Die Düsseldorfer Tabelle 2024 mit den Änderungen ab 01.01.2024 zur Bemessung des Unterhalts der Kinder.

Die jeweils aktuelle Tabelle finden Sie beim OLG Düsseldorf.

Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldners:1.200 Euro
Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltsschuldners:1.450 Euro
Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatten:1.600 Euro
Angemessener Selbstbehalt:
(insbes. gegenüber vollj. Kindern)   Alle Beträge in EUR
1.750 Euro
Nettoein-
kommen des Barunter-
haltspflichtigen
Altersstufen in Jahren 
        
0-56-1112-17ab 18 
     1.bis 1900437502588628100 %1.120/1.370
2.1901-2300459528618660105 %1.650
3.2301-2700481553647691110 %1.750
4.2701-3100503578677723115 %1.850
5.3101-3500525603706754120 %1.950
6.3501-3900560643753804128 %2.050
7.3901-4300595683800855136 %2.150
8.4301-4700630723847905144 %2.250
9.4701-5100665764894955152 %2.350
10.5101-55007008049411005160 %2.450
 11.5501-62007358449881.056168 %2.750 
 126201-70007708841.0351.106176 %3.150 
 137001-80008059241.0821.156184 %3.650 
 148001-95008409641.1291.206192 %4.250 
 159501-110008741.0041.1761.256200 %4.950

Die Düsseldorfer Tabelle 2023 mit den Änderungen ab 01.01.2023 zur Bemessung des Unterhalts der Kinder.

Die jeweils aktuelle Tabelle finden Sie beim OLG Düsseldorf.

Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldners:1.120 Euro
Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltsschuldners:1.370 Euro
Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatten:1.510 Euro
Angemessener Selbstbehalt:
(insbes. gegenüber vollj. Kindern)
1.650 Euro
Nettoein-
kommen des Barunter-
haltspflichtigen
Altersstufen in Jahren%Bedarfs-
kontrollbetrag
0-56-1112-17ab 18
Alle Beträge in Euro
1.bis 19004375025886281001.120/1.370
2.1901-23004595286186601051.650
3.2301-27004815536476911101.750
4.2701-31005035786777231151.850
5.3101-35005256037067541201.950
6.3501-39005606437538041282.050
7.3901-43005956838008551362.150
8.4301-47006307238479051442.250
9.4701-51006657648949551522.350
10.5101-550070080494110051602.450
 11.5501-62007358449881.0561682.750 
 126201-70007708841.0351.1061763.150 
 137001-80008059241.0821.1561843.650 
 148001-95008409641.1291.2061924.250 
 159501-110008741.0041.1761.2562004.950 

Im Zuge einer Änderung von § 33 EstG im Jahr 2013 waren Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen worden. Dieses Abzugsverbot griff jedoch nach § 33 Abs. 2 S. 2 EstG ausnahmsweise dann nicht ein, wenn der Steuerpflichtige ansonsten Gefahr lief, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Auf dieser Grundlage wurden in der Folge von zahlreichen Finanzämtern Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen in den Steuererklärungen berücksichtigt. Mit seinem Urteil vom 18.05.2017 (Az. VI R 9/16) hat der Bundesfinanzhof nun diese Handhabung für rechtlich unzulässig bewertet. In seiner Begründung wies er darauf hin, dass sich der Gesetzgeber mit der Neuregelung im Jahr 2013 bewußt dafür entschieden habe, die Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen zurückzuführen. Dabei sei der Abzug von Scheidungskosten ausdrücklich als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen worden.

Die Kosten eines Scheidungsverfahrens fallen damit unter das Abzugsverbot für Prozesskosten und sind steuerlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung absetzbar.

Die jeweils aktuelle Tabelle finden Sie beim OLG Düsseldorf.

Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldners:960 Euro
Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltsschuldners:1.160 Euro
Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatten:1.280 Euro
Angemessener Selbstbehalt:
(insbes. gegenüber vollj. Kindern)
1.400 Euro
Nettoein-
kommen des Barunter-
haltspflichtigen
Altersstufen in Jahren%Bedarfs-
kontrollbetrag
0-56-1112-17ab 18
Alle Beträge in Euro
1.bis 1900396455533569100960/1160
2.1901-23004164785605981051400
3.2301-27004365015876261101500
4.2701-31004565246136551151600
5.3101-35005075836837291201700
6.3501-39004735436376791281800
7.3901-43005396197257741361900
8.4301-47005716567688201442000
9.4701-51006026928118651522100
10.5101-55006347288539111602200
 11.5501-62006667658969561682500 
 126201-700069780193910021762900 
 137001-800072983898110471843400 
 148001-9500761874102410931924000 
 159501-11000792910106611382004700 

Die Düsseldorfer Tabelle 2021 mit den Änderungen ab 01.01.2021 zur Bemessung des Unterhalts der Kinder.

Die jeweils aktuelle Tabelle finden Sie beim OLG Düsseldorf.

Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldners: 960 Euro
Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltsschuldners: 1.160 Euro
Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatten: 1.280 Euro
Angemessener Selbstbehalt:
(insbes. gegenüber vollj. Kindern)
1.400 Euro
Nettoein-
kommen des Barunter-
haltspflichtigen
Altersstufen in Jahren % Bedarfs-
kontrollbetrag
0-5 6-11 12-17 ab 18
Alle Beträge in Euro
1. bis 1900 393 451 528 564 100 960/1160
2. 1901-2300 413 474 555 593 105 1400
3. 2301-2700 433 497 581 621 110 1500
4. 2701-3100 452 519 608 649 115 1600
5. 3101-3500 472 542 634 6677 120 1700
6. 3501-3900 504 578 676 722 128 1800
7. 3901-4300 535 614 719 768 136 1900
8. 4301-4700 566 650 761 713 144 2000
9. 4701-5100 598 686 803 858 152 2100
10. 5101-5500 629 722 845 903 160 2200
ab 5501 EUR: Auf den Beschluss des BGH vom 16.09.2020 –

Az. XII ZB 499/19 – wird hingewiesen

Zum 01.07.2020 ist das 2. Corona-Steuerhilfegesetz in Kraft getreten, aufgrund dessen die Zahlung eines sog. Kinderbonus in Höhe von 300 EUR an kindergeldberechtigte Eltern vorgesehen ist. Die Zahlung soll in zwei Raten von jeweils 150 EUR in den Monaten September und Oktober 2020 erfolgen.

Grundsätzliche Voraussetzung für die Auszahlung ist die Kindergeldberechtigung im Monat September 2020 bzw. wird ausreichend sein, dass zumindest in einem Monat des Jahres 2020 eine Kindergeldberechtigung bestand. In diesem Fall kann es jedoch zu Zahlungsverzögerungen über den Monat September hinausgehend kommen.

Der Kinderbonus hat Auswirkungen auf den zu zahlenden Kindesunterhalt, da es sich bei dem Bonus um ein erhöhtes Kindergeld handelt. Dies bedeutet, dass in den Monaten September und Oktober 2020 – den Monaten der vorgesehenen Auszahlung des Bonus – dem barunterhaltspflichtigen Elternteil die Hälfte des Bonus zugute zu bringen ist. In diesen beiden Monaten kann daher der Barunterhalt um die Hälfte des monatlichen Bonus (75 EUR) gekürzt werden.

Die Düsseldorfer Tabelle 2020 mit den Änderungen ab 01.01.2020 zur Bemessung des Unterhalts der Kinder.

 

Die jeweils aktuelle Tabelle finden Sie beim OLG Düsseldorf.

Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldners: 960 Euro
Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltsschuldners: 1.160 Euro
Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatten: 1.280 Euro
Angemessener Selbstbehalt:
(insbes. gegenüber vollj. Kindern)
1.400 Euro

 

Nettoein-
kommen des Barunter-
haltspflichtigen
Altersstufen in Jahren % Bedarfs-
kontrollbetrag
0-5 6-11 12-17 ab 18
Alle Beträge in Euro
1. bis 1900 369 424 497 530 100 960/1160
2. 1901-2300 388 446 522 557 105 1400
3. 2301-2700 406 467 547 583 110 1500
4. 2701-3100 425 488 572 610 115 1600
5. 3101-3500 443 509 597 636 120 1700
6. 3501-3900 473 543 637 679 128 1800
7. 3901-4300 502 577 676 721 136 1900
8. 4301-4700 532 611 716 764 144 2000
9. 4701-5100 561 645 756 806 152 2100
10. 5101-5500 591 679 796 848 160 2200
ab 5501 Euro netto nach den Umständen des Falles

Zum 01.07.2019 werden sich die Kindergeldzahlungen wie folgt verändern:

Dies führt auch bei den Unterhaltszahlungen nach der Düsseldorfer Tabelle zu einer entsprechenden Anpassung, d.h. auf die jeweiligen Bedarfsbeträge ist die Hälfte des ab dem 01.07.2019 in veränderter Höhe gezahlten Kindergeldes anzurechen.

