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Der „Karrieresprung“ im Unterhaltsrecht

Bei der Unterhaltsberechnung können unter dem Stichwort „Karrieresprung“ überproportionale Einkommensveränderungen zu thematisieren sein. Wann von einem Karrieresprung auszugehen ist, bedarf einer Prüfung im Einzelfall. Eine Orientierung kann an der Rechtsprechung der letzten 20 Jahren zu diesem Thema erfolgen.

Gesetzliche Regelungen

Unabhängig ob Trennungsunterhalt oder nachehelicher Unterhalt in Rede steht, sind für beide Zeitphasen die ehelichen Lebensverhältnisse zentraler Anknüpfungspunkt.
Gem. § 1361 I, S.1 BGB kann während des Getrenntlebens ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen.
Ebenso bestimmt sich nach Rechtskraft der Ehescheidung gem. § 1578 I, S.1 BGB das Maß des Unterhaltes nach den ehelichen Lebensverhältnissen.

Ausgestaltung in der Rechtsprechung

Bereits in seinen Entscheidungen der frühen 80-er Jahre hat der BGH klargestellt, dass die ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung maßgebend sind.
Zur Bemessung des eheangemessenen Bedarfes, als Grundlage der zu ermittelnden Unterhaltshöhe, soll auf jene Verhältnisse zurückgegriffen werden, die für den Lebenszuschnitt „in der Ehe“ bestimmend waren. Die Ehe besteht bis zur Scheidung fort, so dass die eheliche Lebensgemeinschaft auch jederzeit wieder aufgenommen werden kann. In diesem Sinn sind die Ehegatten bis zur Ehescheidung noch unterhaltsrechtlich miteinander verbunden und hier konkret auf der Basis ihrer „ehelichen Lebensverhältnisse“.
Einkommensverbesserungen, die nach der Ehescheidung eintreten, sind bei der Bemessung des nachehelichen Unterhaltes zu berücksichtigen, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt, „die aus Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, und diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits mit geprägt hat“.
Ggf. kann aber auch die begründete Aussicht, dass sich die Lebensumstände in kalkulierbarer Weise künftig günstiger gestalten, bereits die ehelichen Lebensverhältnisse prägen. Einkommensverbesserungen jedoch, die zum Zeitpunkt der Scheidung noch im Ungewissen lagen, sind außer Betracht zu lassen. Entscheidend ist, ob Einkommensverbesserungen zum Zeitpunkt der Ehescheidung bereits derart wahrscheinlich waren, dass die Ehegatten ihren Lebenszuschnitt vernünftigerweise schon darauf einstellen konnten.
Von diesem Grundgedanken abweichend, wonach an die Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Ehescheidung angeknüpft werden muss, ist die rechtliche Beurteilung zu vollziehen in jenen Fällen, in denen „das Einkommen eines oder beider Ehegatten während des Getrenntlebens bis zur Scheidung eine unerwartete, vom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklung genommen hat, die etwa auch für die Bestimmung des Trennungsunterhaltes nach § 1361 BGB außer Betracht hätte bleiben müssen“. Entscheidend hierbei ist, ob im Zeitpunkt der Trennung die der Einkommensveränderung ggf. zugrunde liegende berufliche Veränderung bzw. die Einkommensveränderung selbst geplant, vorauszusehen oder bereits Maßnahmen zur beruflichen Veränderung eingeleitet waren. In diesem Fall beeinflussen die aus einer später aufgenommenen veränderten Tätigkeit erzielten Einkünfte bzw. die Einkommensveränderung selbst die ehelichen Lebensverhältnisse …

Der vollständige Aufsatz zum Thema „Karrieresprung“, einschließlich einer systematischen Darstellung der Kasuistik der letzten 20 Jahre, kann kostenfrei nachgelesen werden im Archiv der Fachzeitschrift „Forum Familienrecht“. Zu diesem Archiv gelangt man über die Internetseite www.forum-familienrecht.de. Der Aufsatz ist dort im Archiv erfasst unter dem
Jahrgang 2006/Heft 6/7.
Weitere Aufsätze der Verfasserin zum Thema „Karrieresprung“ können ebenfalls im Archiv der Zeitschrift nachgelesen werden und hier zum Jahrgang 2007/Heft 4 sowie Jahrgang 2008/Heft 3