Die Erfassung von Zuwendungen naher Angehöriger
im Anfangsvermögen
von Rechtsanwältin Monika Clausius
Aus § 1374 Abs. 1 BGB folgt die gesetzliche Definition des
Anfangsvermögens, d.h. jenes Vermögensbestandes –
Aktiva minus Passiva – der bei Eintritt des Güterstandes
einem Ehegatten, also zum Zeitpunkt der Eheschließung, gehört.
Nach derzeit noch geltender Gesetzeslage kann das Anfangsvermögen
nie negativ sein, so dass Schulden nur bis zur Höhe des Aktivvermögens
in Abzug gebracht werden können. Zielrichtung des Zugewinnausgleiches
ist dabei die Sicherstellung einer jeweils gleichen Teilhabe beider
Ehegatten an den während der Ehe erworbenen Vermögenszuwächsen.
Um hierbei sich möglicherweise ergebende ungerechte Ergebnisse
auszuklammern, sieht das Gesetz in § 1374 Abs. 2 BGB eine
Anrechnungsmöglichkeit vor zu sog. privilegiertem Anfangsvermögen.
Abschließend aufgelistet werden im Gesetz Vermögenszuflüsse
die nach der Eheschließung erfolgten und auf persönlichen
Beziehungen zwischen dem jeweiligen Ehegatten und dem Zuwendenden
beruhen. Da diese Vermögenszuflüsse nicht auf einer
gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten beruhen, klammert man
sie aus dem Zugewinn in der Form aus, dass sie dem Anfangsvermögen
zugerechnet werden. Das Anfangsvermögen erhöht sich
im Umfang der Vermögenszuflüsse und führt dadurch
zu einer Verringerung der Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen,
so dass sich im Ergebnis auch der während der Ehezeit insgesamt
erwirtschaftete Zugewinn reduziert. Als privilegiertes Anfangsvermögens
werden ausschließlich Erbschaften, Zuwendungen mit Rücksicht
auf ein späteres Erbrecht sowie Schenkungen erfasst. Eine
analoge Anwendung dieser Grundsystematik auf andere Erwerbstatbestände,
wie etwa auf ehebedingte Zuwendungen oder Schenkungen unter Ehegatten
ist ausdrücklich ausgeschlossen. Vom privilegierten Anfangsvermögen
abzugrenzen sind allerdings Vermögenswerte, die nach den
Einzelfallumständen als Einkünfte zu bewerten sind.
Diese sind dann zu bejahen, wenn eine einmalige oder regelmäßige
Zuwendung nicht der Vermögensbildung dient, sondern zum laufenden
Verbrauch bestimmt ist, etwa Zuwendungen zum Haushalt, zum Erwerb
eines beruflich benötigten PKW oder der Finanzierung eines
Urlaubes angesehen. Abweichende gilt jedoch für Zuwendungen
zur Finanzierung eines Hausanwesens bzw. dem Ankauf von Baumaterialien
hierzu. Liegen bei dem Empfänger bescheidene wirtschaftliche
Verhältnisse vor, so ist bei Zuwendungen eher nicht von einer
Vermögensbildung sondern von einer Sicherung der allgemeinen
Lebensführung und damit von Einkünften auszugehen.
Besondere praktische Bedeutung erlangt diese Abgrenzung in den
Fällen, dass die Eltern dem eigenen Kind bzw. dem Schwiegerkind
finanzielle Mittel im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem
Erwerb eines Familienheimes zur Verfügung stellen. Im Fall
der Ehescheidung stellt sich dann die Frage, inwieweit im Anfangsvermögen
des einen oder anderen Ehegatten diese Zuwendungen als privilegiertes
Anfangsvermögen zu erfassen sind. In einer Entscheidung vom
10.08.2006 hatte das OLG Koblenz über die Bewertung solcher
Geldzuwendungen naher Angehöriger zu befinden. Konkret waren
von den Eltern der Ehefrau Zuwendungen im Zusammenhang mit dem
Hausbau veranlasst worden, wobei das Haus im hälftigen Miteigentum
beider Ehegatten stand. In Anlehnung an die Rechtsprechung des
BGH (XII ZR 58/94, FamRZ 1995, 1060) hat das OLG Koblenz diese
Zuwendung hälftig der Ehefrau zugeordnet als privilegiertes
Anfangsvermögen. Mit Blick auf den Ehemann wurde darauf verwiesen,
dass es sich ihm gegenüber nicht um eine begünstigende
Schenkung handele, da die Zuwendungen von Schwiegereltern in der
Regel nicht vorrangig dazu dienten, das Schwiegerkind zu begünstigen
sondern mit Rücksicht auf die Ehe des leiblichen Kindes und
zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens in einem Familienheim
erfolgten. Die dem Schwiegerkind dabei zufließende Vermögensmehrung
sei wie eine unbenannte Zuwendung unter Eheleuten zu behandeln,
die jedoch nicht § 1374 Abs. 2 BGB unterfalle.
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