergerichtlichen
Entscheidungen ist überwiegend entschieden worden, dass aus
dem Wortlaut der Vorschrift zu folgern sei, dass diese konstituierte
Pflicht auch durchsetzbar im Wege der Vollstreckung sein muss.
Die Vollstreckung eines Beschlusses, durch den das Familiengericht
das Umgangsrecht eines Kindes regelt, richtet sich nach § 33
FGG, es wird durch die Verhängung von Zwangsgeld vollstreckt.
An diese Vorschrift nun knüpft die Argumentation des Bundesverfassungsgerichtes
an.
Konkret wird festgestellt, dass der Beschluss des brandenburgischen
Oberlandesgerichtes, durch welchen dem Kindesvater ein Zwangsgeld
für den Fall der Verweigerung des Umgangs mit seinem Kind angedroht
worden ist, den Kindesvater in seinem Grundrecht auf Schutz der
Persönlichkeit aus Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
verletzt. Zum durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützten
Bereich gehört nach der Entscheidung auch der familiäre
Bereich und die persönlichen Beziehungen zu anderen Familienmitgliedern.
Dazu gehört auch die Beziehung zwischen Elternteil und Kind,
wobei diese Beziehung nicht zum unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung
gehört, denn sie weist einen erheblichen sozialen Bezug zum
betroffenen Kind auf, dessen Interessen und Persönlichkeitssphäre
von dieser Entscheidung berührt werden. (Verweis auf BverfGE
96, 56). Den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Vaters
sieht das Gericht darin, dass entgegen seiner eigenen Einstellung
er gezwungen sein soll, persönlichen Kontakt mit dem Kind zu
pflegen und auf diese Art und Weise sich so zu verhalten, wie er
es selbst nicht will.
Mit der Zuordnung der Beziehung in die Privatsphäre, aber nicht
zum inneren Kern der Privatsphäre wird die Prüfung verfassungsrechtlicher
Schranken eröffnet. In diesem Kontext steht die Prüfung
der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von §1684 Abs.
1 BGB. Die Vorschrift ist als Ausgestaltung der durch Art. 6 Abs.
2 den Eltern zugestanden Rechtes auf Pflege und Erziehung ihres
Kindes zu sehen. Den Eltern wird gleichzeitig aber die korrespondierende
Verpflichtung zu Pflege und Erziehung bereits im Grundgesetz auferlegt.
Diese Verpflichtung besteht nicht nur gegenüber dem Staat,
sondern auch direkt dem Kind gegenüber. Die Eltern schulden
dem Kind ihr Handeln an seinem Wohl auszurichten. Durch die Einräumung
des Rechtes, in erster Linie die Entscheidungen für eine anderen
Person zu treffen, auf diese Person einzuwirken und auf ihre Persönlichkeitsentfaltung
maßgeblich einzuwirken, sind die Eltern verpflichtet, bei
der Ausübung diesen Rechtes ihr Handeln maßgeblich am
Wohl des anderen auszurichten. Besonders deshalb, weil das Kind
noch nicht selbst Verantwortung tragen kann und der Unterstützung
seiner Eltern lebensnotwendig bedarf. Daraus resultiert die Überlegung,
dass das Kindeswohl maßgebliches Kriterium für die im
Auslegung sowohl von Art. 6 auch der das Grundrecht konkretisierenden
Vorschrift des § 1684 BGB ist.
Das Bundesverfassungsgericht führt ausdrücklich an, dass
es dem Wohl des Kindes grundsätzlich zu Gute kommt, wenn es
durch Umgang mit seinen Eltern die Möglichkeit erhält,
diese kennen zu lernen, vertraut zu werden und eine persönliche
Beziehung zu ihnen aufzubauen. Dementsprechend ist die Verweigerung
jeglichen Umganges ein maßgeblicher für das Kind und
seine Entwicklung entscheidender Entzug elterlicher Verantwortung
und zugleich die Vernachlässigung eines wesentlichen Teils
der durch Art. 6 GG auferlegten Erziehungspflicht und die Konkretisierung
der Verpflichtung durch § 1684 BGB verfassungsrechtlich in
Ordnung. Daraus folgert nun zutreffend, dass in der Verpflichtung
zum Umgang noch kein Verfassungsverstoß zu sehen ist. Insbesondere
hat das Gericht auch der Argumentation des Beschwerdeführers
eine Absage erteilt, in der Verpflichtung läge ein Verstoß
auch gegen Art. 6 GG, weil seine Familie durch den erzwungenen Kontakt
mit dem Kind betroffen sei.