Wird beispielhaft für ein Kind bis zum vollendeten 6. Lebensjahr ein Unterhalt nach der Einkommensgruppe 1 (bereinigtes Einkommen bis 1.900,00 EUR ) geschuldet, so beziffert sich der Zahlbetrag wie folgt:

354,00 EUR (Bedarf gem. Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2019)

./. 102,00 EUR (hälftiges Kindergeld)

= 252,00 EUR (Zahlbetrag)

 

 

Die Düsseldorfer Tabelle 2019 mit den Änderungen ab 01.01.2019 zur Bemessung des Unterhalts der Kinder.

Die jeweils aktuelle Tabelle finden Sie beim OLG Düsseldorf.

Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldners: 880 Euro
Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltsschuldners: 1.080 Euro
Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatten: 1.200 Euro
Angemessener Selbstbehalt:
(insbes. gegenüber vollj. Kindern)
1.300 Euro
Nettoein-
kommen des Barunter-
haltspflichtigen
Altersstufen in Jahren % Bedarfs-
kontrollbetrag
0-5 6-11 12-17 ab 18
Alle Beträge in Euro
1. bis 1900 354 406 476 527 100 880/1080
2. 1901-2300 372 427 500 554 105 1300
3. 2301-2700 390 447 524 580 110 1400
4. 2701-3100 408 467 548 607 115 1500
5. 3101-3500 425 488 572 633 120 1600
6. 3501-3900 454 520 610 675 128 1700
7. 3901-4300 482 553 648 717 136 1800
8. 4301-4700 510 585 686 759 144 1900
9. 4701-5100 539 618 724 802 152 2000
10. 5101-5500 567 650 762 844 160 2100
ab 5501 Euro netto nach den Umständen des Falles

Üben Eltern die Sorge für ihr Kind gemeinsam aus, so trifft der Elternteil, in dessen Obhut das Kind lebt, die Entscheidungen zu Alltagsangelegenheiten. Geht es demgegenüber um grundlegende Frage, d.h. Entscheidungen, die nicht häufig vorkommen und nur schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben, wo müssen diese von den Eltern gemeinsam getroffen werden. Können sie im Einzelfall zu einer solchen Frage kein Einvernehmen erzielen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils ihm die Entscheidungskompetenz zu genau dieser Frage übertragen, wobei das Gericht jedoch keine Entscheidung zu der streitigen Frage selbst trifft. Seinen Beschluss zur Übertragung der Entscheidungskompentenz orientiert das Gericht allein am Kindeswohl, d.h. den dazu in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien der Erziehungseignung der Eltern, dem Kindeswillen – soweit er im konkreten Einzelfall zu beachten ist – dem Förderungsgrundsatz und dem Kontinuitätsgrundsatz. In einem aktuellen Beschluss hat das OLG Hamm hierzu entschieden, dass aus dem Kontinuitätsgrundsatz folgend, einem Elternteil auch dann die Entscheidungskompetenz nach § 1628 BGB übertragen werden kann, wenn zwar der andere Elternteil ersichtlich seine Entscheidung eher an den Bedürfnissen des Kindes ausrichtet, aber unter dem Gesichtspunkt der Kontinuität die bereits getroffene Entscheidung eines Elternteils – hier die Wahl eines bestimmten Kindergartens – aufrechtzuerhalten und ihm die Entscheidungskompetenz zu übertragen ist, wenn sich das Kind zwischenzeitlich in diesem Kindergarten eingewöhnt hat und ein erneuter Wechsel mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre (OLG Hamm, Beschl. v. 25.05.2018 – Az. 4 UF 154/17)