Zum 01.07.2020 ist das 2. Corona-Steuerhilfegesetz in Kraft getreten, aufgrund dessen die Zahlung eines sog. Kinderbonus in Höhe von 300 EUR an kindergeldberechtigte Eltern vorgesehen ist. Die Zahlung soll in zwei Raten von jeweils 150 EUR in den Monaten September und Oktober 2020 erfolgen.
Grundsätzliche Voraussetzung für die Auszahlung ist die Kindergeldberechtigung im Monat September 2020 bzw. wird ausreichend sein, dass zumindest in einem Monat des Jahres 2020 eine Kindergeldberechtigung bestand. In diesem Fall kann es jedoch zu Zahlungsverzögerungen über den Monat September hinausgehend kommen.
Der Kinderbonus hat Auswirkungen auf den zu zahlenden Kindesunterhalt, da es sich bei dem Bonus um ein erhöhtes Kindergeld handelt. Dies bedeutet, dass in den Monaten September und Oktober 2020 – den Monaten der vorgesehenen Auszahlung des Bonus – dem barunterhaltspflichtigen Elternteil die Hälfte des Bonus zugute zu bringen ist. In diesen beiden Monaten kann daher der Barunterhalt um die Hälfte des monatlichen Bonus (75 EUR) gekürzt werden.