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Verwandtenstellung der Großeltern bei
Auswahl des Vormunds für ein minderjähriges Kind
(BVerfG v. 18.12.2008 - 1 BvR 2604/06)
Von Rechtsanwältin Almuth Zempel
Einleitung
In einem Beschluss vom 18.12.2008, 1 BvR 2604/06, FamRZ 2009, 291
hat sich das Bundesverfassungsgericht - neben einer erneuten Betonung
der Bedeutung der Rüge verfahrensrechtlicher Mängel im
fachgerichtlichen Verfahren und ihrer Folgen im Verfahren der Verfassungsbeschwerde
- grundsätzlich mit der Bedeutung familiärer Bindungen
bei einer Entscheidung über die Auswahl von Pflegern oder Vormündern
durch die Fachgerichte beschäftigt. Es hat einen grundsätzlichen
Vorrang von Familienangehörigen, konkret betroffen waren die
Großeltern, vor familienfremden Pflegepersonen bestätigt.
Im entschiedenen Fall war einer Mutter das Sorgerecht für ein
noch kleines Kind bislang nur vorläufig entzogen worden und
auf das Jugendamt als Vormund übertragen worden, welches das
Kind in einer Pflegefamilie unterbrachte. Einige Zeit später
stellten die Großeltern den Antrag, die Pflegschaft für
das Kind zu erhalten, nachdem im vorhinein Anträge auf Übertragung
der Vormundschaft und Herausgabe des Kindes zur Pflege abschlägig
beschieden worden waren. Sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht
wiesen die Anträge der Großeltern ab.
1. Auswahl von Pflegern und Vormündern
Gemäß §1697 kann das Familiengericht, wenn aufgrund
einer von ihm getroffenen Maßnahme eine Vormundschaft oder
Pflegschaft anzuordnen ist, auch diese Anordnung treffen und den
Vormund oder Pfleger auswählen. Diese konkrete Befugnis des
Familiengerichtes, auch die Anordnungen hinsichtlich der Auswahl
des Vormundes vorzunehmen, führt zu einer Doppelzuständigkeit
hinsichtlich der Vormundschaft. Denn grundsätzlich ist das
Vormundschaftsgericht zuständig, gemäß § 1774
eine Vormundschaft anzuordnen und gemäß § 1779 den
Vormund auszuwählen.
Letztendlich bedingt die Zuständigkeit des Familiengerichtes
eine beschleunigte und sachnähere Entscheidung auch über
die Anordnung der Vormundschaft und Auswahl des Vormundes. In allen
Fällen, in denen in das Familiengericht den Eltern oder einem
Elternteil das Recht der elterlichen Sorge entzieht und kein anderweitiger
Elternteil mit Sorgerecht zu Verfügung steht, bedarf es einer
sofortigen Entscheidung über die Anordnung der Vormundschaft
und auch einer sofortigen Bestellung eines Vormundes, damit das
Kind nicht ohne gesetzliche Vertretung verbleibt. In der Praxis
sind die „Reibungsverluste“ durch die getrennte Zuständigkeit
von Familiengericht und Vormundschaftsgericht oft enorm. Durch die
Kenntnis der Sachverhalte des Sorgerechtsverfahren wird das Familiengericht
darüber hinaus bereits in vielen Fällen einen Einblick
auch in die weitere familiärer Situation des Kindes und Kenntnis
von geeigneten Personen für die Übernahme der Vormundschaft
erhalten haben. Dieses Nebeneinander von Familiengericht und Vormundschaftsgericht
wird sich zum 1.9.2009 durch das FamFG ändern.
Bei der Auswahl des Vormundes gilt zunächst der Grundsatz des
§ 1697a, die Entscheidung des Familiengerichtes hat sich am
Kindeswohl zu orientieren. Des weiteren hat auch das Familiengericht
die Grundsätze aus § 1779 zu beachten. Es soll als Vormund
eine Person ausgewählt werden, die nach ihren persönlichen
Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen
Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist.
Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen sind der mutmaßliche
Wille der Eltern, die persönlichen Bindungen des Mündels,
die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel
sowie das religiöse Bekenntnis des Mündels zu berücksichtigen.
2. Verfassungsrechtliche Grundsätze
Art. 6 I GG verpflichtet den Staat, die aus Eltern und Kindern bestehende
Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen wie
auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich als eigenständig
und selbstverantwortlich zu respektieren. (BVerfGE 10, 59; 28, 104).
Außerdem folgt aus Art. 6 Abs. 2 GG ein Vorrang der Eltern
bei der Verantwortung für das des Schutzes und der Hilfe bedürftige
Kind. Diese Verfassungsgrundsätze gebieten nach Bundesverfassungsgericht
eine bevorzugte Berücksichtigung der Familienangehörigen
bei der Auswahl von Pflegern und Vormündern, sofern keine Interessenkollision
besteht oder der Zweck der Fürsorgemaßnahme aus anderen
Gründen die Bestellung eines Dritten verlangt. Insoweit ist
der Schutz des Art. 6 nicht nur auf die Eltern beschränkt,
sondern entfaltet Wirkung für die gesamte Familie.
Darüber hinaus wendet das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich
auch Art 8 EMRK an. Nach der Rechtsprechung des EuGHMR umfasst das
geschützte Familienleben in soweit zumindest auch nahe Verwandte,
zum Beispiel Eltern und Enkel, da sie innerhalb der Familie eine
beachtliche Rolle spielen können. Die Achtung des so verstandenen
Familienlebens begründet für den Staat die Verpflichtung,
in einer Weise zu handeln, die die normale Entwicklung dieser Beziehung
ermöglicht (EuGHMR NJW 1979, 2449).
Die EMRK und ihre Zusatzprotokolle sind völkerrechtliche Verträge,
die durch Zustimmung durch Bundesgesetz gemäß Art. 59
Abs. 2 GG in nationales Recht transformiert worden sind. Die Gewährleistungen
der Konvention beeinflussen die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen
Grundsätze des Grundgesetzes. Insofern haben die deutschen
Gerichte auch die Konvention wie anderes Gesetzesrecht des Bundes
im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten. Zwar kann
nicht direkt vor dem Bundesverfassungsgericht die Verletzung eines
in der EMRK enthaltenen Menschenrechtes mit der Verfassungsbeschwerde
gerügt werden, als Auslegungshilfen für die Bestimmung
von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen
Grundsätzen sind sie aber zu beachten.
Eine verfassungskonforme Auslegung von § 1779 gebietet es,
im Rahmen der Bestellung eines Vormundes den Willen der Eltern ebenso
zu beachten wie die nahe Verwandtenstellung der Großeltern.
Es gilt als eine Selbstverständlichkeit, dass bei intakten
Familien- und Verwandtschaftsverhältnissen die Kinder dann,
wenn ihre Eltern aus welchen Gründen auch immer als Sorgeberechtigte
ausscheiden, von Großeltern oder anderen nahen Verwandten
aufgenommen und großgezogen werden, sofern deren Verhältnisse
dies ermöglichen. Sind diese Verwandten zur Führung der
Vormundschaft geeignet, so dürfen sie nicht etwa deswegen übergangen
werden, weil ein außenstehender Dritter noch besser dazu geeignet
wäre, beispielsweise im Hinblick auf eine optimale geistige
Forderung des Kindes.
Ein entscheidender Grund für die Aufhebung des oberlandesgerichtlichen
Beschlusses lag allerdings darin, dass das Oberlandesgericht verkannt
hat, dass Grundlage der Vormundbestellung im konkreten Fall nur
eine vorläufige Sorgerechtentziehung war, womit die erstmalige
endgültige Bestellung eines Vormundes noch zu erfolgen hatte.
