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Die Rückforderung von Zuwendungen an das Schwiegerkind
Von Rechtsanwältin Monika Clausius

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 03.02.2010 die bisherige Rechtsprechung zur Rückforderung von Zuwendungen, die Schwiegereltern gegenüber ihrem Schwiegerkind vorgenommen haben, grundlegend geändert. Wurden solche Vermögensgaben, die mit Blick auf die Ehe des eigenen Kindes erfolgten, bislang als sog. "unbenannte Zuwendungen" in der Rechtsprechung bewertet, so gelten sie nach der nun veränderten Rechtsprechung des BGH als Schenkungen im Sinn des § 516 Abs. 1 BGB. Beruht die Zuwendung an das - auch künftige - Schwiegerkind auf der Vorstellung der Eltern, dass die eheliche Lebensgemeinschaft des Kindes mit dem Schwiegersohn oder der Schwiegertochter Bestand haben wird, d.h. die Zuwendung damit auch dauerhaft dem eigenen Kind zugute kommt, so bedeutet das Scheitern der Ehe einen Wegfall dieser Grundlage für die Vermögensübertragung. Die Schwiegereltern sind daher berechtigt, ihre Vermögenszuwendung zurückzufordern.

In diesem Fall muss allerdings beachtet werden, dass die Ausübung des Rückforderungsrechts auch Folgewirkungen für die güterrechtliche Auseinandersetzung der Ehegatten haben kann, d.h. die Rückforderungsansprüche die Höhe des Zugewinnausgleiches beeinflussen. Die Zuwendungen der Schwiegereltern erhöhen das Anfangsvermögen des beschenkten Schwiegerkindes als sog. privilegiertes Anfangsvermögen. Ebenso muss aber auch im Zusammenhang mit der Ausübung eines Rückforderungsanspruches gegenüber dem Schwiegerkind bei der Prüfung von dessen Endvermögen, dieser Anspruch als zu erfüllende Verpflichtung Berücksichtigung finden, d.h. das Endvermögen vermindert sich im Umfang des geltend gemachten Rückforderungsanspruches. Da dies im Einzelfall dazu führen kann, dass das eigene Kind den Rückforderungsanspruch über den Zugewinnausgleich hälftig mitzutragen hätte und es damit gegebenenfalls zu einem unbilligen Ergebnis käme, sieht der BGH in seiner Entscheidung vor, dass ein solches Ergebnis dadurch vermieden wird, dass im Anfangsvermögen des Schwiegerkindes die Schenkung zwar Berücksichtigung findet, allerdings bereits reduziert im Umfang des geltend gemachten Rückforderungsanspruches. Darüber hinaus sollen unbillige Ergebnisse dadurch vermieden werden, dass das Gericht bei der Ermittlung der Höhe des Rückforderungsanspruches der Schwiegereltern auch das Ergebnis des Zugewinnausgleiches wertend beachten kann.

Anwendung findet diese veränderte Rechtsprechung des BGH nicht nur auf finanzielle Zuwendungen im eigentlichen Sinn, sondern auch dann, wenn durch einen Schwiegerelternteil unentgeltliche Arbeitsleistungen - etwa bei der Errichtung eines Hausanwesens - erbracht wurden. Gehen diese Arbeitsleistungen über den Umfang von Gefälligkeiten hinaus, so kann hierin der stillschweigende Abschluss eines besonderen familienrechtlichen Vertrages gesehen werden, dessen Geschäftsgrundlage mit dem Scheitern der Ehe entfallen ist.