Die Reform des Güterrechts zum 01.09.2009
von Rechtsanwältin Monika Clausius
Zum 01.09.2009 ist die Reform des Zugewinnausgleichsrechts in
Kraft getreten. Wesentliche Neuerungen sind unter anderem die
Berücksichtigung eines sog. negativen Anfangsvermögens,
die Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes gegen unredliche
Vermögensverschiebungen, die Stärkung von Auskunftsrechten
sowie die Vorverlagerung des Berechnungszeitpunktes für den
Zugewinnausgleich.
Haben die Ehegatten nicht durch Ehevertrag anderweitige Vereinbarungen
getroffen, so tritt mit der Eheschließung die Zugewinngemeinschaft
als gesetzlicher Güterstand ein. Die Zugewinngemeinschaft
ist eine Unterform der Gütertrennung. Dies bedeutet, dass
jeder Ehegatte das Eigentum an den Gegenständen behält,
die er in die Ehe eingebracht hat und die er während der
Ehe ausdrücklich zu seinem alleinigen Eigentum erwirbt. Kommt
es zur Ehescheidung, so wird im Rahmen des Zugewinnausgleiches
die in der Ehe aufgrund der gemeinsamen Leistung beider Ehegatten
erwirtschaftete Vermögensmehrung ausgeglichen, da die gesetzliche
Vermutung gilt, dass beide Ehegatten einen gleichen Beitrag zu
dem in der Ehe erwirtschafteten Zugewinn beigetragen haben. Eine
Sonderstellung nehmen daher während der Ehe speziell an einen
Ehegatten geflossene Schenkungen oder Erbschaften ein.
Nach bisheriger Gesetzeslage konnte das Anfangsvermögen eines
Ehegatten, d.h. das zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhandene
Vermögen nicht geringer als null sein. Hatte ein Ehegatte
daher Schulden in die Ehe eingebracht und wurden diese während
der Ehezeit zurückgeführt, so hat bislang diese Tatsache
bei der Ermittlung des Zugewinnes keine Bedeutung erlangt. Nunmehr
gilt jedoch, dass solche vorehelichen Verbindlichkeiten bei der
Feststellung des Anfangsvermögens eines Ehegatten erfasst
werden und damit die Leistung des jeweils anderen Ehegatten im
Zusammenhang mit der Rückführung dieser Kredite während
der Ehezeit angemessen ausgeglichen wird.
Zum Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten wurden auch die
Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes gestärkt
durch die einer unredlichen Vermögensverschiebung entgegen
gewirkt werden soll. Gleiche Zielrichtung hat auch die neu eingeführte
Regelung, dass die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung durch
den Vermögenswert begrenzt wird, wie er am Tag der Zustellung
des Scheidungsantrages existiert und nicht mehr, wie bislang,
der Tag der Rechtskraft der Ehescheidung maßgeblich ist.
Auf diesem Weg werden nun etwaige Vermögensmanipulationen
des ausgleichspflichtigen Ehegatten bis zur Rechtskraft der Ehescheidung
verhindert.
Letztlich hat der Gesetzgeber in der Neuregelung auch die Auskunftsansprüche
gestärkt. Es besteht nach neuer Gesetzeslage nicht mehr nur
ein Anspruch auf Auskunft zum Bestand des Endvermögens, d.h.
des Vermögens am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages,
sondern nun auch zum Bestand des Anfangsvermögens. Darüber
hinaus haben beide Ehegatten ihre Auskünfte zu belegen durch
Vorlage von Kontoauszügen, Versicherungsmitteilungen oder
ähnliche Urkunden.
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