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Die Begrenzung des Versorgungsausgleiches bei
langjähriger Trennung

von Rechtsanwältin Monika Clausius

In seiner Entscheidung vom 19.03.2008 hat sich das Saarländische Oberlandesgericht mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen weiteren Voraussetzungen bei gleichzeitig lang andauernder Trennung der Ehegatten eine Begrenzung des Versorgungsausgleiches nach § 1587 c Nr. 1 BGB in Betracht kommt. Gerade unter dem Eindruck der diskutierten unzureichenden Altersversorgungen der nächsten Generationen, ergibt sich hier ein Problembereich, der bei der anwaltlichen Mandatsbearbeitungen stärker in den Blickpunkt gerückt werden sollte, um im Interesse des Mandanten den Umfang der auszugleichenden Anwartschaften so gering als möglich zu halten.

1. Grundprinzip des Versorgungsausgleiches
Bis zum 30.06.1977 war dem Familienrecht die Systematik des Versorgungsausgleiches unbekannt. Im Fall der Ehescheidung sah das Gericht als Hinterbliebenenversorgung lediglich die sog. Geschiedenenwitwenrente der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 243 SGB VI bzw. den Unterhaltsbeitrag in der Beamtenversorgung nach §§125 Abs. 2 BBG a.F. 73 BRRG, 86 BeamtVG vor. Diese Regelungen gelten auch aktuell noch für alle vor dem 01.07.1977 geschiedenen Ehen. Sie führten allerdings nur in den seltensten Fällen zu einer angemessenen Altersversorgung der geschiedenen Ehegatten, in der Regel der Ehefrauen. Der Gesetzgeber hatte sich daher zur Einführung des Versorgungsausgleiches entschlossen, wobei das BVerfG den Wegfall der Geschiedenenwitwenrente nach dem 30.06.1977 als verfassungskonform bewertet hat.
Durch den Versorgungsausgleich wird für den Ausgleichsberechtigten eine eigenständige Sicherung für den Fall des Alters und der Invalidität geschaffen. Der Ausgleich im Einzelnen orientiert sich an dem Prinzip des Zugewinns. Zielrichtung ist es, dem ausgleichsberechtigten Ehegatten mit Beginn des Versorgungsfalles, d.h. in der Regel mit Eintritt in das Rentenalter, eine eigene unterhaltsrechtliche Absicherung zu schaffen, durch welche sein Lebensbedarf gesichert ist. Gleichwohl stellt der Versorgungsausgleich keinen Unterhaltsersatz dar, sondern bildet eine eigenständige Rechtsposition.

2. Beschränkung oder Wegfall des Ausgleiches
Parallel zu der wirtschaftlichen Absicherung des Ausgleichsberechtigten gibt § 1587 c BGB aber auch die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich entweder im Umfang zu begrenzen oder gänzlich auszuschließen. Es handelt sich daher um eine Schutzvorschrift zugunsten des Ausgleichspflichtigen, durch die lediglich die Herabsetzung des Ausgleiches geltend gemacht werden kann. Eine spiegelbildliche Anwendbarkeit, gerichtet auf die Erhöhung des Ausgleichsanspruches ist dem gegenüber ausgeschlossen. Die Regelung des § 1587 c BGB besitzt Ausnahmecharakter, so dass nur in eng begrenzten Fällen eine Anwendbarkeit in Betracht kommt.
In § 1587 c Nr. 1 BGB ist dabei ein Auffangtatbestand vorgegeben, wonach eine Beschränkung oder ein Wegfall des Ausgleiches möglich ist, wenn ansonsten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, der Ausgleich nach den gesetzlichen Grundvorgaben grob unbillig wäre. Anwendbarkeit findet diese Regelung unter anderem in Fällen der längeren Trennungszeit, wobei diese allein jedoch nicht ausreichend ist, um eine Eingrenzung vorzunehmen. Die Trennungszeit dient lediglich als Anlass zur Prüfung einer groben Unbilligkeit. Es müssen allerdings weitere Umstände hinzutreten. Da sich der Versorgungsausgleich in der Regel durch die auf Lebenszeit angelegte Lebens- und Versorgungsgemeinschaft rechtfertigt, entfällt diese Grundlage, wenn es zu einer nicht nur vorübergehenden Trennung kommt. Allerdings ist auch dann nicht generell eine Korrektur geboten, verbunden mit einer Korrektur des Halbteilungsgrundsatzes. Es ist vielmehr auf den Einzelfall bezogen eine Abwägung und Würdigung sämtlicher Umstände vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des BGH soll von der Härteregelung nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn die starre Durchführung des Ausgleiches seinem Grundgedanken – für beide Ehegatten den Grundstock zu einer eigenständigen Alterssicherung zu legen und auch dem sozial schwächeren zur wirtschaftlichen Selbständigkeit zu verhelfen – in unerträglicher Weise zuwider liefe.

3. Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts
Vor dem Hintergrund dieser Vorgaben in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Saarländische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung die Begrenzung des Versorgungsausgleiches vorgenommen. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatten die Parteien 1984 die Ehe geschlossen und lebten seit Ende 1996 getrennt. Der Ehescheidungsantrag war im Februar 2007 zugestellt worden. Auf der Grundlage der eingeholten Rentenauskünfte wäre die Ehefrau, die rund 5 Jahre älter als der Ehemann war, ausgleichspflichtig gewesen. In seiner Entscheidung hat der Senat die ab dem 01.01,1997 erworbenen Anwartschaften nicht in den Ausgleich einbezogen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Ehe auch eine Versorgungsgemeinschaft sei, diese Grundlage allerdings entfalle, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft durch die Trennung aufgehoben sei, wobei eine lange Trennungszeit für sich nur einen zumindest teilweisen Ausschluss des Ausgleiches rechtfertige. Für die maßgebliche Trennungsdauer gebe es keinen allgemeinen Maßstab, doch komme eine Anwendbarkeit der Härteklausel um so eher in Betracht, je länger die Trennung im Verhältnis zum tatsächlichen Zusammenleben gedauert habe.
Bei den neben der Trennungsdauer zusätzlich zu prüfenden Kriterien, sei die Frage der wirtschaftlichen Verselbständigung ein maßgebliches Argument, d.h. es sei zu ermitteln, inwieweit das Verhalten eines Ehegatten objektiv den Schluss zulasse, dass die eheliche Solidarität vollkommen aufgekündigt sei oder noch die Bereitschaft bestehe, den jeweils anderen Ehegatten an den in der Trennungsphase erworbenen Anwartschaften teilhaben zu lassen. Diese Verselbständigung komme etwa dadurch zum Ausdruck, daß die Ehegatten, der gesetzlichen Regelung entsprechend, ihre Steuerklassen anpassten und jeweils getrennte steuerliche Veranlagungen durchführten.
Weitergehend seien aber auch allgemeine Billigkeitserwägungen heranzuziehen, wobei zu Lasten des Ausgleichsberechtigten gesprochen habe, daß er seit Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente ab Juni 1991 von einer weiteren privaten Altersvorsorge Abstand genommen habe, obgleich ihm hierzu die finanziellen Mittel zur Verfügung gestanden hätten aus einer sozialversicherungsfreien Tätigkeit. Zudem habe die ausgleichspflichtige Ehefrau gesamtschuldnerische Verbindlichkeiten der Ehegatten in Höhe von rund 32.000,00 EUR zurückgeführt ohne gegenüber dem Ehemann, mit Blick auf dessen Einkommenssituation eine echte Rückgriffsmöglichkeit besessen zu haben. Aus dem gleichen Grund habe sie auch alleine für den Barunterhalt der gemeinsamen Tochter aufkommen müssen.
Die Kürzung des Versorgungsausgleiches hat der Senat – in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH – in der Form vorgenommen, dass die auf den auszuschließenden Trennungszeitraum entfallenden Anwartschaften auf das gesetzliche Ehezeitende bezogen ermittelt und sodann von den auf die gesamte Ehezeit entfallenden Anwartschaften abgezogen wurden.

Der vollständige Aufsatz wird veröffentlicht in der Juris Online Anwaltsfortbildung Familienrecht (AZO)