Die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beim Zusammentreffen
von Unterhaltsansprüchen eines geschiedenen und eines neuen
Ehegatten
von Rechtsanwältin Monika Clausius
Im Jahr 2007 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) seine bis dahin
geltende Rechtsprechung zu der Frage der Unterhaltsbestimmung
in den Fällen des Zusammentreffens von Unterhaltsansprüchen
eines geschiedenen und eines neuen Ehegatten bzw. den Unterhaltsansprüchen
von Kindern aus einer neuen Ehe fundamental verändert. Unter
dem Stichwort der "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse"
ging der BGH davon aus, dass schon bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs
des geschiedenen Ehegatten auch die erst nach der Ehescheidung
entstandenen Unterhaltsverpflichtungen für einen neuen Ehepartner
oder die in einer neuen Ehe geborenen Kinder zu berücksichtigen
sein sollten. Dies führte regelmäßig zu einer
deutlichen Verringerung der Unterhaltsansprüche des geschiedenen
Ehegatten.
In einem Beschluss vom 25.01.2011 hat das Bundesverfassungsgericht
diese Rechtsprechung des BGH für verfassungswidrig erklärt,
so dass der BGH nunmehr in der Verpflichtung stand, seine Rechtsprechung
an die Vorgaben der verfassungsgerichtlichen Entscheidung anzupassen.
Erstmals in einem Urteil vom 07.12.2011 hat der BGH jetzt seine
korrigierte Rechtsprechung veröffentlicht.
Bei der Bestimmung des an den ehelichen Lebensverhältnissen
orientierten Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten wird
an das Einkommen angeknüpft, das zum Zeitpunkt der Rechtskraft
der Ehescheidung zur Verfügung stand unter Berücksichtigung
der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Unterhaltsverpflichtungen
des Unterhaltsschuldners. Berücksichtigt werden zudem Umstände,
die zwar erst nach der Scheidung eintreten, aber bereits in der
Ehe angelegt oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren
bzw. auch bei Fortbestand der Ehe deren Verhältnisse geprägt
hätten. Hierzu rechnet der BGH etwa Einkommensverminderungen
aus einer erst nach der Ehescheidung eintretenden unverschuldeten
Arbeitslosigkeit ebenso wie Einkommensverbesserungen, soweit sie
nicht unerwartet und überdurchschnittlich hoch sind, so dass
sie unter dem Stichwort des sog. Karrieresprungs zu erfassen sind.
Von dieser Stufe der sog. Bedarfsermittlung grenzt der BGH nun
wieder eindeutig die nächste Prüfungsstufe ab, d.h.
die Frage, ob der Unterhaltsschuldner unter Verwendung der ihm
zur Verfügung stehenden Einkünfte auch in der Lage ist,
sowohl den eheprägenden Bedarf des geschiedenen Ehegatten
als auch den hinzugetretenen Unterhaltsanspruch eines neuen Ehegatten
bzw. die Ansprüche der Kinder aus einer neuen Ehe zu erfüllen.
Man spricht insoweit von der Ebene der Leistungsfähigkeit.
Hierzu hat der BGH nun ausgeführt, dass auf dieser Ebene
auch Umstände zu berücksichtigen sind, die nicht bereits
bei der Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen
erfasst wurden, wie etwa die neu entstandenen Unterhaltspflichten.
Ist der Unterhaltsschuldner daher nicht in der Lage, alle Unterhaltspflichten
zu erfüllen unter gleichzeitiger Berücksichtigung des
ihm zu belassenden Selbstbehalts, d.h. würde sein eigener
Lebensunterhalt gefährdet, so soll sich das auch auf den
Unterhaltsanspruch aller Unterhaltsberechtigten auswirken. In
jedem Fall vorrangig zu erfüllen sind allerdings die Unterhaltspflichten
für minderjährige Kinder und sog. privilegiert volljährige
Kinder (d.h. Jugendliche, die sich noch in einer allgemeinen Schulausbildung
befinden, nicht älter als 21 Jahre sind und noch im Haushalt
eines Elternteiles leben. Hinter ihre Ansprüche tritt sowohl
der Unterhalt des geschiedenen als auch der eines neuen Ehegatten
zurück.
Verbleibt nach der Erfüllung des Kindesunterhaltes beim Unterhaltsschuldner
noch ein einsatzfähiges Einkommen, das seinen Selbstbehalt
übersteigt, so ist im Rahmen einer weiteren Billigkeitsprüfung
der für den geschiedenen und den neuen Ehegatten geschuldete
Unterhalt zu ermitteln. Im Interesse der Unterhaltsberechtigten
ist an dieser Stelle dann aber auch ein erst nach der Ehescheidung
deutlich angestiegenes Einkommen aus einem Karrieresprung einzubeziehen
bzw. auch die finanziellen Vorteile des Unterhaltsschuldners aus
seiner neuen Ehe, wie etwa der Splittingvorteil oder ein Verheiratetenzuschlag.
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