Verpflichtung eines Unterhaltsschuldners zur
Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 23.2.2005 ( FamRZ
2005, 1279 ) die schon von einigen Oberlandesgerichten vertretene
Auffassung bekräftigt, dass ein Unterhaltsschuldner, der
wegen Begleichung von Verbindlichkeiten nicht den vollen Mindestunterhalt
für minderjährige Kinder zahlen kann, ein Verbraucherinsolvenzverfahren
einleiten muss.Unterhaltspflichtige, die unverheirateten minderjährigen
Kindern Unterhalt schulden, unterliegen einer gesteigerten Unterhaltspflicht
gemäß § 1603 II BGB. Sie müssen alle zumutbaren
Möglichkeiten ausnutzen, um den Unterhaltsbedarf sicherzustellen.
Dazu gehört jetzt nach BGH auch die Einleitung eines Insolvenzverfahrens,
um den laufenden Unterhaltsverpflichtungen Vorrang vor Darlehensverbindlichkeiten
zu verschaffen.Bislang hatte es der BGH stets angelehnt, den Ansprüchen
Unterhaltsberechtigter einen allgemeinen Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten
einzuräumen.
Das wird jetzt aufgegeben, nach dem das Verbraucherinsolvenz-verfahren
mit der Möglichkeit der Restschuldbefreiung gegeben ist.
Das führt dazu, dass dem Schuldner während des Verfahrens
der nach § 850 c ZPO pfändungsfreie Teil seines Einkommens
verbleibt. Daraus können dann laufende Unterhaltsansprüche
befriedigt werden. Allerdings erlöschen auch die rückständigen
Unterhaltsansprüche,. da sie ebenfalls Insolvenzforderung
werden. Ob dem Unterhaltsschuldner das Insolvenzverfahren zumutbar
und für den Unterhaltsgläubiger auch sinnvoll ist, muss
aber im Einzelfall entschieden werden. Als Kriterien gelten u.
a. die Dauer der Unterhaltspflicht im Vergleich zur Dauer des
Insolvenzverfahrens, Kosten, wirtschaftliche Einschränkung.
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