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Die Erfassung von Zuwendungen naher Angehöriger
im Anfangsvermögen

von Rechtsanwältin Monika Clausius

Aus § 1374 Abs. 1 BGB folgt die gesetzliche Definition des Anfangsvermögens, d.h. jenes Vermögensbestandes – Aktiva minus Passiva – der bei Eintritt des Güterstandes einem Ehegatten, also zum Zeitpunkt der Eheschließung, gehört. Nach derzeit noch geltender Gesetzeslage kann das Anfangsvermögen nie negativ sein, so dass Schulden nur bis zur Höhe des Aktivvermögens in Abzug gebracht werden können. Zielrichtung des Zugewinnausgleiches ist dabei die Sicherstellung einer jeweils gleichen Teilhabe beider Ehegatten an den während der Ehe erworbenen Vermögenszuwächsen. Um hierbei sich möglicherweise ergebende ungerechte Ergebnisse auszuklammern, sieht das Gesetz in § 1374 Abs. 2 BGB eine Anrechnungsmöglichkeit vor zu sog. privilegiertem Anfangsvermögen. Abschließend aufgelistet werden im Gesetz Vermögenszuflüsse die nach der Eheschließung erfolgten und auf persönlichen Beziehungen zwischen dem jeweiligen Ehegatten und dem Zuwendenden beruhen. Da diese Vermögenszuflüsse nicht auf einer gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten beruhen, klammert man sie aus dem Zugewinn in der Form aus, dass sie dem Anfangsvermögen zugerechnet werden. Das Anfangsvermögen erhöht sich im Umfang der Vermögenszuflüsse und führt dadurch zu einer Verringerung der Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen, so dass sich im Ergebnis auch der während der Ehezeit insgesamt erwirtschaftete Zugewinn reduziert. Als privilegiertes Anfangsvermögens werden ausschließlich Erbschaften, Zuwendungen mit Rücksicht auf ein späteres Erbrecht sowie Schenkungen erfasst. Eine analoge Anwendung dieser Grundsystematik auf andere Erwerbstatbestände, wie etwa auf ehebedingte Zuwendungen oder Schenkungen unter Ehegatten ist ausdrücklich ausgeschlossen. Vom privilegierten Anfangsvermögen abzugrenzen sind allerdings Vermögenswerte, die nach den Einzelfallumständen als Einkünfte zu bewerten sind. Diese sind dann zu bejahen, wenn eine einmalige oder regelmäßige Zuwendung nicht der Vermögensbildung dient, sondern zum laufenden Verbrauch bestimmt ist, etwa Zuwendungen zum Haushalt, zum Erwerb eines beruflich benötigten PKW oder der Finanzierung eines Urlaubes angesehen. Abweichende gilt jedoch für Zuwendungen zur Finanzierung eines Hausanwesens bzw. dem Ankauf von Baumaterialien hierzu. Liegen bei dem Empfänger bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse vor, so ist bei Zuwendungen eher nicht von einer Vermögensbildung sondern von einer Sicherung der allgemeinen Lebensführung und damit von Einkünften auszugehen.

Besondere praktische Bedeutung erlangt diese Abgrenzung in den Fällen, dass die Eltern dem eigenen Kind bzw. dem Schwiegerkind finanzielle Mittel im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Erwerb eines Familienheimes zur Verfügung stellen. Im Fall der Ehescheidung stellt sich dann die Frage, inwieweit im Anfangsvermögen des einen oder anderen Ehegatten diese Zuwendungen als privilegiertes Anfangsvermögen zu erfassen sind. In einer Entscheidung vom 10.08.2006 hatte das OLG Koblenz über die Bewertung solcher Geldzuwendungen naher Angehöriger zu befinden. Konkret waren von den Eltern der Ehefrau Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Hausbau veranlasst worden, wobei das Haus im hälftigen Miteigentum beider Ehegatten stand. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH (XII ZR 58/94, FamRZ 1995, 1060) hat das OLG Koblenz diese Zuwendung hälftig der Ehefrau zugeordnet als privilegiertes Anfangsvermögen. Mit Blick auf den Ehemann wurde darauf verwiesen, dass es sich ihm gegenüber nicht um eine begünstigende Schenkung handele, da die Zuwendungen von Schwiegereltern in der Regel nicht vorrangig dazu dienten, das Schwiegerkind zu begünstigen sondern mit Rücksicht auf die Ehe des leiblichen Kindes und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens in einem Familienheim erfolgten. Die dem Schwiegerkind dabei zufließende Vermögensmehrung sei wie eine unbenannte Zuwendung unter Eheleuten zu behandeln, die jedoch nicht § 1374 Abs. 2 BGB unterfalle.