Rahmen-Versorgungsausgleich

Versorgungs­­aus­gleich

Bei jeder Scheidung muss das Familiengericht “von Amts wegen”, also zwingend, den Versorgungsausgleich durchführen, ohne dass hierzu ein ausdrücklicher Antrag erforderlich ist.

Es geht dabei um den Ausgleich von Rentenansprüchen, die in der Ehezeit erworben wurden.

Betroffen hiervon sind die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der beamtenrechtlichen Versorgung, aus Betriebsrenten, öffentlichen Zusatzversorgungen und auch privaten Rentenversicherungen.

In seltenen Ausnahmefällen kann erreicht werden, dass der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt wird, bzw. sieht das Gesetz ausdrücklich auch die Möglichkeit vor, individuelle Vereinbarungen zu treffen. Auch hier gelten die gesetzlichen Formvorschriften der notariellen Beurkundung bzw. der gerichtlichen Protokollierung.