Scheidungskosten steuerlich nicht mehr absetzbar
Im Zuge einer Änderung von § 33 EstG im Jahr 2013 waren Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen worden. Dieses Abzugsverbot griff jedoch nach § 33 Abs. 2 S. 2 EstG ausnahmsweise dann nicht ein, wenn der Steuerpflichtige ansonsten Gefahr lief, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Auf dieser Grundlage wurden in der Folge von zahlreichen Finanzämtern Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen in den Steuererklärungen berücksichtigt. Mit seinem Urteil vom 18.05.2017 (Az. VI R 9/16) hat der Bundesfinanzhof nun diese Handhabung für rechtlich unzulässig bewertet. In seiner Begründung wies er darauf hin, dass sich der Gesetzgeber mit der Neuregelung im Jahr 2013 bewußt dafür entschieden habe, die Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen zurückzuführen. Dabei sei der Abzug von Scheidungskosten ausdrücklich als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen worden.
Die Kosten eines Scheidungsverfahrens fallen damit unter das Abzugsverbot für Prozesskosten und sind steuerlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung absetzbar.