Die Kontinuität bei der Kindeswohlprüfung
Üben Eltern die Sorge für ihr Kind gemeinsam aus, so trifft der Elternteil, in dessen Obhut das Kind lebt, die Entscheidungen zu Alltagsangelegenheiten. Geht es demgegenüber um grundlegende Frage, d.h. Entscheidungen, die nicht häufig vorkommen und nur schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben, wo müssen diese von den Eltern gemeinsam getroffen werden. Können sie im Einzelfall zu einer solchen Frage kein Einvernehmen erzielen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils ihm die Entscheidungskompetenz zu genau dieser Frage übertragen, wobei das Gericht jedoch keine Entscheidung zu der streitigen Frage selbst trifft. Seinen Beschluss zur Übertragung der Entscheidungskompentenz orientiert das Gericht allein am Kindeswohl, d.h. den dazu in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien der Erziehungseignung der Eltern, dem Kindeswillen – soweit er im konkreten Einzelfall zu beachten ist – dem Förderungsgrundsatz und dem Kontinuitätsgrundsatz. In einem aktuellen Beschluss hat das OLG Hamm hierzu entschieden, dass aus dem Kontinuitätsgrundsatz folgend, einem Elternteil auch dann die Entscheidungskompetenz nach § 1628 BGB übertragen werden kann, wenn zwar der andere Elternteil ersichtlich seine Entscheidung eher an den Bedürfnissen des Kindes ausrichtet, aber unter dem Gesichtspunkt der Kontinuität die bereits getroffene Entscheidung eines Elternteils – hier die Wahl eines bestimmten Kindergartens – aufrechtzuerhalten und ihm die Entscheidungskompetenz zu übertragen ist, wenn sich das Kind zwischenzeitlich in diesem Kindergarten eingewöhnt hat und ein erneuter Wechsel mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre (OLG Hamm, Beschl. v. 25.05.2018 – Az. 4 UF 154/17)