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Die Reform des Güterrechts zum 01.09.2009
von Rechtsanwältin Monika Clausius

Zum 01.09.2009 ist die Reform des Zugewinnausgleichsrechts in Kraft getreten. Wesentliche Neuerungen sind unter anderem die Berücksichtigung eines sog. negativen Anfangsvermögens, die Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes gegen unredliche Vermögensverschiebungen, die Stärkung von Auskunftsrechten sowie die Vorverlagerung des Berechnungszeitpunktes für den Zugewinnausgleich.
Haben die Ehegatten nicht durch Ehevertrag anderweitige Vereinbarungen getroffen, so tritt mit der Eheschließung die Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand ein. Die Zugewinngemeinschaft ist eine Unterform der Gütertrennung. Dies bedeutet, dass jeder Ehegatte das Eigentum an den Gegenständen behält, die er in die Ehe eingebracht hat und die er während der Ehe ausdrücklich zu seinem alleinigen Eigentum erwirbt. Kommt es zur Ehescheidung, so wird im Rahmen des Zugewinnausgleiches die in der Ehe aufgrund der gemeinsamen Leistung beider Ehegatten erwirtschaftete Vermögensmehrung ausgeglichen, da die gesetzliche Vermutung gilt, dass beide Ehegatten einen gleichen Beitrag zu dem in der Ehe erwirtschafteten Zugewinn beigetragen haben. Eine Sonderstellung nehmen daher während der Ehe speziell an einen Ehegatten geflossene Schenkungen oder Erbschaften ein.
Nach bisheriger Gesetzeslage konnte das Anfangsvermögen eines Ehegatten, d.h. das zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhandene Vermögen nicht geringer als null sein. Hatte ein Ehegatte daher Schulden in die Ehe eingebracht und wurden diese während der Ehezeit zurückgeführt, so hat bislang diese Tatsache bei der Ermittlung des Zugewinnes keine Bedeutung erlangt. Nunmehr gilt jedoch, dass solche vorehelichen Verbindlichkeiten bei der Feststellung des Anfangsvermögens eines Ehegatten erfasst werden und damit die Leistung des jeweils anderen Ehegatten im Zusammenhang mit der Rückführung dieser Kredite während der Ehezeit angemessen ausgeglichen wird.
Zum Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten wurden auch die Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes gestärkt durch die einer unredlichen Vermögensverschiebung entgegen gewirkt werden soll. Gleiche Zielrichtung hat auch die neu eingeführte Regelung, dass die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung durch den Vermögenswert begrenzt wird, wie er am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages existiert und nicht mehr, wie bislang, der Tag der Rechtskraft der Ehescheidung maßgeblich ist. Auf diesem Weg werden nun etwaige Vermögensmanipulationen des ausgleichspflichtigen Ehegatten bis zur Rechtskraft der Ehescheidung verhindert.
Letztlich hat der Gesetzgeber in der Neuregelung auch die Auskunftsansprüche gestärkt. Es besteht nach neuer Gesetzeslage nicht mehr nur ein Anspruch auf Auskunft zum Bestand des Endvermögens, d.h. des Vermögens am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages, sondern nun auch zum Bestand des Anfangsvermögens. Darüber hinaus haben beide Ehegatten ihre Auskünfte zu belegen durch Vorlage von Kontoauszügen, Versicherungsmitteilungen oder ähnliche Urkunden.