Die Begrenzung des Versorgungsausgleiches bei
langjähriger Trennung
von Rechtsanwältin Monika Clausius
In seiner Entscheidung vom 19.03.2008 hat sich das Saarländische
Oberlandesgericht mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen
weiteren Voraussetzungen bei gleichzeitig lang andauernder Trennung
der Ehegatten eine Begrenzung des Versorgungsausgleiches nach
§ 1587 c Nr. 1 BGB in Betracht kommt. Gerade unter dem Eindruck
der diskutierten unzureichenden Altersversorgungen der nächsten
Generationen, ergibt sich hier ein Problembereich, der bei der
anwaltlichen Mandatsbearbeitungen stärker in den Blickpunkt
gerückt werden sollte, um im Interesse des Mandanten den
Umfang der auszugleichenden Anwartschaften so gering als möglich
zu halten.
1. Grundprinzip des Versorgungsausgleiches
Bis zum 30.06.1977 war dem Familienrecht die Systematik des
Versorgungsausgleiches unbekannt. Im Fall der Ehescheidung sah
das Gericht als Hinterbliebenenversorgung lediglich die sog. Geschiedenenwitwenrente
der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 243 SGB VI bzw.
den Unterhaltsbeitrag in der Beamtenversorgung nach §§125
Abs. 2 BBG a.F. 73 BRRG, 86 BeamtVG vor. Diese Regelungen gelten
auch aktuell noch für alle vor dem 01.07.1977 geschiedenen
Ehen. Sie führten allerdings nur in den seltensten Fällen
zu einer angemessenen Altersversorgung der geschiedenen Ehegatten,
in der Regel der Ehefrauen. Der Gesetzgeber hatte sich daher zur
Einführung des Versorgungsausgleiches entschlossen, wobei
das BVerfG den Wegfall der Geschiedenenwitwenrente nach dem 30.06.1977
als verfassungskonform bewertet hat.
Durch den Versorgungsausgleich wird für den Ausgleichsberechtigten
eine eigenständige Sicherung für den Fall des Alters
und der Invalidität geschaffen. Der Ausgleich im Einzelnen
orientiert sich an dem Prinzip des Zugewinns. Zielrichtung ist
es, dem ausgleichsberechtigten Ehegatten mit Beginn des Versorgungsfalles,
d.h. in der Regel mit Eintritt in das Rentenalter, eine eigene
unterhaltsrechtliche Absicherung zu schaffen, durch welche sein
Lebensbedarf gesichert ist. Gleichwohl stellt der Versorgungsausgleich
keinen Unterhaltsersatz dar, sondern bildet eine eigenständige
Rechtsposition.
2. Beschränkung oder Wegfall des Ausgleiches
Parallel zu der wirtschaftlichen Absicherung des Ausgleichsberechtigten
gibt § 1587 c BGB aber auch die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich
entweder im Umfang zu begrenzen oder gänzlich auszuschließen.
Es handelt sich daher um eine Schutzvorschrift zugunsten des Ausgleichspflichtigen,
durch die lediglich die Herabsetzung des Ausgleiches geltend gemacht
werden kann. Eine spiegelbildliche Anwendbarkeit, gerichtet auf
die Erhöhung des Ausgleichsanspruches ist dem gegenüber
ausgeschlossen. Die Regelung des § 1587 c BGB besitzt Ausnahmecharakter,
so dass nur in eng begrenzten Fällen eine Anwendbarkeit in
Betracht kommt.
In § 1587 c Nr. 1 BGB ist dabei ein Auffangtatbestand vorgegeben,
wonach eine Beschränkung oder ein Wegfall des Ausgleiches
möglich ist, wenn ansonsten unter Berücksichtigung der
beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen
Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang
mit der Scheidung, der Ausgleich nach den gesetzlichen Grundvorgaben
grob unbillig wäre. Anwendbarkeit findet diese Regelung unter
anderem in Fällen der längeren Trennungszeit, wobei
diese allein jedoch nicht ausreichend ist, um eine Eingrenzung
vorzunehmen. Die Trennungszeit dient lediglich als Anlass zur
Prüfung einer groben Unbilligkeit. Es müssen allerdings
weitere Umstände hinzutreten. Da sich der Versorgungsausgleich
in der Regel durch die auf Lebenszeit angelegte Lebens- und Versorgungsgemeinschaft
rechtfertigt, entfällt diese Grundlage, wenn es zu einer
nicht nur vorübergehenden Trennung kommt. Allerdings ist
auch dann nicht generell eine Korrektur geboten, verbunden mit
einer Korrektur des Halbteilungsgrundsatzes. Es ist vielmehr auf
den Einzelfall bezogen eine Abwägung und Würdigung sämtlicher
Umstände vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des BGH soll
von der Härteregelung nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn
die starre Durchführung des Ausgleiches seinem Grundgedanken
– für beide Ehegatten den Grundstock zu einer eigenständigen
Alterssicherung zu legen und auch dem sozial schwächeren
zur wirtschaftlichen Selbständigkeit zu verhelfen –
in unerträglicher Weise zuwider liefe.
3. Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts
Vor dem Hintergrund dieser Vorgaben in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung hat das Saarländische Oberlandesgericht in
seiner Entscheidung die Begrenzung des Versorgungsausgleiches
vorgenommen. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatten die
Parteien 1984 die Ehe geschlossen und lebten seit Ende 1996 getrennt.
Der Ehescheidungsantrag war im Februar 2007 zugestellt worden.
Auf der Grundlage der eingeholten Rentenauskünfte wäre
die Ehefrau, die rund 5 Jahre älter als der Ehemann war,
ausgleichspflichtig gewesen. In seiner Entscheidung hat der Senat
die ab dem 01.01,1997 erworbenen Anwartschaften nicht in den Ausgleich
einbezogen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die
Ehe auch eine Versorgungsgemeinschaft sei, diese Grundlage allerdings
entfalle, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft durch die Trennung
aufgehoben sei, wobei eine lange Trennungszeit für sich nur
einen zumindest teilweisen Ausschluss des Ausgleiches rechtfertige.
Für die maßgebliche Trennungsdauer gebe es keinen allgemeinen
Maßstab, doch komme eine Anwendbarkeit der Härteklausel
um so eher in Betracht, je länger die Trennung im Verhältnis
zum tatsächlichen Zusammenleben gedauert habe.
Bei den neben der Trennungsdauer zusätzlich zu prüfenden
Kriterien, sei die Frage der wirtschaftlichen Verselbständigung
ein maßgebliches Argument, d.h. es sei zu ermitteln, inwieweit
das Verhalten eines Ehegatten objektiv den Schluss zulasse, dass
die eheliche Solidarität vollkommen aufgekündigt sei
oder noch die Bereitschaft bestehe, den jeweils anderen Ehegatten
an den in der Trennungsphase erworbenen Anwartschaften teilhaben
zu lassen. Diese Verselbständigung komme etwa dadurch zum
Ausdruck, daß die Ehegatten, der gesetzlichen Regelung entsprechend,
ihre Steuerklassen anpassten und jeweils getrennte steuerliche
Veranlagungen durchführten.
Weitergehend seien aber auch allgemeine Billigkeitserwägungen
heranzuziehen, wobei zu Lasten des Ausgleichsberechtigten gesprochen
habe, daß er seit Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente
ab Juni 1991 von einer weiteren privaten Altersvorsorge Abstand
genommen habe, obgleich ihm hierzu die finanziellen Mittel zur
Verfügung gestanden hätten aus einer sozialversicherungsfreien
Tätigkeit. Zudem habe die ausgleichspflichtige Ehefrau gesamtschuldnerische
Verbindlichkeiten der Ehegatten in Höhe von rund 32.000,00
EUR zurückgeführt ohne gegenüber dem Ehemann, mit
Blick auf dessen Einkommenssituation eine echte Rückgriffsmöglichkeit
besessen zu haben. Aus dem gleichen Grund habe sie auch alleine
für den Barunterhalt der gemeinsamen Tochter aufkommen müssen.
Die Kürzung des Versorgungsausgleiches hat der Senat –
in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH – in der Form
vorgenommen, dass die auf den auszuschließenden Trennungszeitraum
entfallenden Anwartschaften auf das gesetzliche Ehezeitende bezogen
ermittelt und sodann von den auf die gesamte Ehezeit entfallenden
Anwartschaften abgezogen wurden.
Der vollständige Aufsatz wird veröffentlicht
in der Juris Online Anwaltsfortbildung Familienrecht (AZO)
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