Erst in der Frage der Durchsetzbarkeit mit Zwangsmitteln kommt das
Gericht zum Ergebnis, dass ein nicht mehr gerechtfertigter Eingriff
in das Persönlichkeitsrecht vorliegt. Es folgt der Überlegung,
dass im Normalfall nicht mehr von einer Kindeswohldienlichkeit der
Umgangskontakte ausgegangen werden kann, wenn aufgrund beharrlicher
Weigerung gegen den Unterhaltsverpflichteten Zwangsmittel angewendet
werden müssten. Ein erklärter und an den Tag gelegter
Widerwille kann in einem Kontakt zum Kind, der nur aufgrund eines
Zwangsmitteln erfolgt, nicht ohne Auswirkungen auf das Kind bleiben.
Wenn dann zu erwarten sei, dass das Selbstwertgefühl des Kindes
Schaden nimmt, dann dient der Umgang nicht mehr dem Kind, sondern
schadet ihm. Aufgrund der fehlenden Rechtfertigung durch das Kindeswohl
liegt dann einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
des Vaters vor.
Das Bundesverfassungsgericht hat folgerichtig einen Unterschied
gemacht zwischen der Verpflichtung eines Elternteiles zum Umgang
mit dem Kind und der zwangsweisen Durchsetzung der Verpflichtung.
Man mag dagegen einwenden, dass eine Verpflichtung, die jedenfalls
im Regelfall nicht durchsetzbar ist, auch keinen Sinn macht. Unabhängig
davon, dass sich eine solche These nicht verallgemeinern lässt,
ist sie in im übrigen Rechtssystem teilweise fest verankert,
(§ 888 Abs. 3 ZPO), teilweise Rechtsrealität. Die Überlegung,
dass ein erzwungener Umgang dem Kind eher schadet als nutzt, dürfte
aufgrund der Lebensrealität sich jedem erschließen. Die
Begründung des Verfassungsgerichtes, dass nämlich der
Verfassungseingriff allein durch das Kindeswohl sich begründet
oder verneint, befreit auch elegant von der Lösung des Konfliktes
zwischen persönlicher Freiheit und Verantwortung. Mit aller
Deutlichkeit geht das Gericht zunächst von einer Verpflichtung
des Vaters aus und stellt auch klar, dass es in der Verweigerung
des Umgangs eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 6 sieht. Die Verpflichtung
zum Umgang aus § 1684 wird dementsprechend nicht nur gerechtfertigt,
sondern bestärkt. Allein in der Tatsache, dass diese Verpflichtung
dann nur aufgrund des Zwangs seitens des Staates erfüllt wird,
ohne dass auch nur ansatzweise eine Bereitschaft des Vaters dazu
besteht und damit zu befürchten wäre, dass die damit verbundene
negative Haltung des Vaters sich dem Kind nicht nur erschließt,
sondern es diesem dann im Kontakt auch unmittelbar ausgesetzt wird,
liegt dann die Begründung des Verfassungsverstoßes und
keineswegs in einer Billigung der Entscheidung des Vaters seitens
des Gerichts. Auch bleibt die Option offen, dass im Einzelfall auch
die zwangsweise Durchsetzung nicht kindeswohlschädlich ist,
dann die Vollstreckung der Umgangspflicht zulässig bleibt.
Das bedarf allerdings der konkreten Feststellung des Gerichts, das
eine solche Entscheidung sicher nicht ohne sachverständige
Beratung treffen kann.
Auswirkungen für die Praxis
Die Entscheidung, richtig verstanden, kann letztendlich zu
grundlegenden Änderungen in der Praxis nicht führen. Das
Bundesverfassungsgericht bestärkt noch einmal die Bedeutung
des Umgangsrechtes, was sich sowohl gegen Umgang verweigernde betreuende
Elternteile, als auch gegen den Umgang verweigernde nicht betreuende
Elternteile richtet. Wer eine Rechtfertigung sucht, keinen Umgang
mit seinem Kind haben zu müssen, findet in der Entscheidung
eine solche nicht. Wer in der Praxis Verfahren auf Verpflichtung
eines Elternteiles betreibt, hat in der Regel unterschiedliche Motivationen.
In den Fällen, in denen es lediglich darum geht, Streitigkeiten
über die Einhaltung von Regelmäßigkeiten, Zeiten
und Häufigkeit geht, ändert sich nichts daran, dass nicht
nur die Verpflichtung, als auch die zwangsweise Durchsetzbarkeit
möglich bleibt. Man sollte sich also nicht davon abhalten lassen,
weiterhin Anträge gegen nicht betreuende Elternteile zu stellen.
Liegt ein solcher Ausnahmefall vor, dass ein Elternteil vehement,
auch unter dem Druck des Verfahrens und der Tatsache, dass er sich
dort schon für sein Verhalten rechtfertigen muss, dann wird
der an sein Kind denkende betreuende Elternteil davon ausgehen,
dass dem Kind nicht mehr zuzumuten ist, sich mit einem solchen Elternteil
auch noch auseinandersetzen zu müssen. Wenn das nicht so ist,
so ist zunächst einmal zu prüfen, ob dafür nicht
andere Gründe als das Kindeswohl bestehen.
Der vollständige Aufsatz wird veröffentlich in der
Juris Online Fortbildung Familienrecht.
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