Betreuungskosten eines Kindes als berufsbedingte Aufwendungen
Der Unterhalt eines Kindes zerfällt in den Barunterhalt sowie den Betreuungsunterhalt. Der das Kind überwiegend betreuende Elternteil (im Rahmen des sog. Residenzmodells) erfüllt damit seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung des Kindes. Im Umkehrschluss schuldet daher der nicht betreuende Elternteil den Barunterhalt für das Kind. Nur ausnahmsweise gehen die Kosten der Betreuung eines Kindes durch Dritte über die einem Elternteil obliegende Betreuung hinaus. Sie stellen dann einen Mehrbedarf des Kindes dar, für den die Eltern anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen einstehen müssen. Einen solchen weitergehenden Bedarf hat der Bundesgerichtshof (BGH) bei der üblichen pädagogisch veranlassten Betreuung eines Kindes in staatlichen Einrichtungen bestätigt, wie etwa Schulen, Kindergarten oder Kinderhort.
Davon abzugrenzen ist allerdings die Situation, wenn die Fremdbetreuung allein deshalb erforderlich wird, um dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Hierzu hat der BGH nun in einer Entscheidung vom 04.10.2017 (Az. XII ZB 55/17) seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und darauf hingewiesen, dass die hierdurch anfallenden Betreuungskosten, etwa durch Beauftragung einer Tagesmutter, keinen Mehrbedarf des Kindes darstellen, sondern zu der allgemeinen Betreuung gehören, die vom betreuenden Elternteil zu leisten ist im Gegenzug zu dem Barunterhalt des jeweils anderen Elternteils. Diese nicht pädagogisch veranlassten Betreuungskosten sind dann als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils zu berücksichtigen, die sein Einkommen im Rahmen der Ermittlung eines Ehegattenunterhalts reduzieren.