In deren Rahmen ist gerade die Verwandtenstellung der Großeltern
zu beachten.
Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht der Begründung
des Oberlandesgerichts, der Altersunterschied zwischen den Großeltern
und den Pflegeeltern sei ein Argument für den Verbleib des
Kindes in der Pflegefamilie, eine Absage erteilt.
3. Rechtliche Würdigung
Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung erneut die
Auswirkungen des Art. 6 GG auf Entscheidungen der Familiengerichte
und der Beschwerdegerichte klargestellt. Auf der Entscheidung ist
eine klare Ableitung einer Schutzwirkung für Großeltern
aus Art. 6 GG zu entnehmen. Zur Einbeziehung der Großeltern
in den Schutzbereich eines verfassungsrechtlichen Schutzes des Familienlebens
wird erweiternd Art. 8 EMRK herangezogen. Beide Grundsätze
führen dazu, dass Familiengerichte und Vormundschaftsgerichte
in Zukunft stärker den Vorrang von Familienangehörigen
gegenüber sonstigen Pflegepersonen, auch professioneller Art,
bei der Auswahl von Vormündern und Pflegern beachten müssen.
Insbesondere wird auch Argumenten, die Umstände des Einzelfalles
nicht hinreichend berücksichtigen und lediglich angeblich allgemeinverbindliche
Aussagen behaupten, als Begründung für eine Entscheidung
die Berechtigung abgesprochen.
Allerdings ist hier die Begründung des Oberlandesgerichts,
die Großeltern im Alter von 50 und 51 Jahren seien zur Erziehung
eines Kleinkindes nicht geeignet, ohnehin angesichts der Lebensrealitäten
von immer mehr Eltern, die sich erst spät für Kinder entscheiden
und der tatsächlichen Betreuung von Tausenden von Kindern durch
ihre Großeltern wenig plausibel.
Ob die Grundsätze des Bundesverfassungsgericht sich auch auf
einen Fall übertragen lassen, in dem tatsächlich ein Wechsel
von einem professionellen Vormund und der Unterbringung des Kindes
in einer Pflegefamilie zu einer Unterbringung des Kindes bei den
Großeltern, stattfindet, erscheint allerdings fraglich. Insoweit
hatte das Bundesverfassungsgericht eindeutig darauf abgestellt,
das im zu entscheidenden Fall noch keine endgültige Bestellung
eines Vormundes erfolgt war. Jedenfalls bei der erstmaligen Bestellung
eines Vormundes, selbst wenn das Kind bereits seit geraumer Zeit
in einer Pflegefamilie untergebracht ist, haben Familienangehörige
einen Vorrang, wenn in ihrer Person keine Gründe dagegen sprechen.
Als Grund zählt insbesondere nicht, dass möglicherweise
eine fremde Pflegeperson noch besser zur Betreuung eines Kindes
geeignet wäre.
4. Auswirkungen für die Praxis
Sowohl in Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls, die mit
einer vorläufigen oder endgültigen Sorgerechterziehung
für einen Elternteil enden, sollten Familienangehörige,
die die Vormundschaft für das Kind übernehmen wollen,
frühzeitig im Rahmen der Verfahrens einen entsprechenden Antrag
auf Übertragung der Vormundschaft stellen. Sowohl das Familiengericht
als auch das Vormundschaftsgericht sind verpflichtet, Familienangehörige
vorrangig als Vormund zu bestellen und sich dazu auch das entsprechende
Wissen über die Personen zugänglich zu machen.
Bei einem nachträglichen Wechsel in der Vormundschaft, verbunden
mit einem Aufenthaltswechsel des Kindes ist zu berücksichtigen,
dass die Familienbande in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes
einen enormen Stellenwert haben, der bei gleicher Eignung auch den
Grundsatz der Kontinuität durchbrechen kann.
Der vollständige Aufsatz ist
veröffentlicht in juris-AnwZert 6/2009 Anm. 1
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