zurück zur Startseite


Verpflichtung eines Unterhaltsschuldners zur
Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 23.2.2005 ( FamRZ 2005, 1279 ) die schon von einigen Oberlandesgerichten vertretene Auffassung bekräftigt, dass ein Unterhaltsschuldner, der wegen Begleichung von Verbindlichkeiten nicht den vollen Mindestunterhalt für minderjährige Kinder zahlen kann, ein Verbraucherinsolvenzverfahren einleiten muss.Unterhaltspflichtige, die unverheirateten minderjährigen Kindern Unterhalt schulden, unterliegen einer gesteigerten Unterhaltspflicht gemäß § 1603 II BGB. Sie müssen alle zumutbaren Möglichkeiten ausnutzen, um den Unterhaltsbedarf sicherzustellen. Dazu gehört jetzt nach BGH auch die Einleitung eines Insolvenzverfahrens, um den laufenden Unterhaltsverpflichtungen Vorrang vor Darlehensverbindlichkeiten zu verschaffen.Bislang hatte es der BGH stets angelehnt, den Ansprüchen Unterhaltsberechtigter einen allgemeinen Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten einzuräumen.
Das wird jetzt aufgegeben, nach dem das Verbraucherinsolvenz-verfahren mit der Möglichkeit der Restschuldbefreiung gegeben ist. Das führt dazu, dass dem Schuldner während des Verfahrens der nach § 850 c ZPO pfändungsfreie Teil seines Einkommens verbleibt. Daraus können dann laufende Unterhaltsansprüche befriedigt werden. Allerdings erlöschen auch die rückständigen Unterhaltsansprüche,. da sie ebenfalls Insolvenzforderung werden. Ob dem Unterhaltsschuldner das Insolvenzverfahren zumutbar und für den Unterhaltsgläubiger auch sinnvoll ist, muss aber im Einzelfall entschieden werden. Als Kriterien gelten u. a. die Dauer der Unterhaltspflicht im Vergleich zur Dauer des Insolvenzverfahrens, Kosten, wirtschaftliche Einschränkung.