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Die Rückforderung von Zuwendungen an das Schwiegerkind
Von Rechtsanwältin Monika Clausius
Der BGH hat mit seinem Urteil vom 03.02.2010 die bisherige
Rechtsprechung zur Rückforderung von Zuwendungen, die Schwiegereltern
gegenüber ihrem Schwiegerkind vorgenommen haben, grundlegend
geändert. Wurden solche Vermögensgaben, die mit Blick
auf die Ehe des eigenen Kindes erfolgten, bislang als sog. "unbenannte
Zuwendungen" in der Rechtsprechung bewertet, so gelten sie
nach der nun veränderten Rechtsprechung des BGH als Schenkungen
im Sinn des § 516 Abs. 1 BGB. Beruht die Zuwendung an das -
auch künftige - Schwiegerkind auf der Vorstellung der
Eltern, dass die eheliche Lebensgemeinschaft des Kindes mit dem
Schwiegersohn oder der Schwiegertochter Bestand haben wird, d.h.
die Zuwendung damit auch dauerhaft dem eigenen Kind zugute kommt,
so bedeutet das Scheitern der Ehe einen Wegfall dieser Grundlage
für die Vermögensübertragung. Die Schwiegereltern
sind daher berechtigt, ihre Vermögenszuwendung zurückzufordern.
In diesem Fall muss allerdings beachtet werden, dass die Ausübung
des Rückforderungsrechts auch Folgewirkungen für die güterrechtliche
Auseinandersetzung der Ehegatten haben kann, d.h. die Rückforderungsansprüche
die Höhe des Zugewinnausgleiches beeinflussen. Die Zuwendungen
der Schwiegereltern erhöhen das Anfangsvermögen des beschenkten
Schwiegerkindes als sog. privilegiertes Anfangsvermögen. Ebenso
muss aber auch im Zusammenhang mit der Ausübung eines Rückforderungsanspruches
gegenüber dem Schwiegerkind bei der Prüfung von dessen
Endvermögen, dieser Anspruch als zu erfüllende Verpflichtung
Berücksichtigung finden, d.h. das Endvermögen vermindert
sich im Umfang des geltend gemachten Rückforderungsanspruches.
Da dies im Einzelfall dazu führen kann, dass das eigene Kind
den Rückforderungsanspruch über den Zugewinnausgleich
hälftig mitzutragen hätte und es damit gegebenenfalls
zu einem unbilligen Ergebnis käme, sieht der BGH in seiner
Entscheidung vor, dass ein solches Ergebnis dadurch vermieden wird,
dass im Anfangsvermögen des Schwiegerkindes die Schenkung zwar
Berücksichtigung findet, allerdings bereits reduziert im Umfang
des geltend gemachten Rückforderungsanspruches. Darüber
hinaus sollen unbillige Ergebnisse dadurch vermieden werden, dass
das Gericht bei der Ermittlung der Höhe des Rückforderungsanspruches
der Schwiegereltern auch das Ergebnis des Zugewinnausgleiches wertend
beachten kann.
Anwendung findet diese veränderte Rechtsprechung des BGH nicht
nur auf finanzielle Zuwendungen im eigentlichen Sinn, sondern auch
dann, wenn durch einen Schwiegerelternteil unentgeltliche Arbeitsleistungen
- etwa bei der Errichtung eines Hausanwesens - erbracht
wurden. Gehen diese Arbeitsleistungen über den Umfang von Gefälligkeiten
hinaus, so kann hierin der stillschweigende Abschluss eines besonderen
familienrechtlichen Vertrages gesehen werden, dessen Geschäftsgrundlage
mit dem Scheitern der Ehe entfallen ist.
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