Rahmen-Sorgerecht

Sorgerecht

Verheiratete Eltern üben die elterliche Sorge gemeinsam aus, auch bei Trennung und nach einer Scheidung, wenn eine anderweitige Regelung nicht getroffen wird.

Auf Antrag kann das Familiengericht in begründeten Fällen die elterliche Sorge insgesamt oder in Teilbereichen (z.B. Aufenthaltsbestimmung oder Gesundheitsfürsorge) auf einen Elternteil übertragen.

Bei nicht verheirateten Eltern steht das Sorgerecht zunächst der Mutter alleine zu. Es kann durch Sorgeerklärung beider Eltern gegenüber dem Jugendamt, sowie durch gerichtliche Entscheidung zur gemeinsamen Ausübung übertragen werden.

Darüber hinaus hat der Kindesvater ebenso die Möglichkeit, die elterliche Sorge zur alleinigen Ausübung durch gerichtliche Entscheidung zu erhalten.

Umgangsrecht

Getrennt lebende oder geschiedene Eltern haben das Recht und die Pflicht zum Umgang mit ihren Kindern. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder waren.

Das Gesetz sieht außerdem Umgangsrechte sonstiger wichtiger Bezugspersonen des Kindes (z.B, Großeltern oder nahe Verwandte) vor, wobei nach nunmehr geltender Gesetzeslage ebenso der sogenannte biologische Vater des Kindes unter bestimmten Voraussetzungen umgangsberechtigt sein kann.

Die Ausgestaltung der Umgangskontakte ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, sondern orientiert sich am Kindeswohl. Kann eine einvernehmliche Regelung – auch unter Beratung und Vermittlung des Jugendamtes – nicht erreicht werden, so muss letztlich das Familiengericht eine verbindliche Entscheidung treffen